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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.2003, Az.: 5 StR 42/02

Sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen Kostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.2003
Aktenzeichen
5 StR 42/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Cottbus - 13.11.2000

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Cottbus im Urteil vom 13. November 2000 werden verworfen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Beschwerdeführer.

Gründe

1

Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sind unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten Rauscher aufzuerlegen.

2

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.