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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1951, Az.: V BLw 36/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1951
Aktenzeichen
V BLw 36/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 11126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 28.03.1950

Fundstelle

  • NJW 1952, 1111 (Kurzinformation) "keine Abwicklungsfrist"

Prozessführer

des Landwirts Johannes St. in M. bei N. i.H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in N. i.H.,

Prozessgegner

1) den Landwirt Franz S. sen. in M., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

2) die Ehefrau Margarete B. geb. S. in Sch., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

3) den Landwirt Franz S. jun. in M., z.Zt. kriegsvermisst, vertreten durch seinen zu 1) genannten Vater als Abwesenheitspfleger, vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

4) die Witwe Lilli F. geb. Wi. in K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

5) den minderjährigen Ahrend F., vertreten durch seine zu 4) genannte Mutter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

6) die Ehefrau Lieselotte Si. geb. F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Die Kündigung eines Pachtvertrages über eine landwirtschaftliche Besitzung seitens einer Erbengemeinschaft als Verpächterin stellt keine Verfügung über einen Nachlaßgegenstand dar, sondern ist eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB. Die Kündigung erfordert daher nicht die Mitwirkung aller Miterben, sondern kann nach § 745 BGB von der Mehrheit der Miterben beschlossen werden.

  2. II.

    Die Tatsache, daß erfahrungsgemäß mit jedem Wirtschafterwechsel eine mindestens vorübergehende Ertragsminderung verbunden ist, steht der Beendigung eines Pachtverhältnisses nicht entgegen, wenn in absehbarer Zeit ohnehin ein Wechsel in der Bewirtschaftung des Hofes eintreten muß.

  3. III.

    Pachtschutz kann unter dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt werden, wenn bei einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Hof ein Teil der Miterben wegen erheblicher Notlage auf eine Realisierung seiner Erbanteile durch Veräußerung des Hofes und seine Überführung in Alleineigentum angewiesen ist und keine triftigen Gründe für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses vorliegen.

  4. IV.

    Wird dem Pächter eines Hofes gegenüber einer wirksamen Kündigung der Pachtschutz versagt, so kann ihm das Gericht - von den Fällen des § 6 RPSchO abgesehen - nicht aus Billigkeitsgründen eine Übergangsfrist zur Abwicklung des Pachtverhältnisses gewähren.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Pächters gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. März 1950 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Pächter auferlegt. Eine Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Der im Jahre 1920 verstorbene Bauer Friedrich L. war Eigentümer eines etwa 60 ha großen Hofes in M. Diesen haben seine Erben im Jahre 1921 zu einem jährlichen Pachtzins von 5.024 M bis zum 1. Februar 1928 an den Landwirt Johannes St. verpachtet. Nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer ist das Pachtverhältnis fortgesetzt worden. Der Pächter bewirtschaftet den Hof noch immer.

2

Am 30. Juli 1949 hat der Landwirt I. den Pachtvertrag telegraphisch namens der Erben L. zu Ende Januar 1950 gekündigt. Diese Kündigung hat der Rechtsanwalt Dr. ... an demselben Tage im Auftrage des Landwirts I. schriftlich unter Bestätigung des Telegramms wiederholt und zur Erläuterung dieses Schrittes mitgeteilt, die Miterben seien sich darüber einig geworden, die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Besitzes in M. auseinanderzusetzen. Zu diesem Zwecke müsse der Hof veräußert und der Pachtvertrag gekündigt werden. Die Kündigung habe I., der gleichzeitig der für diesen Besitz behördlich eingesetzte Treuhänder sei, übernommen.

3

Der Pächter hat daraufhin beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und gegebenenfalls die Vertragsdauer auf angemessene Zeit festzusetzen. Er hat geltend gemacht, die Kündigung bezwecke nicht etwa die Selbstbewirtschaftung des Hofes durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Erzielung eines höheren Pachtzinses oder die Veräußerung der Besitzung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Durch die Beendigung des Pachtverhältnisses würde er seine wirtschaftliche Lebensgrundlage verlieren, da er bereits 70 Jahre alt sei und sich daher keine neue Existenz schaffen könne. Die Beendigung des Pachtverhältnisses würde für ihn nach einer Pachtzeit von 30 Jahren auch eine unbillige Härte bedeuten.

4

Die Verpächter haben um Zurückweisung des Pachtschutzantrages des Pächters gebeten und die Kündigung damit gerechtfertigt, daß sich die Miterbin Si. und ihre Familie sowie die Ehefrau F. und ihr Sohn in einer erheblichen Notlage befänden, da die Familie Si. ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage eingebüßt habe und sich in Dänemark als volksdeutsche Familie keine neue Existenz gründen könne und die Familie F. ihren Ernährer verloren habe. Die Erbengemeinschaft beabsichtige deshalb, den Hof künftig durch Frau Si. bewirtschaften zu lassen und zugleich die Erbauseinandersetzung herbeizuführen.

5

Das Landwirtschaftsgericht hat die Kündigung der Verpächter für unwirksam erklärt.

6

Gegen diese Entscheidung haben die Verpächter sofortige Beschwerde eingelegt mit der sie die Versagung des nachgesuchten Pachtschutzes erstrebten.

7

Der Pächter hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, denn Iben sei nur zum Treuhänder für den Erbanteil der Miterbin Si. bestellt worden und habe daher nicht namens der übrigen Miterben handeln können. Die Miterben S. hätten von der Kündigung keine Kenntnis gehabt. Insbesondere habe der Miterbe Franz S. jun. bei der Kündigung nicht mitgewirkt, da er kriegsvermisst und damals noch kein Abwesenheitspfleger für ihn bestellt gewesen sei.

8

Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß das Pachtverhältnis zum 1. Februar 1951 endige. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, der nunmehr auf unbestimmte Zeit laufende Pachtvertrag sei von I. wirksam gekündigt worden, denn er habe die Kündigung namens der Erbengemeinschaft ausgesprochen. Alle Miterben bis auf Franz S. jun., für den damals noch kein Abwesenheitspfleger bestellt gewesen sei, hätten von der Absicht I., den Pachtvertrag zu kündigen, Kenntnis gehabt und seien mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Daß Franz S. jun. bei der Kündigung nicht mitgewirkt habe, sei bedeutungslos, da sein Erbanteil weniger als 1/2 betrage und daher die Stimmenmehrheit der übrigen Erben zur Kündigung genügt habe. Die Verpächter erstrebten die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die nun schon seit 30 Jahren bestehe. Ihre Auflösung müsse gefördert werden, zumal da die Bewirtschaftung des Hofes durch einen selbst wirtschaftenden Eigentümer zu erstreben sei. Das gelte umso mehr, als drei Miterben, die zusammen an dem Nachlaß zu 1/2 beteiligt seien, ihren Erbanteil wegen, der Notlage, in der sie sich befänden, dringend benötigten. Die Interessen dieser Miterben seien für sie von entscheidender Bedeutung und stellten einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Demgegenüber müssten die Interessen des Pächters zurücktreten. Schon die lange Dauer des Pachtverhältnisses gebiete seine Beendigung und spreche nicht etwa gegen das Rückgabeverlangen der Verpächter. Der Pächter stehe zudem in einem Alter, in dem es üblich sei, die Wirtschaft in jüngere Hände zu legen. Wenn der Pächter, wie er behaupte, durch die Währungsreform einen Vermögensverlust erlitten habe, so könne dies eine Verlängerung des Vertrages nicht rechtfertigen, denn es sei nicht Sache der Verpächter, diesen Schaden des Pächters zu tragen, der nach der Währungsumstellung noch zwei Ernten gehabt habe, Eigentümer eines städtischen Grundstücks sei und verwertbares Überinventar besitzen dürfte. Da auch seine Kinder versorgt seien, bestehe kein Anlaß zu einer Pachtverlängerung. Das 30-jährige Pachtverhältnis könne allerdings nicht innerhalb eines halben Jahres aufgelöst werden. Eine Übergangsfrist von einem Jahre reiche aber aus. Die Kündigung der Verpächter sei daher als zum 1. Februar 1951 wirksam anzusehen.

9

Die Rechtsbeschwerde wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß das Pachtverhältnis zum 1. Februar 1950 wirksam gekündigt worden sei. Sie rügt in dieser Hinsicht, daß das Beschwerdegericht den Landwirt I. als eingesetzten Treuhänder angesehen habe, während er höchstens als Bevollmächtigter der Eheleute Si. gehandelt habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Feststellung des Oberlandesgerichts beruhe auf einer Gesetzesverletzung. Ihr ist zuzugeben, daß das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, wegen der dänischen Staatsangehörigkeit der an der Erbengemeinschaft beteiligten Ehefrau Sievers sei der Landwirt I. auf Grund des MilReg Ges Nr. 52 als überwachender Treuhänder von der Militärregierung eingesetzt worden. Ob diese tatsächliche Feststellung des Oberlandesgerichts irrig ist, kann dahingestellt bleiben, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf ihr. Das Beschwerdegericht hat es nämlich dahingestellt sein lassen, ob dem Landwirt I. in seiner Rechtsstellung als überwachender Treuhänder die Befugnis zur Kündigung des Pachtvertrages zugestanden habe. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß I. die Kündigung jedenfalls zugleich im Namen der Erbengemeinschaft ausgesprochen habe. Diese Feststellung steht mit dem Inhalt des Kündigungstelegramms in Einklang und ist auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden.

10

Das Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Hinsicht ferner festgestellt, daß die Miterben - Franz S. jun. ausgenommen - von der Absicht des Landwirts Iben, das Pachtverhältnis für die Erbengemeinschaft zu kündigen, Kenntnis gehabt haben und mit dieser Kündigung einverstanden gewesen sind. Diese Feststellungen hat das Oberlandesgericht auf Grund der Anhörung der Miterben in der mündlichen Verhandlung getroffen. Die Rechtsbeschwerde greift auch diese Feststellungen a. Sie stellt insoweit jedoch lediglich Behauptungen auf, die nicht ausreichen, um darzutun, daß diese Feststellungen in verfahrensrechtlich zu beanstandender Weise getroffen worden sind.

11

Die Rechtsbeschwerde leitet die Unwirksamkeit der Kündigung vor allem auch daraus her, daß diese ohne Zustimmung des Miterben Franz S. jun. erfolgt sei. Ihr ist zuzugeben, daß dieser nicht in die Kündigung eingewilligt hatte, da er kriegsvermißt ist und ein Abwesenheitspfleger für ihn damals noch nicht bestellt war. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Vorschrift des § 2040 BGB übersehen, die eine Mitwirkung sämtlicher Miterben erfordere, kann aber nicht beigetreten werden. § 2040 BGB handelt von der Verfügung über einen Nachlaßgegenstand. Um eine solche hat es sich bei der Kündigung nicht gehandelt, denn hier wurde nicht über den Hof als einen Teil des Nachlasses verfügt, vielmehr sollte lediglich das bezüglich dieses Nachlaßgegenstandes bestehende Pachtverhältnis beendet werden. Die Kündigung stellte daher nur eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB dar, der ausdrücklich den § 745 BGB für anwendbar erklärt. Nach dieser Vorschrift können Verwaltungshandlungen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Oberlandesgericht hat danach seine Entscheidung mit Recht auf § 745 BGB gestützt und die Zustimmung des Franz Sachau jun. zur Kündigung als nicht erforderlich angesehen, da diesem nur 3/16 des Nachlasses zustehen und die übrigen Miterben mit der Auflösung des Pachtverhältnisses, einverstanden waren. Der nach §§ 581 Abs. 2, 568 BGB auf unbestimmte Zeit laufende Pachtvertrag ist nach alledem gemäß § 595 BGB wirksam zum 1. Februar 1950 gekündigt worden.

12

Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner dagegen, daß dem Pächter durch den angefochtenen Beschluß der Pachtschutz versagt worden ist, und hält auch insoweit Gesetzesverletzungen für gegeben. Sie meint, entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts lägen keine Gründe vor, die die Auflösung des Pachtverhältnisses zu rechtfertigen vermochten. So habe das Oberlandesgericht verkannt, daß die von den Verpächtern erstrebte Erbauseinandersetzung auch ohne Aufhebung des Pachtvertrages möglich sei, da dieser weder einem freihändigen Verkauf des Hofes noch einer Zwangsversteigerung zwecks Erbauseinandersetzung entgegenstehe. Diese Rüge ist nicht berechtigt, denn das Oberlandesgericht hat keineswegs angenommen, daß der Fortbestand des Pachtverhältnisses eine Erbauseinandersetzung unmöglich mache, es hat vielmehr dargelegt, nur der zur Bewirtschaftung frei stehende Hof, dessen Betriebsführung der Erwerber alsbald übernehmen könne, werde einen angemessenen Erlös bringen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

13

Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht ferner vor, es habe nicht berücksichtigt, daß ein Erwerb des Hofes seitens des Miterben Franz S. sen. oder des Ehemanns B. zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, da beide bereits einen Hof besäßen. Von einem Erwerb des Hofes durch einen der Genannten ist, niemals die Rede gewesen, vielmehr haben die Verpächter stets nur von der Übernahme des Hofes seitens der Ehefrau Si. oder des Franz S. jun. sowie von der Veräußerung an einen unbeteiligten Dritten gesprochen. Hiervon abgesehen kann auch die Frage, ob ein künftiger Veräußerungsvertrag mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht, nur in dem seine Genehmigung betreffenden Verfahren, nicht aber in dem vorliegenden Pachtschutzverfahren entschieden werden.

14

Das Oberlandesgericht hat nicht ausdrücklich gesagt, auf welche Vorschrift es seine Ansicht, daß dem Pächter Pachtschutz nicht gewährt werden könne, stützt. Seine Ausführungen, die Interessen der Miterbin Sievers und Fissmer seien entscheidend im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff 3 RPSchO und des Art VII Ziff 21 c der VO Nr. 84 deuten darauf hin, daß das Beschwerdegericht einen Fall der beabsichtigten Selbstbewirtschaftung im Sinne der genannten Bestimmungen angenommen hat. Diese Vorschriften vermögen seine Entscheidung indessen nicht zu tragen. Das Beschwerdegericht hat selbst ausgeführt, die Verpächter erstrebten in erster Linie nicht die Übernahme des Hofes in Selbstbewirtschaftung, sondern die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Übernahme des Hofes seitens eines Miterben unter Auszahlung der Erbanteile der übrigen Miterben oder durch Veräußerung der Besitzung unter Teilung des Erlöses. In dem einen wie in dem anderen Falle würde also der Hof zu Gelde gemacht und dieses unter die Erben aufgeteilt werden. Von einer Übernahme in Selbstbewirtschaftung wird man unter diesen Umständen kaum sprechen können, zumal da nach dem Vorbringen der Verpächter die Veräußerung des Hofes an einen unbeteiligten Dritten offenbar im Vordergrund ihrer Bestrebungen steht.

15

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung indessen auch darauf gestützt, daß die Fortsetzung des Pachtverhältnisses einer gesunden Verteilung der Bodennutzung widersprechen würde. Dem ist beizutreten. Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß die Erbengemeinschaft seit nunmehr 30 Jahren bestehe und ihre Auflösung daher gefördert werden müsse, denn die Bewirtschaftung durch einen selbst wirtschaftenden Eigentümer liegt in der Tat im Interesse des Hofes und der allgemeinen Versorgung. Auf diese Bewirtschaftungsform zielen denn auch die heute geltenden, einschlägigen Gesetze in erster Linie ab. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auf die Notlage mehrerer Miterben hingewiesen hat, welche die Erbauseinandersetzung erfordere. Es stellt einen ungesunden Zustand dar, wenn ein Hof von einem Pächter bewirtschaftet wird und dies dazu führt, daß einige Miteigentümer, die auf ihr Erbe dringend angewiesen sind, ihre Erbanteile nicht realisieren können. Das gilt umso mehr, wenn, wie es hier der Fall ist, keine triftigen Gründe für eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses vorliegen. Der Pächter ist bereits 70 Jahre alt und steht damit in einem Alter, in dem üblicherweise ein Landwirt die Bewirtschaftung an eine jüngere Kraft abzugeben pflegt, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen hat. Einer Aufgabe der Pachtung steht auch nicht entgegen, daß erfahrungsgemäß jeder Wirtschafterwechsel eine mindestens vorübergehende Ertragsminderung zur Folge hat und daß eine solche im Interesse der Ernährungswirtschaft tunlichst vermieden werden soll. Bei dem Alter des Pächters würde über kurz oder lang doch ein Wechsel in der Bewirtschaftung des Hofes eintreten müssen. Dem Gesichtspunkt der vorübergehenden Ertragsminderung kann daher hier keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Pächter durch die Beendigung des Pachtverhältnisses seine bisherige wirtschaftliche Grundlage verliert, denn bei seinem Alter wird sich ihm die Möglichkeit zu einer Betätigung als Landwirt wohl nicht wieder bieten. Zu Unrecht rügt aber die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe das verkannt, denn es hat die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen und ist erkennbar davon ausgegangen, daß es dem Pächter bei seinem Alter nicht mehr möglich sein werde, seinen Beruf als Landwirt künftig noch auszuüben. Gleichwohl ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß die Interessen des Pächters angesichts der erheblichen Notlage mehrerer Miterben denen der Eigentümer weichen müssten. Das Oberlandesgericht ist dabei auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, irrigerweise davon ausgegangen, daß der Pächter sich durch den Ernteertrag der beiden letzten Jahre eine Lebensgrundlage habe schaffen können. Es hat vielmehr lediglich bei der Erwägung der künftigen wirtschaftlichen Lage des Pächters ausgesprochen, daß er aus den beiden letzten Ernten wertbeständige Gewinne gezogen haben dürfte. Damit hat das Beschwerdegericht nur auf eine Erfahrungstatsache hingewiesen; es war infolgedessen nicht genötigt, im einzelnen festzustellen, welchen Reinertrag der Betrieb dem Pächter in den letzten beiden Jahren gebracht hat. Im übrigen haben die persönlichen Verhältnisse des Pächters, wie die Gründe der angefochtenen Entscheidung ergeben, bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen vollauf Berücksichtigung gefunden, darunter auch die Möglichkeit, dass der Pächter durch die Währungsumstellung eine erhebliche Vermögenseinbuße erlitten haben mag.

16

Das Beschwerdegericht hat nach alledem die Lage des Pächters hinreichend und zutreffend gewürdigt. Für ihn stellt die Beendigung des Pachtverhältnisses auch keine unbillige Härte dar, denn er hatte den Hof zunächst nur für 8 Jahre gepachtet. Nach dem Ablauf dieser Zeit handelte es sich um ein Pachtverhältnis von unbestimmter Dauer, das mit halbjähriger Frist zum Ende eines jeden Pachtjahres kündbar war. Der Pächter mußte also seit langem mit der Möglichkeit einer verhältnismäßig kurzfristigen Kündigung rechnen und sich hierauf einstellen. Es erscheint danach nicht unbillig, daß die Erbengemeinschaft von dem ihr seit vielen Jahren zustehenden Kündigungsrecht schließlich Gebrauch gemacht hat, denn das ist geschehen, nachdem sich die Verhältnisse nach dem oben Gesagten so geändert hatten, daß nunmehr die Fortsetzung der Pacht einer gesunden Verteilung der Bodennutzung zuwiderlaufen würde. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher ausgeführt, es bestehe kein Anlaß zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses, vielmehr sei die Beendigung der Pacht geboten.

17

Von diesem Standpunkt aus hätte das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufheben und den Antrag des Pächters zurückweisen müssen. Daß das Oberlandesgericht stattdessen - und zwar aus Billigkeitsgründen, wie seine Ausführungen ergeben - eine Übergangsfrist zubilligte, entbehrte der gesetzlichen Grundlage. Der Pächter hatte nämlich nur die Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt, welche lediglich die Kündigung für unwirksam erklärt hatte. Es fehlte danach an einem Antrag auf Vertragsverlängerung auf Grund des § 3 Abs. 1 RPSchO. Ebenso wenig lag ein Antrag auf Abänderung des Vertragsinhalts aus § 5 RPSchO vor. Anordnungen über die Abwicklung des Pachtverhältnisses konnte das Beschwerdegericht aber auch nicht treffen, denn derartige Maßnahmen sind nur im § 6 RPSchO vorgesehen. Um einen der dort geregelten Fälle handelt es sich hier aber nicht. Wenn danach auch die ausgesprochene Verlängerung des Pachtvertrages nicht gerechtfertigt war, so konnte das doch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, da die Frist inzwischen bereits verstrichen und der Pächter durch ihre Zubilligung nicht beschwert ist.

18

Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 43, 50 LVO.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hückinghaus gez. Dr. Tasche