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§ 57 StrWG-MV - Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Amtliche Abkürzung
StrWG-MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(3) Untere Straßenbaubehörde des Landes sind die Straßenbauämter.

(4) Straßenbaubehörde für Kreisstraßen sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, mit Ausnahme derjenigen Ortsdurchfahrten, die in der Baulast der Gemeinden stehen.

(5) Die Bürgermeister der Gemeinden sind Straßenbaubehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen und Straßenteile sowie für die sonstigen öffentlichen Straßen.

(6) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Behörden zur Ausführung dieses Gesetzes nach den Absätzen 1 bis 3 zu bestimmen sowie Aufgaben der obersten Straßenbehörde auf andere Straßenbaubehörden zu übertragen.