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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2004, Az.: III ZR 325/03

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zur Revision hinsichtlich des Wertes der Beschwer; Bedeutung des Umfangs eines abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich einer Kapitalanlage für die Bestimmung des Wertes der Beschwer; Bestimmung des Zeitpunkts für die Bewertung der Beschwer; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eingangs der Beschwerdeschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.2004
Aktenzeichen
III ZR 325/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 23681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 24.10.2003 - AZ: 13 U 125/02

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
am 25. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003 - 13 U 125/02 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 14.807,90 EUR

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

1.

Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:

3

a)

Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalanlage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1,00 EUR = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 EUR aus.

4

b)

Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 1996 in Höhe

5

von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 EUR (gerechnet auf der Basis 1,00 EUR = 1,5455 SFR).

6

c)

Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zinsforderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt. Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapitalisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von 2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 EUR.

7

2.

Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenforderungen, da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist unerheblich, daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechtsschutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst bewirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechtszug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abgewiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist.

8

Die Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 14.807,90 EUR