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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.01.1993, Az.: BVerwG 4 NB 38.92

Normenkontrollverfahren; Nachteil des Grundstückseigentümers; Nutzung des Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 38.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.05.1992 - AZ: 8 S 3073/91

Fundstellen

  • BRS 1993, 65-67
  • BRS 26, 55
  • BauR 1993, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 448 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 876 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1993, 212-214
  • NJW 1993, 2132 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 149
  • ZfBR 1993, 308 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Einen Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Eigentümer eines Grundstücks auch dann erleiden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsart der im Zeitpunkt der Planaufstellung tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks entspricht.

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluß vom 27. Mai 1992 den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans "Marren" der Antragsgegnerin vom 18. März 1968 abgewiesen hat, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Bebauungsplan "Marren" der Antragsgegnerin vom 18. März 1968 als Gewerbegebiet mit dem Zusatz "Sonderregelung: Gärtnerei" festgesetzt ist. Im Zeitpunkt der Planaufstellung unterhielt der Großvater des Antragstellers hier eine Gärtnerei. Nach der Einstellung des Gärtnereibetriebes im Jahre 1989 möchte der Antragsteller das Grundstück einer Wohnbebauung zuführen. Er hält den Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen für nichtig und macht geltend, bei Nichtigkeit des Bebauungsplans sei eine Wohnbebauung gemäß § 34 BauGB zulässig.

2

Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen, weil der Antragsteller keinen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO erleide; denn bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1968 sei nicht ansatzweise erkennbar gewesen, daß der Rechtsvorgänger des Antragstellers eine andere als die damals ausgeübte Nutzung wünsche. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Gebietsausweisung seinen Vorstellungen entsprochen habe und deshalb jetzt nicht mehr die Annahme eines Nachteils in der Person des Rechtsnachfolgers begründen könne.

3

Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (DVBl. 1989, 359 f.) ab.

4

Ferner habe grundsätzliche Bedeutung die Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Nachteile, die an sich ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind, aber vom Grundstückseigentümer oder von sonstigen Planbetroffenen (oder deren Rechtsvorgängern) im Verfahren zum Erlaß bzw. zur Änderung des Bebauungsplans nicht geltend gemacht wurden, die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan nicht begründen können oder dieser Umstand unter einem anderen prozessualen Aspekt zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führen kann". Der vorliegende Fall gebe dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, die Anforderungen an die Verwirkung zu präzisieren und zu klären, welche Umstände schon beim Nachteilserfordernis und welche erst unter dem Aspekt der Verwirkung zum Verlust des Antragsrechts führen. Grundsätzliche Bedeutung hätten auch die Fragen, "ob das objektive Interesse von Grundstückseigentümern, daß die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke durch die Erstaufstellung oder durch die Änderung eines Bebauungsplans nicht, jedenfalls möglichst wenig eingeschränkt werden, bei Festschreibung des Bestandes nur dann 'abwägungserheblich' im Sinne von BVerwGE 59, 79 ff. ist, wenn 'Anhaltspunkte für Wünsche nach einer veränderten Nutzung durch den Eigentümer' schon im Verfahren zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans vorlagen", und "ob die Nichtberücksichtigung dieses objektiven Interesses ohne das Vorliegen solcher Anhaltspunkte nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann".

5

Schließlich sei zu klären, "ob das Normenkontrollgericht nicht auch bei einem Verfahren mit überaus komplexem Sachverhalt und mit schwierigen Rechtsfragen sein Verfahrensermessen dahin gehend ausüben darf, auch gegen den ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden".

6

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie macht geltend, die Beschwerde müsse schon deshalb erfolglos bleiben, weil das Normenkontrollgericht den Antrag auch als unbegründet angesehen habe; insoweit habe die Beschwerde jedoch keine Rügen erhoben. Von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 (a.a.O.) weiche das Normenkontrollgericht nicht ab. Die übrigen Fragen seien nicht klärungsbedürftig.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Nach seiner Rechtsauffassung weicht die Normenkontrollentscheidung von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 ab; insoweit habe die Sache auch rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Ein die Antragsbefugnis begründender Nachteil liege hier vor.

8

II.

Die Nichtvorlagebeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.) geltend macht. Der Antragsteller trägt sinngemäß vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Beschluß die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bejaht, wenn eine aktuelle Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte vorliege, ohne daß es auf die Abwägungserheblichkeit im konkreten Fall ankomme. Hiermit sei die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts nicht vereinbar, nach der ein die Antragsbefugnis begründender Nachteil zu verneinen sei, wenn der Wunsch nach einer anderen, der damals ausgeübten Nutzung widersprechenden Nutzung des fraglichen Bereichs, nämlich für Zwecke der Wohnbebauung, nicht erkennbar gewesen sei.

9

Die Abweichung liegt auch vor. Der Senat hat in dem Beschluß vom 11. November 1988 (a.a.O.) ausgeführt, die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließe Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein. Die Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) habe nur die äußersten Grenzen für die Antragsbefugnis abgesteckt; darum gehe es aber nicht, wenn eine aktuelle Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte geltend gemacht werde. Mit dieser Rechtsauffassung ist die des Normenkontrollgerichts nicht vereinbar, daß mangels eines erkennbaren abwägungserheblichen Interesses des Rechtsvorgängers des Antragstellers im Zeitpunkt der Planung ein Nachteil zu verneinen sei.

10

Die Abweichung ist auch entscheidungserheblich. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob sich eine Nichtvorlagebeschwerde, wenn ein Normenkontrollantrag als unzulässig und zugleich als unbegründet zurückgewiesen worden ist, darauf beschränken kann, die - vorrangige - Zulässigkeitsentscheidung anzugreifen. Das Normenkontrollgericht hat nicht abschließend geprüft, ob der Bebauungsplan gültig ist. Es läßt offen, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Damit unterstellt es, daß es - möglicherweise - an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehlt. In diesem Fall wäre der Normenkontrollantrag jedoch begründet.

11

III.

An der bisherigen Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Senat hat zu dem angesprochenen Fragenkreis jüngst in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Das bedeutet zugleich, daß die Nutzungsbefugnisse, die das Eigentum vermittelt, nur durch Gesetze und durch auf ihnen beruhende untergesetzliche Normen eingeschränkt werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, daß diese Normen, zu denen auch der gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassene Bebauungsplan gehört, rechtswirksam sind. Ob dies der Fall ist, kann der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffene Grundeigentümer grundsätzlich im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. Der Begriff des Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließt Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.). Der vom Normenkontrollgericht herangezogene (Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87) hat nur die äußersten Grenzen für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO abgesteckt. Darum geht es aber nicht, wenn eine aktuelle Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte geltend gemacht wird. Auf das Vorliegen und die Erkennbarkeit schutzwürdiger abwägungserheblicher Interessen kommt es für den Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht an, wenn eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Beeinträchtigung rechtlicher Interessen geltend gemacht wird.

12

Diese Überlegungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Mit ihrer Auffassung, die Aufnahme und Festschreibung einer bereits ausgeübten Nutzung in einem Bebauungsplan stelle für den Grundstückseigentümer lediglich einen Vorteil dar, verkennen das Normenkontrollgericht und die Antragsgegnerin die Ambivalenz bauplanerischer Festsetzungen. Auch eine für den Eigentümer an sich günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und ist dann insoweit für ihn nachteilig. Das wird sogar der Regelfall sein. Der vorliegende Fall belegt dies beispielhaft: Zur planerischen Sicherung der Gärtnerei des Rechtsvorgängers des Antragstellers hätten auch andere Festsetzungen getroffen werden können, die zwar auch den Bestand des Betriebes gesichert und seine Fortentwicklung ermöglicht, zusätzlich aber weitere Nutzungsmöglichkeiten eröffnet oder sogar nur festgeschrieben hätten, wenn nämlich das Grundstück schon nach § 34 BBauG auch für andere Nutzungen offen gewesen sein sollte. Zu denken wäre hier insbesondere an die Festsetzung eines Mischgebiets, wie sie für die westlichen Nachbargrundstücke getroffen worden ist; denn auch im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe allgemein zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Der Nachteil ist deshalb - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin - auch nicht erst 20 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans entstanden, als der Antragsteller den Entschluß gefaßt hat, sein Grundstück als Wohnbaufläche zu nutzen. Vielmehr war der Nachteil bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung vorhanden und besteht unverändert fort; der frühere Eigentümer mag ihn nur nicht wahrgenommen haben, solange er selbst nicht an eine Nutzungsänderung dachte. Unerheblich ist ferner, daß nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB (i.V.m. § 244 BauGB) für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist; denn daraus folgt nur, daß die Abwägung durch die Gemeinde nicht zu beanstanden sein kann, wenn die getroffene Festsetzung mit dem objektiven Interesse des Eigentümers übereinstimmte oder sogar seinem ausdrücklichen Wunsch entsprochen haben sollte. In einem solchen Fall kann der Normenkontrollantrag dann gegebenenfalls als unbegründet abzulehnen sein. Es fehlt aber nicht bereits an einem Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Bebauungsplan die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks beschränkt.

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IV.

Im Hinblick auf die übrigen Rügen hat das Normenkontrollgericht dagegen seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht verletzt.

14

Durch die Rechtsprechung des Senats ist - wie oben ausgeführt - bereits geklärt, daß ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO diese Qualifizierung nicht dadurch verlieren kann, daß der Betroffene seine privaten Interessen im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Auf das Verhalten des Antragstellers (oder seines Rechtsvorgängers) während der Aufstellung des Bebauungsplans kann es im Hinblick auf den Nachteilsbegriff nur ankommen, wenn subjektive Rechte des Antragstellers durch den Bebauungsplan nicht verletzt sein können.

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Dagegen ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit eines Planbetroffenen während des Aufstellungsverfahrens "unter einem anderen prozessualen Aspekt zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führen kann", einer weiterführenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil sie keine konkrete Rechtsfrage enthält, sondern auf eine umfassende gutachterliche Stellungnahme abzielt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann einem solchen Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Auch kann die Antragsbefugnis im Einzelfall verwirkt sein, etwa wenn sich der Antragssteller - wie die Antragsgegnerin hier geltend macht - mit seinem eigenen früheren Verhalten (oder dem seines Rechtsvorgängers) in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzen würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44). Im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch vom Normenkontrollgericht nicht festgestellt worden. Die bloße Untätigkeit des Rechtsvorgängers des Antragstellers - also z.B. allein das Hinnehmen des Bebauungsplans und die Fortführung des Gärtnereibetriebs über weitere zwei Jahrzehnte - würde auch nicht zum Verlust des Antragsrechts führen können.

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Auch wegen der Frage, "ob das objektive Interesse von Grundstückseigentümern, daß die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke durch die Erstaufstellung oder durch die Änderung eines Bebauungsplans nicht, jedenfalls möglichst wenig eingeschränkt werden, bei Festschreibung des Bestandes nur dann 'abwägungserheblich' im Sinne von BVerwGE 59, 79 ff. ist, wenn 'Anhaltspunkte für Wünsche nach einer veränderten Nutzung durch den Eigentümer' schon im Verfahren zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans vorlagen", und "ob die Nichtberücksichtigung dieses objektiven Interesses ohne das Vorliegen solcher Anhaltspunkte nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann", brauchte das Normenkontrollgericht die Sache dem Senat nicht vorzulegen; denn ob und in welchem Umfang die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ein ihr nicht bekanntes Interesse eines Eigentümers an einer andersartigen Nutzung seines Grundstücks berücksichtigen muß, hängt von der konkreten Situation ab.

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Nicht klärungsbedürftig ist schließlich, daß dem Normenkontrollgericht hinsichtlich der Frage, ob es eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält oder nicht, ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zusteht (BVerwG, Beschluß vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 <125>). Dies ergibt sich unmittelbar aus § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Das Normenkontrollgericht darf sich deshalb insoweit auch über die Wünsche der Verfahrensbeteiligten hinwegsetzen. Ebenso liegt es auf der Hand, daß ein komplexer Sachverhalt und schwierige Rechtsfragen das Normenkontrollgericht veranlassen können, sein Ermessen in der Weise auszuüben, daß es auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung entscheidet. Maßgebend hierfür ist jedoch die Beurteilung durch das Normenkontrollgericht, nicht die Rechtsauffassung eines der Beteiligten. Eine Entscheidung im Beschlußverfahren kann deshalb ermessensfehlerfrei auch bei einem umfangreichen Sachverhalt in Betracht kommen, wenn das Normenkontrollgericht bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint und davon ausgeht, daß sich insoweit keine schwierigen Rechtsfragen stellen.

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V.

Da das Normenkontrollgericht den Nachteilsbegriff verkannt hat und seine Entscheidung auf diesem Rechtsfehler beruht, ist die Sache an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Beschlusses neu über den Normenkontrollantrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).

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Sollte das Normenkontrollgericht den Antrag bei seiner erneuten Entscheidung als in vollem Umfang oder im Hinblick auf einen Teilbereich des Bebauungsplans zulässig ansehen, so wird es insbesondere auch zu überprüfen haben, ob die Festsetzung eines Gewerbegebiets mit einer beschränkenden Sonderregelung "Gärtnerei" mit dem Typenzwang des Bauplanungsrechts vereinbar ist. Zwar war es nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1962 zulässig, ein Gewerbegebiet oder Teile eines Gewerbegebiets im Bebauungsplan nach der Art der Betriebe und Anlagen zu gliedern und auf diese Weise in einzelnen Bereichen nur bestimmte Betriebe und Anlagen zuzulassen. § 8 Abs. 4 BauNVO 1962 gestattet jedoch, ähnlich wie jetzt § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990, nur eine Beschränkung auf solche Vorhaben, die dem Grunde nach im Gewerbegebiet allgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässig sind. Nach verbreiteter Auffassung gehören Gartenbaubetriebe zur Landwirtschaft (Förster, BauNVO, 3. Auflage 1978, § 2 Anm. 4; Knaup/Stange, BauNVO, 7. Auflage 1983, § 2 Anm. II 3 d); sie gehören deshalb städtebaurechtlich nicht zu den Gewerbebetrieben (Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 BauNVO Rdnr. 56; Förster, a.a.O., § 2 Anm. 9 a; unklar Fickert, BauNVO, 7. Auflage 1992, § 2 Rdnr. 8.1) und sind deshalb als landwirtschaftliche Betriebe im Gewerbegebiet unzulässig (vgl. OVG Lüneburg BRS 52 Nr. 25).

20

VI.

Da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist, sind Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Hien
Lemmel
Heeren
Halama