Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1981, Az.: I ZR 114/79
Werbung für einen Berufsfortbildungskurs; Irreführende Werbung unter Verwendung des Begriffs "gemeinnützig"; Preisbildung auf Grundlage einer durchschnittlichen Selbstkostenkalkulation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 114/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 15.03.1979
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1982, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
die B. Gemeinnützige Bildungseinrichtung des D. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Edgar S. und Michael H., K. Straße, D.,
Prozessgegner
die Firma A. Gesellschaft für angewandte Betriebswirtschaft mbH & Co. KG in H.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Gesellschaft für angewandte B. mbH in M.,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Martha P.-B., wohnhaft in O., B.straße 134-136,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Irreführung, wenn das Wort "gemeinnützig" in der Werbung für einen Berufsfortbildungskurs verwendet wird.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 1981
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird, zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien betreiben Unternehmen, die Kurse zur Berufsfortbildung abhalten. Die Klägerin unterhält hierfür eine Fachschule in O. sowie Kurse in anderen Städten. In Werbeanzeigen in der Zeitschrift "Neue Wirtschaftsbriefe" haben die Parteien Kurse für die Abschlußprüfung als Bilanzbuchhalter angekündigt. Im oberen Teil der Anzeige der Beklagten, die unter der Anzeige der Klägerin vom 27. Dezember 1977 abgedruckt ist, heißt es:
"Die Zukunft sichern, gemeinnützig bfw"
Die Klägerin hält davon den Gebrauch des Wortes "gemeinnützig" für eine irreführende Angabe über den Preis und die Qualität der von der Beklagten angebotenen Kurse. Die Beklagte erwecke damit den Eindruck, sie arbeite ohne Gewinn und biete deshalb und wegen der ihr gewährten Steuervorteile ihre Leistungen besonders günstig an. Das treffe jedoch nicht zu, vielmehr verlange sie höhere Kursgebühren als die Klägerin. Die Beklagte aktiviere wettbewerbsfremde Motive, wenn sie mit dem Wort "gemeinnützig" werbe; sie halte dadurch Interessenten davon ab, sich nach ihrem, der Klägerin, oder anderer Konkurrenten Angeboten zu erkundigen. Ob die Gemeinnützigkeit der Beklagten steuerrechtlich anerkannt sei, was überdies bestritten werde, sei wettbewerbsrechtlich unerheblich.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten aufzugeben, in der Werbung den Hinweis zu unterlassen, daß sie gemeinnützig sei.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, es könne ihr nicht verwehrt werden, mit der ihr zukommenden Eigenschaft der Gemeinnützigkeit zu werben. Wie es ihre Satzung vorsehe, erstrebe sie keine Gewinne und fordere lediglich kostendeckende Entgelte. Sie kalkuliere die Bilanzbuchhalterkurse nach dem Prinzip der Kostendeckung. Die Kalkulation beruhe auf einem Durchschnitt von 20 Teilnehmern. Die Teilnehmerzahl sei im Sommer meist höher, im Winter niedriger. Für gleiche Leistungen verlange sie nicht höhere Entgelte als die Klägerin.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte (unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform) verurteilt, es zu unterlassen, bei der Ankündigung von Kursen, die der Ausbildung zum Bilanzbuchhalter dienen, mit der Bezeichnung "gemeinnützig" zu werben. Im übrigen hat es die Klage unter Kostenteilung abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die völlige Klageabweisung begehrt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht gründet die Verurteilung auf § 3 UWG und stellt dazu fest, die Bezeichnung "gemeinnützig" vermittle den Interessenten für Bilanzbuchhalterkurse entsprechend dem Sprachgebrauch die Vorstellung, daß die Beklagte ein Unternehmen sei, das ohne eigenes Gewinnstreben dem allgemeinen Wohl oder einem Teil der Allgemeinheit diene. Von solchen gemeinnützigen Unternehmen werde eine, wenn nicht unentgeltliche Leistung, so doch eine solche zu einem geringen, nur die Selbstkosten deckenden Entgelt erwartet. Jede darüber hinausgehende Preisberechnung lasse sich mit diesen Erwartungen nicht vereinbaren.
Das Angebot, der Beklagten entspreche diesen Vorstellungen nicht, da die Beklagte nach eigenem Vorbringen die Preise nicht nach den Selbstkosten des einzelnen Kurses zuzüglich eines Zuschlags für Generalunkosten bestimme, sondern nach einer Durchschnittskalkulation. Werde die kalkulierte Teilnehmerzahl von 20 überschritten, wie es im Sommer in erheblichem Umfang regelmäßig der Fall sei (bis zu 40 Teilnehmern), dann werfe dieser Kurs einen ansehnlichen Gewinn ab. Das bedeute eine Irreführung der Teilnehmer am Sommerkurs über dessen Preiswürdigkeit. Dem stehe nicht entgegen, daß der Gewinn zur Deckung der unterbelegten Winterkurse verwendet werde. Eine solche Durchschnittskalkulation möge durchaus vernünftigen unternehmerischen Grundsätzen entsprechen. Deren Anwendung zeige aber, daß die Beklagte ihre Preise grundsätzlich nicht anders bilde als andere Konkurrenten, die Werbung mit dem Begriff "Gemeinnützigkeit" also irreführend sei. Das gelte umso mehr, als die Beklagte nach ihrem weiteren Vortrag ihre Mischkalkulation nicht nur auf die Bilanzbuchhalterkurse erstrecke, sondern auch berücksichtige, daß sie Verluste bei Fortbildungskursen in kleineren Orten erleide. Würden aber die Selbstkosten übersteigende Teile des Preises zur Erweiterung des Betriebes verwendet, statt zu Gunsten derer, die die angebotene Leistung in Anspruch nähmen, so stehe das im Widerspruch zu den Vorstellungen, die mit dem Begriff "gemeinnützig" verbunden seien.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage gegen die Verwendung des Wortes "gemeinnützig" in der Werbung nicht entgegensteht (so schon RG MuW 29, 445). Die Verurteilung hält aber der Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3 UWG nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Ob eine Werbeangabe irreführend ist, hängt davon ab, welche Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise ihr beilegen und ob das Angebot dieser Vorstellung widerspricht. Angesprochene Verkehrskreise sind hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Interessenten für Kurse zur Fortbildung zum Bilanzbuchhalter mit IHK-Abschlußprüfung. Dieser Interessentenkreis weist gewisse Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Publikum auf, die das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, wie das Wort "gemeinnützig" verstanden wird, nicht hinreichend beachtet hat. Die IHK-Prüfung, auf die die Parteien z.B. in Tageskursen von fünf bzw. sechs Monaten vorbereiten, setzt, wie sich aus dem Prospekt der Klägerin (GA 73) ergibt, den Kaufmannsgehilfenbrief, eine 6-jährige kaufmännische Praxis, davon mindestens 3 Jahre im Rechnungswesen oder, falls der Bewerber keinen Kaufmannsgehilfenbrief hat, 9 Jahre kaufmännische Berufspraxis, davon auch 3 Jahre im Rechnungswesen voraus. Die Werbung richtet sich mithin an einen speziell vorgebildeten Interessentenkreis, was sich auch durch die Veröffentlichung in einer "Fachzeitschrift für Steuer- und Wirtschaftsrecht" ergibt. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß gerade kaufmännisch geschulte und mit dem Rechnungswesen durch mehrjährige Arbeit bereits vertraute Interessenten mit dem Begriff "gemeinnützig" eine durch diese Vorbildung mitgeprägte Vorstellung vom Inhalt dieses Begriffs verbinden.
Es mag zwar sein, daß auch dieser Interessentenkreis, wie dies das Reichsgericht für das allgemeine Publikum festgestellt hat, vom gemeinnützigen Unternehmen nur die Forderung eines die Selbstkosten deckenden Entgelts erwartet (RG a.a.O. - Bestattungsverein). Dagegen erscheint es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, daß dieser Interessentenkreis den Selbstkostenbegriff so eng faßt, daß er insoweit eine gesonderte Selbstkostenkalkulation bezüglich der einzelnen Winter- und Sommerkurse erwartet und eine Preisbildung auf der Grundlage einer Durchschnittskalkulation bereits als irreführend ansehen würde. Es erscheint fernliegend, daß der Interessent überhaupt eine Vorstellung über unterschiedliche Selbstkosten der verschiedenen Kurse entwickelt. Dazu gäbe jedenfalls der Inhalt der Anzeige keinen Anlaß. Die Anzeige bietet lediglich ganz allgemein Kurse beginnend am 01.04. und am 01.10. des Jahres an, ohne daß Angaben über Preise und Teilnehmerzahl gemacht werden. Daß die Preise im Hinblick auf unterschiedliche Selbstkosten differieren könnten, wird dadurch nicht nahe gelegt. Selbst wenn aber der Gedanke unterschiedlicher Selbstkosten für Sommer- und Winterkurse aufkommen sollte, würde sich ein solchermaßen kaufmännisch vorgebildeter Interessentenkreis durch eine Preisbildung auf Grundlage der durchschnittlichen Selbstkosten für beide Kurse noch nicht getäuscht fühlen. Kaufleuten wird eine solche Selbstkostenkalkulation als durchaus üblich und betriebswirtschaftlich vernünftig erscheinen. Daß die Beklagte ihre Kursgebühren auch nicht nach Maßgabe ihrer Durchschnittskosten berechne, sondern einen Gewinnaufschlag fordere, hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet, ist auch sonst nicht ersichtlich, sodaß insoweit eine Irreführung nicht ersichtlich ist. Insofern liegt der Fall anders, als in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat. Die dortige Beklagte, ein als gemeinnützig bezeichneter Bestattungsverein, hatte die Leistungen nicht zu Selbstkosten, auch nicht im Sinne einer Durchschnittskalkulation, sondern mit einem echten Gewinnaufschlag angeboten (a.a.O. S. 446 li.Sp.), und es stand lediglich in Frage, ob die Verwendung des Gewinns zur Verstärkung und Erweiterung des Betriebes noch mit den durch die Verwendung des Begriffs "gemeinnützig" hervorgerufenen Vorstellungen vereinbar war und eine Irreführung erst dann vorliege, wenn der Gewinn an die Mitglieder ausgeschüttet werde. Diese Frage stellt sich nach den getroffenen Feststellungen hier nicht.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, weil die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die auf Sommer- und Winterkurse abgestellte Durchschnittskalkulation von Selbstkostenpreisen widerspreche den durch die Werbung mit dem Wort "gemeinnützig" bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Vorstellungen, der Nachprüfung nicht standhält.
2.
Zur abschließenden Entscheidung ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht reif. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift als Kern ihrer Beschwer vorgetragen, daß durch die Angabe "gemeinnützig" zu Unrecht die Vorstellung erweckt werde, das Angebot der Beklagten sei, weil diese ohne Gewinn arbeite und die Steuervorteile der Gemeinnützigkeit genieße, preisgünstiger als dasjenige der Mitbewerber, insbesondere das der Klägerin. Diese Vorstellung, durch die Interessenten abgehalten würden, sich nach den Konkurrenzangeboten überhaupt nur zu erkundigen, sei unrichtig, weil die Beklagte höhere Kursgebühren verlange, nämlich DM 2 600,- gegenüber DM 1 700,-, die die Klägerin berechne. Für eine solche, von der Klägerin behauptete Verkehrsauffassung könnte jedenfalls sprechen, daß im allgemeinen, wenn auch oft zu Unrecht, von etwa vergleichbaren Selbstkosten ausgegangen wird, so daß der durch das Wort "gemeinnützig" angezeigte Wegfall gewisser Kostenfaktoren die Annahme entsprechend niedrigerer Preise nahelegen könnte. Wenn es zutrifft, wie die Klägerin hinreichend substantiiert behauptet, daß die umstrittene Werbeangabe von Interessenten so aufgefaßt wird, daß ferner die Preise, wie von der Klägerin behauptet, differieren und daß die Leistungen der Parteien vergleichbar sind, so kommt die Anwendung des § 3 UWG jedenfalls deshalb in Betracht, weil die Beklagte ihre Leistungen entgegen den hervorgerufenen Erwartungen nicht günstiger als die Klägerin anbietet. Insoweit enthält das Berufungsurteil jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, die dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung ermöglichen körnten. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zur Vornahme dieser Feststellungen und zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen; dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Merkel
Zülch
Piper
Teplitzky