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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1964, Az.: BVerwG I B 157.64

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Erteilung einer Gewerbeuntersagung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG I B 157.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.06.1964 - AZ: OVG I B 7.62

Fundstellen

  • GewArch 1965, 101
  • NDV 1965, 34

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin besitzt seit. dem Jahre 1956 die Gewerbezulassung zum Betrieb eines privaten Altersheims. Im Jahre 1960 wurde sie vom Schöffengericht T... wegen unbefugter Führung des Doktortitels in Tateinheit mit versuchter mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Nachdem sie im Februar 1961 angeklagt worden war, vier Heiminsassen roh mißhandelt oder durch böswillige Vernachlässigung ihrer Sorgepflicht gesundheitlich geschädigt zu haben, untersagte ihr der Beklagte durch Verfügung vom 18. April 1961 wegen dieser Vorwürfe und der unbefugten Titelführung den weiteren Betrieb des Altersheims auf die Dauer. Ihren Widerspruch wies der Senator für Wirtschaft und Kredit durch Bescheid vom 5. Juli 1961 zurück. Am 25. August 1961 wurde die Klägerin von der Anklage der Mißhandlung von Heiminsassen und böswilliger Vernachlässigung ihrer Sorgepflicht durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts T... freigesprochen. Das freisprechende Urteil wurde im Februar 1964 rechtskräftig.

2

Die von der Klägerin gegen die Gewerbeuntersagung erhobene verwaltungsgerichtliche Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Januar 1962 abgewiesen, die von ihr eingelegte Berufung durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1964 zurückgewiesen worden.

3

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des behördlichen Widerspruchsbescheides zugrunde gelegt, weil es sich um eine Anfechtungsklage handelt. Es mißt dementsprechend auch den tatsächlichen Feststellungen und der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin in dem freisprechenden, erst während des berufungsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig gewordenen Urteil des erweiterten Schöffengerichts keine Bedeutung bei; zeitlich vor dem Abschluß eines Strafverfahrens erlassene Untersagungsverfügungen würden gemäß § 35 Abs. 3 GewO von einer späteren strafrichterlichen Entscheidung nicht berührt. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin leitet das Berufungsgericht daraus her daß sie sich - und zwar auch noch nach ihrer Verurteilung wegen unberechtigter Titelführung - des Doktortitels bedient, ihrer Pflicht zur Betreuung der Heiminsassen und zur Sorge für deren persönliches Wohlergehen nicht hinreichend genügt und das Altersheim schon seinerzeit zwei Monate vor der Zulassung eröffnet habe. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin in bezug auf ihr Gewerbe werde durch amtsärztliche Berichte aus den Jahren 1963 und 1964 bestätigt, die erhebliche im Urteil im einzelnen aufgeführte Mängel des Heims in gesundheitlicher und hygienischer Hinsicht gerügt hätten.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie konnte keinen Erfolg haben.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und das Berufungsgericht die Zulassung der Revision daher zu Unrecht abgelehnt habe. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt eine Zulassung der Revision aus diesen Gründen nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und wenn die von ihm angeschnittenen Fragen auch tatsächlich grundsätzliche, d.h. auch für andere Rechtsstreitigkeiten erhebliche Bedeutung haben können. Außerdem muß mit der Erörterung dieser Fragen im Revisionsverfahren zu rechnen sein. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

6

Zu Recht bezeichnet es die Klägerin allerdings als Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Verwaltungsgerichte bei ihrer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung durch § 35 Abs. 3 GewO zugunsten der vom Strafverfahren Betroffenen auch dann an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung der Schuldfrage durch den Strafrichter gebunden sind, wenn das strafgerichtliche Urteil erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig wird. Der Senat trägt insoweit im Hinblick darauf, daß es sich bei der Gewerbeuntersagung um einen Verwaltungsakt. mit Dauerwirkung handelt, auch Bedenken, der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, daß bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung einer Gewerbeuntersagung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zugrunde zu legen sind. Dem Sinn des § 35 Abs. 3 a.a.O., unterschiedliche gerichtliche Beurteilungen des gleichen Sachverhalts möglichst zu vermeiden, scheint auch eine Auslegung nicht zu entsprechen, die die in dieser Vorschrift vorgesehene Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen von dem Zufall abhängig macht, ob die strafgerichtliche Entscheidung vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens rechtskräftig geworden ist. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung vermögen die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen, da das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf einer Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters und der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin durch ihn beruht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß die Klägerin die ihr gegenüber ihren Heiminsassen obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe; es ist insoweit von den tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen nicht zuungunsten der Klägerin abgewichen. Auch seine Beurteilung des Sachverhalts steht nicht im Widerspruch zu dem die Klägerin freisprechenden Urteil. Das Strafurteil kommt nur zu dem Ergebnis, daß die Klägerin sich weder einer Mißhandlung schuldig gemacht noch daß sie böswillig gehandelt habe; es hat aber - insoweit mit der Entscheidung des Berufungsgerichts übereinstimmend - die Ansicht vertreten, daß die Betreuung der Heiminsassen durch die Klägerin unzureichend gewesen sei, und dabei die für seine Entscheidung unerhebliche Frage offengelassen, inwieweit dies der Klägerin als Verschulden anzurechnen sei. Das Berufungsgericht hat aus den von dem Strafrichter festgestellten Tatsachen und anderen gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfen in einer Gesamtwürdigung ihres Verhaltens hergeleitet daß die Klägerin nicht die zur Führung eines Altersheims erforderliche Eignung besitzt. Insoweit handelt es sich um Fragen des Einzelfalles, die keine grundsätzliche Bedeutung haben. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, wieso die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen soll. Die Klägerin ist in diesem Punkt jedenfalls der ihr nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegenden Pflicht zur Darlegung der von ihr insoweit gesehenen rechtsgrundsätzlichen Fragen nicht nachgekommen.

7

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Revisionsverfahren auch nicht mit einer Erörterung des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen Alters- und Pflegeheimen zu rechnen. Das Urteil des Berufungsgerichts gibt keinen Anhalt dafür, daß ihm die Annahme zugrunde liegt, die Klägerin betreibe ein Pflegeheim. Es geht nur - und zwar zu Recht - davon aus, daß auch derjenige, der ein Altersheim auf privater Grundlage betreibt, den Heiminsassen gegenüber Pflichten hat, die sich nicht in der Bereitstellung von Wohnung, Heizung und Verpflegung erschöpfen. Der Betrieb muß darüber hinaus den besonderen Bedürfnissen alter Menschen Rechnung tragen. Der Umfang der Fürsorge und Betreuung, auf die Heiminsassen Anspruch haben, richtet sich nach dem Grad ihrer Gebrechlichkeit und Hilfsbedürftigkeit. Der Inhaber eines Altersheims muß dementsprechend nicht nur die Aufnahme pflegebedürftiger Personen ablehnen und sich von Heiminsassen trennen, wenn sie pflegebedürftig werden und er ihnen nicht die durch ihren Zustand gebotene Pflege bieten kann. Er muß auch sonst erhöhte Vorsorge dafür treffen, daß Heiminsassen keine gesundheitlichen Schäden durch unzulängliche Betreuung und mangelhafte hygienische Verhältnisse erleiden. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt nicht erkennen, daß es diese sich von selbst verstehenden Grundsätze verkannt hätte. Es hat aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus der Behandlung der Heiminsassinnen E... und S... sowie den amtsärztlichen Berichten des Gesundheitsamts über die in dem Heim in gesundheitlicher und hygienischer Hinsicht beobachteten Mängel hergeleitet, daß die Heiminsassen nicht die Betreuung finden, die sie im Hinblick auf ihre Altersbedürfnisse erwarten und beanspruchen können.

8

Soweit die Klägerin die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt, wären im Revisionsverfahren ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu erörtern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird allerdings verletzt, wenn eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wird, obwohl eine Abstellung vorgefundener Mängel auf eine andere Weise als durch die Ausschaltung des Betriebsinhabers aus dem Unternehmen erreicht werden kann. Die Beschränkung auf das unumgänglich Notwendige ist das Wesen dieses Grundsatzes. Das braucht - weil selbstverständlich - nicht in einem Revisionsverfahren besonders ausgesprochen zu werden. Die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall eingehalten ist, ist nur Frage des Einzelfalles und ohne grundsätzliche Bedeutung. Insoweit legt die Klägerin im übrigen den Ausführungen des Berufungsgerichts über die unbefugte Führung des Doktortitels durch die Klägerin und über die vorzeitige Betriebseröffnung durch sie offensichtlich eine übertriebene Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat diese Vorgänge offensichtlich nur unterstützend im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Klägerin herangezogen.

9

Da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen und die Klägerin sonstige Beschwerdegründe nicht vorgetragen hat, mußte ihre Beschwerde zurückgewiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 a.a.O. in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Fischer