Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1991, Az.: BVerwG 1 DB 18.91
Disziplinarrecht; Lösungsbeschluß; Einleitungsbehörde; Diszplinargericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 18.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.05.1991 - AZ: VIII BK 7/91
Rechtsgrundlagen
- § 18 BDO
- § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG
- § 54 Satz 1 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 126 Abs. 1 BDO
- § 79 BDO
- § 316 StGB
Fundstellen
- BVerwGE 1993, 214 - 222
- BVerwGE 93, 214 - 222
- DokBer B 1992, 77-84
- DÖV 1992, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 1208 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 560-571
- NVwZ-RR 1992, 569-571 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 314-316
Verfahrensgegenstand
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Teileinbehaltung der Dienstbezüge
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Einleitungsbehörde und das Disziplinargericht ist § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im Verfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO entsprechend anzuwenden.
- 2.
Zur Zulässigkeit eines Lösungsbeschlusses nach§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO im Verfahren nach§ 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Lokomotivführers ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 28. Mai 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte steht als Lokomotivführer im Beamtenverhältnis auf Probe im Dienst der Deutschen Bundesbahn.
1.
Das Amtsgericht Braunschweig verurteilte ihn durch rechtskräftiges Urteil vom 29. August 1990 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM; außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von 4 Monaten entzogen worden. In den Gründen stellte es - weitgehend unter Bezugnahme auf die Anklageschrift - fest, daß der Beamte in Braunschweig am 24. Februar 1990 gegen 2.15 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,13 Promille im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit mit einem Personenkraftwagen öffentliche Straßen in Schlangenlinien befahren habe.
2.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und auf verspätet entschuldigtes ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst am 10. und 11. Dezember 1990 leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Hannover gegen den Beamten mit Verfügung vom 21. Februar 1991 gemäß § 126 Abs. 1 BDO eine Untersuchung ein, enthob ihn gleichzeitig vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 10 v.H. seiner jeweiligen Dienstbezüge an. Er warf dem Beamten vor, infolge der beiden Vorfälle schuldhaft eine vorübergehende Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit herbeigeführt zu haben, indem er vom 1. März bis zum 1. Dezember 1990 und ab 14. Dezember 1990 seine Zurückziehung vom Lokfahrdienst verursachte.
Gegen die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er berief sich auf verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des vorgeworfenen Fehlverhaltens und wies darauf hin, daß er am 26. Februar 1991 freiwillig eine Alkoholentziehungskur angetreten habe. Die Einleitungsbehörde hätte bei vollständiger Aufklärung der Frage seiner Schuldfähigkeit die streitbefangenen Anordnungen unterlassen bzw. aufheben müssen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 28. Mai 1991 die angefochtenen Anordnungen mit der Begründung aufrechterhalten, daß bereits die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte die Verhängung einer Gehaltskürzung gegen einen Lebenszeitbeamten rechtfertigen würde. Nach dem gegenwärtigen Sachstand sei - nicht zuletzt aufgrund der Bindung an die strafgerichtlichen Tat- und Schuldfeststellungen - von der Schuldfähigkeit des Beamten auszugehen. Die Höhe des Einbehaltungssatzes sei nicht zu beanstanden, weil in ihr die vom Beamten mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt würden und damit seine amtsangemessene Alimentation gesichert sei.
Gegen diesen ihm am 8. Juni 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 21. Juni 1991 eingegangene Beschwerde des Beamten. Er trägt durch seinen Verteidiger vor, das Bundesdisziplinargericht habe§ 14 BDO mißachtet. Angesichts seiner Alkoholerkrankung sei es höchst unwahrscheinlich, daß gegen ihn wie gegen einen Lebenszeitbeamten eine Gehaltskürzung auszusprechen wäre. Mit Rücksicht auf seine naheliegende Schuldunfähigkeit hätte sich das Bundesdisziplinargericht von den strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO lösen müssen. Mindestens indiziere seine am 22. August 1991 erfolgreich abgeschlossene Alkoholentziehungskur die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnungen der Bundesbahndirektion Hannover.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 79 BDO zulässig.
Ihre Einlegung durch den bevollmächtigten Justitiar der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer und Anwärter D. ist wirksam. Es kann dahinstehen, ob dieser Verteidiger die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Denn die besondere Qualifikation eines Verteidigers nach § 40 Abs. 2, 2. Halbs. BDO ist nur für die Rechtshandlungen erforderlich, die dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bewirkt werden müssen (Claussen/Janzen, BDO, 6. Auflage,§ 40 Rz. 4 d). Dazu gehört nicht die Beschwerde nach§ 79 BDO, denn sie ist gemäß § 79 Abs. 2 BDO - ohne Begründungszwang - beim Bundesdisziplinargericht einzulegen; die Regelung in § 79 Abs. 2, 2. Halbs. BDO veranlaßt keine Änderung des Rechtsmitteladressaten.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten. Diese nach § 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 91 BDO getroffene Anordnung setzt lediglich die hier nicht in Zweifel stehende Ordnungsmäßigkeit der Anordnung einer Untersuchung gegen den Probebeamten voraus sowie den Verdacht eines Dienstvergehens, das geeignet ist, die Entlassung eines Probebeamten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu rechtfertigen, d.h. den Verdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest die geringste der nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahmen, mindestens also eine Gehaltskürzung, zur Folge hätte (§ 5 Abs. 1,§ 29 Abs. 1 BDO).
Hier besteht gegen den Beamten der Verdacht schuldhafter Verletzung der Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, ferner innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern, und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 54 Satz 1 und 3 und § 55 Satz 2 BBG).
a)
Hinsichtlich des Vorfalls am 9. Dezember 1990 mit nachfolgender Abwesenheit vom Dienst ab 10. Dezember 1990 ergibt sich dieser Verdacht aus der Einlassung des Beamten in seiner Anhörung am 20. Februar 1991. Dort hat der Beamte erklärt, ihm sei nach längerem Alkoholgenuß am 9. Dezember 1990 klargeworden, daß er zum planmäßigen Dienstbeginn am 10. Dezember 1990 um 3.42 Uhr noch nicht wieder nüchtern sein werde. Deshalb habe er zunächst seine Dienststelle um Dienstplanänderung gebeten, nach deren Ablehnung dann aber aus Scham keine Abwesenheitsmeldung bei der Dienststelle abgegeben, um nicht durch die Alkoholbeeinflussung aufzufallen. Erst am 11. Dezember 1990 habe er seinen Hausarzt aufgesucht, der ihn rückwirkend ab 9. Dezember 1990 krankgeschrieben habe.
b)
Bezüglich der Trunkenheitsfahrt des Beamten beruht der Verdacht eines Dienstvergehens auf den im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für die Einleitungsbehörde und das Disziplinargericht bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom 29. August 1990. Das Amtsgericht Braunschweig hat die Entscheidungsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO in abgekürzter Form abgefaßt. Dies steht der Annahme einer Bindungswirkung indessen nicht entgegen, wenn die Gründe - wie im vorliegenden Fall - ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen enthalten (st.Rspr., z.B. Urteil vom 6. Juni 1984 - BVerwG 1 D 73.83 -; Urteil vom 5. September 1990 - BVerwG 1 D 78.89 -<BVerwG Dok.Ber. B 1990, 315>).
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Bindungswirkung bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zwar ist § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im Verfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO nicht unmittelbar anwendbar. Denn die Vorschrift erstreckt die Bindung ausdrücklich nur auf das sachgleiche Disziplinarverfahren, womit sie neben dem förmlichen Disziplinarverfahren auch das nichtförmliche Disziplinarverfahren nach§ 26 BDO und nach §§ 29, 31 BDO erfaßt (Claussen/Janzen, a.a.O., § 18 Rz. 2 b, § 26 Rz. 15 a; BDHE 3, 256 <257 f.>). Demgegenüber stellt das Verfahren nach § 126 Abs. 1 BDO kein (förmliches) Disziplinarverfahren dar, sondern ein selbständiges Untersuchungsverfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung der Entlassung eines Probebeamten (Claussen/Janzen, a.a.O., § 126 Rz. 1; Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 1991,§ 31 Rz. 7). Trotz dieser eigenständigen Verfahrensstruktur ordnet§ 126 Abs. 1 Satz 2 BDO speziell für den zu bestellenden Untersuchungsbeamten die Geltung der für den Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren verbindlichen Rechte und Pflichten an. Diese gesetzliche Gleichstellung rechtfertigt sich daraus, daß der Untersuchungsbeamte und der Untersuchungsführer annähernd identische Aufgaben wahrnehmen; denn das Untersuchungsergebnis des Untersuchungsbeamten bildet die Grundlage für die Entscheidung nach§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG, welche ihrerseits die inzidente Feststellung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG verlangt. Durch seine umfassende Verweisung bringt § 126 Abs. 1 Satz 2 BDO gleichzeitig zum Ausdruck, daß der Untersuchungsbeamte - ebenso wie der Untersuchungsführer - dem Bindungszwang nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO unterliegt (im Ergebnis ebenso: Bartha, ZBR 1985, 217 <219>; Summer/Zängl. GKÖD, Band 1. Stand: September 1991, K § 31 Rz. 7).
Eine Bestimmung mit vergleichbaren Rechtsfolgen für die Einleitungsbehörde und das Disziplinargericht enthält § 126 Abs. 1 BDO hingegen nicht. Insofern weist die Norm eine Regelungslücke auf, die durch analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zu schließen ist. Denn § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO dokumentiert ähnlich wie§ 17 BDO die generelle Intention des Gesetzgebers, im Interesse des betroffenen Beamten und zum Schutz der Rechtssicherheit divergierende Tatsachenfeststellungen verschiedener Spruchkörper zum gleichen Sachverhalt zu vermeiden (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 18 Rz. 1 b; zuvor auch BDHE 7, 53 <55 f.>). Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung entsprechend muß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO - ohne Beschränkung allein auf den bestellten Untersuchungsbeamten - generell auch für ein solches in der Bundesdisziplinarordnung geregeltes Verfahren gelten, in dem wesentliche Verfahrensabschnitte mit dem förmlichen Disziplinarverfahrenübereinstimmen. Diese Voraussetzung erfüllt das Verfahren nach§ 126 Abs. 1 BDO einerseits durch die Notwendigkeit einer nach §§ 56 ff. BDO durchzuführenden Untersuchung, darüber hinaus durch die entsprechende Geltung der §§ 91 bis 96 BDO und des § 60 BDO für die Einleitungsbehörde bzw. für das Disziplinargericht. Deshalb ist§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im Verfahren nach§ 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO, soweit es mit einem durch Urteil abgeschlossenen Strafverfahren sachgleich ist, entsprechend anzuwenden (im Ergebnis ebenso: BVerwG. Beschluß vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 -<DÖD 1975, 89>).
Danach besteht gegen den Beamten in objektiver Hinsicht der Verdacht eines Dienstvergehens nach § 54 Satz 1 und 3,§ 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB, der für den Eisenbahnbetrieb totale alkoholische Enthaltsamkeit auch schon für eine angemessene Zeit vor dem Dienstantritt verlangt.
c)
Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der schuldhaften Handlungsweise des Beamten.
Der Beamte war zwar während der streitbefangenen Zeiträume krankhaft alkoholabhängig. Dies folgt aus den Feststellungen des ärztlichen Entlassungsberichts vom 14. Februar 1991, welcher nach Abschluß einer stationären Behandlung des Beamten im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Königslutter vom 9. Januar bis zum 5. Februar 1991 erstattet wurde, und aus den Entlassungsberichten der Ärzte sowie der Diplompädagogin vom 22. August 1991, die den Beamten während seiner sechs Monate dauernden Alkoholentwöhnungskur in der Paracelsus-Wiehengebirgsklinik Bad Essen behandelten. Danach litt und leidet der Beamte an chronischem Alkoholismus. Dem Senat ist jedoch aus zahlreichen, insoweit einschlägigen Verfahren bekannt, daß Alkoholkrankheit nicht notwendig Schuldunfähigkeit des Betroffenen im beamten- und disziplinarrechtlich relevanten Sinn zur Folge haben muß. Im vorliegenden Fall war die Schuldfähigkeit des Beamten nicht in der Weise ausgeschlossen oder gemindert, daß ihm für die vorgeworfenen Pflichtverletzungen das Bewußtsein, pflichtwidrig Unrecht zu tun, oder die Kraft, nach dieser Einsicht zu handeln. gefehlt hätten. Vielmehr war die aufgabenspezifische Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit, vor Dienstantritt und im Lokfahrdienst absolut nüchtern zu sein und im übrigen als Beamter Trunkenheitsfahrten zu unterlassen, nach Überzeugung des Senats bei dem Beamten ungetrübt.
Denn der Beamte hat in seiner Anhörung ausdrücklich erklärt, er habe ursprünglich auf die Autofahrt verzichten wollen, weil er nach eigener Erkenntnis nicht in der Lage gewesen sei, den Wagen sicher zu führen. Seine Einsichtsfähigkeit bezüglich seiner Beamtenpflichten indiziert ferner die Einlassung des Beamten zu dem Vorfall vom 10. Dezember 1990, ihm sei am 9. Dezember 1990 "klargeworden", daß er zum planmäßigen Dienstbeginn nicht nüchtern sein werde. Der Beamte war auch in der Lage, sich wenigstens vorübergehend des Alkoholgenusses zu enthalten, und verfügte insofern über die notwendige Steuerungsfähigkeit. Seiner eigenen Schilderung sowie denärztlichen Befundberichten zufolge konsumierte der Beamte seit 1984 nur an den Wochenenden Alkohol jeweils in größeren Mengen; seit 1989 hat er täglich Alkohol genossen, jedoch unterbrochen durch mehrere Abstinenzphasen von jeweils drei bis vier Wochen. Gleichwohl ist der Beamte bis zu den streitbefangenen Vorfällen nicht im Dienst durch Alkoholbeeinflussung aufgefallen. Seit September 1987 war er - zunächst unter Aufsicht, dann allein - ständig im Lokführerdienst bei dem Betriebswerk Braunschweig 1 eingesetzt, ohne daß es bis Februar 1990 zu aktenkundig gewordenen Hinweisen auf Dienstantritte unter Alkoholeinfluß und zu dementsprechenden Beanstandungen gekommen war. Deshalb besteht im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich eine vorläufige und summarische Prüfung geboten ist, keine Veranlassung für den Senat, über die präsenten Beweismittel hinaus weitere sachverständige Zeugen oder Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten zu hören. Derartige zusätzliche Beweiserhebungen gehen über die Erfordernisse und Möglichkeiten eines Verfahrens nach § 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 3, § 79 BDO hinaus. Die abschließende Sichtung und Erhebung von Beweisen gehört notwendigenfalls in das förmliche Untersuchungsverfahren (st.Rspr., vgl. Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -). Für das vorliegende Verfahren ist von der Schuldfähigkeit des Beamten auszugehen.
Zu Unrecht macht der Beamte geltend, das Bundesdisziplinargericht hätte sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von den Schuldfeststellungen des Strafgerichts lösen müssen.
Zwar kann auch im Verfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO - gegebenenfalls in Verbindung mit § 79 BDO - ein Lösungsbeschluß des Disziplinargerichts in Betracht kommen. Denn die summarische Kontrolle der einstweiligen Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO entbindet das Disziplinargericht nicht von der Pflicht, mit Hilfe der präsenten Beweismittel das strafgerichtliche Urteil auf seine Vereinbarkeit mit den Denkgesetzen, auf seine schlüssige Beweiswürdigung und auf offensichtliche Unrichtigkeiten zu überprüfen. Weist das strafgerichtliche Urteil in diesen Punkten evidente Mängel auf, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. September 1990 - BVerwG 1 D 78.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 315>) die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluß im Sinne des§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO erfüllt. Dann wäre es unvertretbar, das Disziplinargericht gleichsam sehenden Auges ohne Lösungsmöglichkeit an offensichtlich unrichtige Urteilsfeststellungen zu binden. Dem läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Lösungsmöglichkeit ohne Rechtsverlust für den Beamten noch im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden könne. Insofern ist anerkannt, daß sich auch die Verwaltungsgerichte im Verfahren nach § 126 Abs. 1 BDO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG ebenso wie die Disziplinargerichte im Hauptsacheverfahren von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils lösen dürfen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, 19 <20 f.>). Erfolgt eine an sich gebotene Lösung nicht schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern erst im Hauptsacheverfahren, und führt sie im Ergebnis zum Freispruch des Beamten oder zur Verfahrenseinstellung aus materiellen Gründen, dann erleidet der Beamte im Bereich der angeordneten und im Eilverfahren aufrechterhaltenen vorläufigen Dienstenthebung einen nicht kompensationsfähigen Nachteil, denn § 96 BDO greift insoweit nicht ein.
Für eine nochmalige Prüfung der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO) bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weil das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig nach summarischer Prüfung offensichtliche Mängel im oben bezeichneten Sinne nicht enthält. Außerdem hätte eine potentielle Lösung keine Auswirkungen auf das schuldhafte Verhalten des Beamten am 9. Dezember 1990.
Nach alledem erweist sich die Entscheidung der Einleitungsbehörde, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben, weder als rechts noch als ermessensfehlerhaft. Die Einleitungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten und die alkoholbedingte Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit in der Regel mindestens die Verhängung einer Gehaltskürzung rechtfertigen (st.Rspr., vgl. u.a.: Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 179>; Urteil vom 9. Juli 1985 - BVerwG 1 D 181.84 -).
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat auch die Anordnung über die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit Recht aufrechterhalten.
a)
Die nach § 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.§ 92 BDO angeordnete Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten verlangt, daß die angeordnete Untersuchung die Entlassung des betroffenen Beamten aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zur Folge haben wird. Die hiernach erforderliche individuelle Prognose muß mitüberwiegender Wahrscheinlichkeit die Entlassung erwarten lassen (BVerwG, Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 1 DB 15.91 -). Dieseüberwiegende Wahrscheinlichkeit ist hier anzunehmen, denn das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Die für den Eisenbahnbetrieb in § 27 ADAB angeordnete totale alkoholische Enthaltsamkeit ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung. Sie gilt nicht nur während der Dauer der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch schon für eine angemessene Zeit vor dem Dienstantritt, damit sichergestellt ist, daß ein Beamter bei Dienstbeginn uneingeschränkt nüchtern ist. Ein bei der Deutschen Bundesbahn im Lokfahrdienst eingesetzter Beamter trägt an herausragender Stelle Verantwortung für Leben und Gesundheit der Reisenden und des Zugbegleitpersonals, darüber hinaus für die Unversehrtheit des Beförderungsgutes und für den sachgerechten Einsatz des Eisenbahnmaterials. Das ist für jeden Betriebsbediensteten ohne weiteres einsehbar und leicht verständlich. Auf diese Pflichtenlage wird ergänzend in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Eine derartige Belehrung hat der Beamte mehrmals, zuletzt am 24. Februar 1989, persönlich erhalten.
Ebenso gravierend ist die Verfehlung der außerdienstlichen Trunkenheit am Steuer. Es entspricht heutiger Auffassung breiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von betrunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für bedeutende Sachwerte ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Ein derartiges Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser Einstellung vielmehr eine Straftat von erheblichem kriminellen Gehalt. Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert.
Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg, und nimmt er am Steuer eines Kraftwagens am öffentlicher Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein (st.Rspr., vgl. Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 179>). Jedenfalls in den Fällen, in denen die außerdienstliche Trunkenheit und der damit verbundene Entzug der Fahrerlaubnis die dienstliche Verwendbarkeit beeinträchtigt, wird regelmäßig als disziplinarrechtliche Maßnahme zumindest eine Gehaltskürzung erforderlich sein. Die dienstliche Verwendbarkeit als Lokomotivführer wird auch durch eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr beeinträchtigt, da eine solche Verfehlung und der vom Strafgericht ausgesprochene Entzug der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht ohne Auswirkungen auf den Einsatz des Beamten als Lokomotivführer bleiben kann, der wegen der erheblichen Gefahren insbesondere für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Reisenden im Fall eines Fehlverhaltens eine noch größere Verantwortung trägt.
Mit der Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit ab 10. Dezember 1990, die einen Verstoß gegen die Pflichten des Beamten aus § 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB und § 73 Abs. 1 BBG darstellt, bildet die Trunkenheitsfahrt ein einheitliches, teilweise innerdienstlich, teilweise außerdienstlich begangenes Dienstvergehen, das seine innere Klammer durch die persönliche Fehleinstellung des Beamten zum Alkoholgenuß erfährt. Dieses Dienstvergehen läßt unter Berücksichtigung der bisherigen Disziplinarrechtsprechung mitüberwiegender Wahrscheinlichkeit die Entlassung des Beamten nach§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG erwarten. Entgegen der Auffassung des Beamten findet bei dieser Prognose § 14 BDO keine Berücksichtigung. Diese Vorschrift findet im Verfahren nach§ 126 Abs. 1 BDO keine Anwendung (Claussen/Janzen, a.a.O.,§ 126 Rz. 5; vgl. auch BVerwGE 43, 241 <244>). Davon unabhängig setzt § 14 BDO Sachverhaltsidentität zwischen dem vorgeworfenen Dienstvergehen und dem strafgerichtlich abgeurteilten Fehlverhalten voraus, an der es hier fehlt. Die dem Beamten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit erstreckt sich auf eine einheitliche Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit, die am 24. Februar 1990 begann und sich im unmittelbaren Anschluß an seine Zurückziehung aus dem Lokfahrdienst am 9. Dezember 1990 fortsetzte, während das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig nur einen Teilbereich dieses Fehlverhaltens erfaßt.
Der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Entlassung des Beamten lassen sich dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht die bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen entgegenhalten. Der Beamte ist am 22. August 1991 mit der ausdrücklichen Abschlußdiagnose "Chronischer Alkoholismus" aus der Paracelsus-Wiehengebirgsklinik entlassen worden. Er gilt nicht als geheilt. Vielmehr steht die ärztliche Prognose künftig abstinenter Lebensweise unter dem Vorbehalt, daß der Beamte den geplanten Anschluß an eine Guttempler-Selbsthilfegruppe in Braunschweig vollzieht und beibehält und weiter im Sinne der begonnenen Entwöhnungstherapie an sich arbeitet. Die Tatsache, daß der Beamte nach der Behandlung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Königslutter im Februar 1991 wieder rückfällig wurde, erlaubt bei summarischer Prüfung gegenwärtig nicht den Schluß, daß er nunmehr absolut abstinent leben und keine Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit bei der Deutschen Bundesbahn mehr verursachen wird.
Einer Würdigung möglicherweise vorhandener Milderungsgründe, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, bedarf es imübrigen im Eilrechtsschutzverfahren nach § 126 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO in Verbindung mit§ 79 BDO nicht (st.Rspr., vgl. Beschluß vom 7. März 1990 - BVerwG 1 DB 3.90 -).
b)
Die Höhe des einbehaltenen Teils der Dienstbezüge ist nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde berücksichtigt die vom Beamten geltend gemachten Belastungen und wahrt seine amtsangemessene Alimentation. Sie wird von dem Beamten auch nicht angegriffen.
3.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, daß die Berufung auf seinen Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 1 D 6.90 - fehlgeht. Diese Entscheidung des Senats erging in einem Disziplinarverfahren, in dem zu Unrecht von der Durchführung einer Untersuchung abgesehen worden war und deshalb eine definitive Feststellung der Schuldfähigkeit des betroffenen Beamten unterblieben war. Im vorliegenden Fall ist hingegen eine förmliche Untersuchung, die weitere Feststellungen zur Schuldfähigkeit ermöglicht, bereits angeordnet worden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel