§ 40 NVerfSchG - Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. 2Mitglieder des Kontrollgremiums, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.