Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1964, Az.: Ib ZR 118/62
„Ahlborn“
Begriff der Orgel; Zulässigkeit der Bezeichnung eines den Toneffekt einer Orgel bewirkenden Instruments als "Orgel"; Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnung "Elektronenorgel"; Beurteilung der Unrichtigkeit einer Werbeangabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1964
- Aktenzeichen
- Ib ZR 118/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10955
- Entscheidungsname
- Ahlborn
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 06.07.1962
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1964, 1658-1659 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Juli ?962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (1)
Tatbestand
Die Parteien stehen im Wettbewerb.
Die Klägerinnen sind Orgelbauer, die sich mit anderen in dem nicht rechtsfähigen Verein "Bund deutscher Orgelbaumeister" zusammengeschlossen haben, dessen Ziel es ist, die wirtschaftlichen Belange dieses Standes zu vertreten. Bei den von ihnen hergestellten "Pfeifenorgeln" wird der Ton dadurch erzeugt, daß Pfeifen durch einen Luftstrom, der von einem Regierwerk (Traktur) gesteuert wird, zum Erklingen gebracht werden.
Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und den Vertrieb elektronischer Musikgeräte, bei denen der Ton nicht durch Pfeifen, sondern durch eine Anordnung von Spulen, Kondensatoren und Röhren vollelektronisch erzeugt wird, wobei die entstehenden elektrischen Schwingungen durch Tonstrahler in akustische Schwingungen umgewandelt und durch einen Verstärker hörbar gemacht werden. Dieses Instrument nennt die Beklagte "A.-Orgel" oder "elektronische Orgel".
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, bei der Bezeichnung "A.-Orgel" oder "elektronische Orgel" handele es sich um eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWG. Unter "Orgel" werde gemeinhin eine Pfeifenorgel verstanden, mit der das von der Beklagten hergestellte Instrument nichts gemeinsam habe. Abgesehen davon, daß der Ton nicht durch Pfeifen - was für eine Orgel nach der historischen Entwicklung typisch sei - hervorgerufen werde, sei auch der Klang der Elektrophone der Beklagten nicht mit demjenigen einer Pfeifenorgel zu vergleichen, da er wie beim Radiogerät flächig wirke. Das Wort Orgel habe im Laufe der Jahre auch keine Erweiterung erfahren, so daß die Beklagte es nicht bei ihrer Werbung benutzen dürfe, da hierdurch eine Täuschung der Allgemeinheit herbeigeführt werde, vor allem, da sie darauf hinweise, daß ihr Instrument besonders preisgünstig sei. Sie haben deshalb beantragt,
die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen,
in der Werbung und/oder bei Vertrieb von Elektrophonen diese als "Elektronenorgeln" oder "A.-Orgeln" zu bezeichnen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat die Ansicht vertreten, ein Instrument, das den Toneffekt einer Orgel bewirken könne, dürfe als "Orgel" bezeichnet worden, da es nicht darauf ankomme, ob der Ton durch Pfeifen oder auf elektronischem Wege hervorgerufen werde. Im übrigen habe der Begriff "Orgel" im laufe der Jahre eine sprachliche Erweiterung erfahren, da schon seit Jahren elektronische Musikinstrumente als "Orgeln" bezeichnet würden, z.B. "Polychord-Orgel", "Vierling-Orgel", "Graf und Müller Orgel" usw. Das interessierte Publikum kenne den Unterschied der verschiedenen Orgelarten und ihm sei bekannt, daß es sich bei der "Hammond-" oder "Wurlitzer-" Orgel nicht um eine Pfeifenorgel handele.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Veranstaltung einer Hörprobe, bei der die gleichen Musikwerke sowohl auf einer Pfeifenorgel als auch auf einem Instrument der Beklagten gespielt worden sind, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Gürzenich-Kapellmeisters Prof. Dr. Wand, der zuvor an der Hörprobe teilgenommen hatte.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Untersagung der Bezeichnung "A.-Orgel" wendete. Soweit aber die Berufung sich gegen das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Elektronenorgel" richtete, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, durch das der Beklagten auch die Benutzung der Bezeichnung "Elektronenorgel" untersagt worden ist. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht untersucht zunächst, ob die Behauptung der Klägerinnen zutreffe, die Beklagte dürfe ihre Instrumente schon deshalb nicht als Orgel bezeichnen, weil mit diesen weder orgelähnliche Klänge hervorgerufen werden noch Werke der klassischen Orgelliteratur gespielt werden könnten. Hierzu stellt es unter Heranziehung des Sachverständigengutachtens fest, die Hörprobe habe ergeben, daß für den Nicht-Fachmann, d.h. für denjenigen musikalischen Laien, derüber soviel musikalisches Verständnis verfüge, daß er entscheiden könne, ob man auf der Orgel der Beklagten klassische Orgelwerke spielen könne, festzustellen sei, daß solche Werke auf der Orgel der Beklagten gespielt werden könnten und daß das Instrument auch in der Lage sei, Orgelklänge hervorzurufen.
Entscheidend sei jedoch, ob die von der Beklagten für ihr Instrument verwendete Bezeichnung "Orgel" deshalb irreführend im Sinn des§ 3 UWG sei, weil das Instrument nicht den Anforderungen entspreche, die der Verkehr mit dem Begriff Orgel verknüpfe. Diese Irreführung liege vor, soweit die Beklagte ihr Instrument "A.-Orgel" nenne. Nach der heutigen überwiegenden Auffassung der Verkehrsteilnehmer werde unter einer "Orgel" auch heute noch eine Pfeifenorgel verstanden, für die typisch sei, daß neben einem Spieltisch, an dem sich Manuale, Pedale und Register befänden, ein Pfeifenwerk vorhanden sei, in dem die Orgelklänge hervorgerufen würden. Daß die Allgemeinheit unter einer Orgel auch heute noch eine Pfeifenorgel verstehe, ergebe ein Blick in die allgemeinen Lexika, denen zufolge das Charakteristikum der Orgel darin liege, daß der Orgelklang dadurch hervorgerufen werde, daß die Pfeifen durch einen Luftstrom zum Erklingen gebracht würden; außerdem seien in diesen Lexika die "elektronischen Orgeln" nicht unter dem Stichwort "Orgel" behandelt. Allerdings sei nicht zu verkennen, daß der Begriff Orgel z.Zt. einen Bedeutungswandel durchmache und daß infolge der technischen Entwicklung eine Anzahl Geräte als "Orgeln" bezeichnet würden, die keine Pfeifenorgeln seien, wie z.B. die "Wurlitzer-Orgel" oder die "Hammond-Orgel", die in den allgemeinen Lexika unter dem Stichwort "Elektronische Musikinstrumente" aufgeführt seien. Auch werde von der "Kino"- und der "Rundfunk-Orgel" gesprochen, die keine Pfeifenorgeln seien. Es werde somit von einem Teil der Bevölkerung nicht mehr so sehr auf die Art, wie der Orgelklang erzeugt werde - nämlich durch Pfeifen - abgestellt, sondern darauf, ob ein Instrument in der Lage sei, den Orgelklang zu imitieren. Die Frage, ob sich inzwischen bereits ein Oberbegriff "Orgel" in dem Sinn gebildet habe, daß darunter nicht nur die Pfeifenorgel zu verstehen sei, sondern jedes Instrument, das einen Orgelklang, sei es auch auf elektrischem Wege, erzeugen könne, brauche nicht abschließend entschieden zu werden. Abgesehen davon, daß der verflossene Zeitraum von 25 Jahren, seit dem es elektronische Musikgeräte auf dem deutschen Markt gäbe, hierzu nicht ausreiche, sei jedenfalls festzustellen, daß ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Öffentlichkeit an der ursprünglichen Auffassung festhalte, daß eine Orgel nur eine Pfeifenorgel sei, denn entscheidend sei die Auffassung derjenigen Kreise, die über die Anschaffung einer Orgel beraten oder beschließen. Das seien die Vorstände von Kirchengemeinden, Stadtverordnetenkollegien und auch musikliebende Privatpersonen, die jedoch sämtlich keine Fachleute seien. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen§ 3 UWG müsse die Beklagte daher dem Wort "Orgel" einen aufklärenden Zusatz beifügen, der darauf hinweise, daß es sich bei ihren Instrumenten nicht um Pfeifenorgeln handele. Der Zusatz ihres Namens in der Bezeichnung "A.-Orgel" reiche jedoch zum Ausschluß einer Irreführung deshalb nicht aus, weil es einmal im Instrumentenbauüblich sei, das Instrument nach dem Erbauer zu nennen und weil außerdem die gesamte Aufmachung der Werbung der Beklagten den Eindruck erwecke, daß es sich um eine Pfeifenorgel handele. Dagegen genüge die Beklagte ihrer Pflicht zur näheren Kennzeichnung der Andersartigkeit ihres Gerätes gegenüber einer Pfeifenorgel mit dem Hinweis, daß es sich um eine "elektronische" Orgel handele.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind zum Teil begründet.
1.
Nach der Vorschrift des § 3 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, über die Beschaffenheit von Waren unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Werbeangabe richtet sich danach, in welchem Sinn sie von den Kreisen verstanden wird, an welche die Werbung gerichtet ist. Auch eine objektiv richtige Angabe kann unrichtig im Sinn des § 3 UWG sein, wenn sie auf die beteiligten Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe hat. Da die Anwendbarkeit des § 3 UWG weiter voraussetzt, daß durch eine unrichtige Angabe der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen wird, muß die Angabe gerade in dem Punkte unrichtig sein, der geeignet ist, in den beteiligten Verkehrskreisen diesen Eindruck zu erwecken. Schließlich ist es nicht erforderlich, daß die unrichtige Wirkung der Angabe für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für einen überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist; vielmehr genügt es in der Regel, wenn diese Wirkung für einen nicht völlig unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise anzunehmen ist (BGHZ 13, 244, 253 - Cupresa).
2.
Gegenstand des Revisionsrechtszuges ist nur noch die Frage, ob die Beurteilung des Sachverhalts, soweit es sich um die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "Elektronenorgel" handelt, rechtsfehlerfrei ist. Die Entscheidung darüber, ob diese Bezeichnung als eine unrichtige Angabe anzusehen ist, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, hängt - da die Beklagte das Wort Orgel nicht in Alleinstellung verwendet und ihr das nach dem Klageantrag auch nicht untersagt werden soll (vgl. BGH a.a.O. S. 252) - nach den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen einmal davon ab, was diejenigen Kreise, an die sich die Werbung der Beklagten richtet, unter einer "Elektronenorgel" vor stehen. Sodann ist zu untersuchen, ob die Vorstellungen, welche die beteiligten Verkehrskreise mit diesem Wort verbinden, gerade im Hinblick auf diejenigen Eigenschaften unrichtig sind, die diese Kreise bei einem solchen Instrument als wesentlich ansehen.
3.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich die beteiligten Verkehrskreise, an welche sich die beanstandete Werbeangabe der Beklagten richtet, aus den über den Ankauf einer Orgel entscheidenden Personen zusammensetzen - nämlich den Vorstandsmitgliedern von Kirchengemeinden und den Mitgliedern von Stadtverordnetenkollegien - und aus musikliebenden Privatpersonen. Es fährt fort, daß diese jedoch sämtlich keine Fachleute seien. Da diese Feststellungen von der Revision nicht angegriffen worden sind und auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, kommt es zunächst darauf ans welche Vorstellungen diese Personen mit dem Wort "Elektronenorgel" verbinden, wenn es ihnen in der Werbung der Beklagten entgegentritt.
4.
Die Bezeichnung "Elektronenorgel" ist eine Wortbildung, die aus zwei Worten zusammengesetzt ist. Nach dem deutschen Sprachgebrauch bezeichnet regelmäßig der letzte Bestandteil eines solchen Wortes den Gegenstand, während der vorangestellte Zusatz dazu dient, diesen Gegenstand aus dem allgemeinen Begriff durch Kennzeichnung besonderer Eigenschaften herauszuheben (BGHZ 27, 1, 7/8 - Emaillelack). Da die Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht vorgetragen haben, daß den Bestandteilen dieses Wortes in ihrer Zusammenfassung in der neuen Wortbildung "Elektronenorgel" von den Verkehrsbeteiligten ein von ihrer Einzelbedeutung abweichender Sinn beigelegt wird, hat das Berufungsgericht zutreffend zunächst geprüft, was diejenigen, an die die Werbung der Beklagten gerichtet ist, unter einer Orgel verstehen.
In Anbetracht der Tatsache, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise nicht musiktechnisch vorgebildet sind, geht das Berufungsgericht bei der Untersuchung, welche Eigenschaften diese Kreise bei einer Orgel für wesentlich halten, zutreffend vom allgemeinen Sprachgebrauch und den Vorstellungen der Allgemeinheit aus. Als Ergebnis stellt es sodann fest, daß die beteiligten Verkehrskreise auch heute noch unter einer "Orgel" eine Pfeifenorgel verstehen.
Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsurteils wendet, der Begriff der Orgel unterliege z.Zt. einem Bedeutungswandel, können ihre Angriffe schon deshalb auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht die teilweise Klageabweisung hierauf nicht gestützt hat. Das Berufungsgericht hat es nämlich ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob sich ein Oberbegriff "Orgel" in dem Sinn gebildet habe, daß darunter nicht nur eine Pfeifenorgel zu verstehen sei, sondern jedes Instrument, das einen Orgelklang erzeugen könne, auch wenn dies auf elektrischem Wege geschehe. Abschließend stellt es vielmehr fest, daß ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Öffentlichkeit an der ursprünglichen Auffassung festhalte, daß eine "Orgel" eine Pfeifenorgel sei.
5.
Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, die Bezeichnung "Elektronenorgel" sei selbst dann irreführend im Sinn von § 3 UWG, wenn sie die beteiligten Verkehrskreise wie das Berufungsgericht annehme, ausreichend darüber aufkläre, daß es sich nicht um eine Pfeifenorgel handele, weil damit noch nicht klargestellt sei, daß sie den Orgelten nur mangelhaft imitieren könne.
Das Berufungsgericht hat unter sorgfältiger Würdigung der vorgenommenen Hörprobe und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, des Gürzenich-Kapellmeisters Prof. Wand, eingehend seine Feststellung begründet, daß es möglich sei, auf dem von der Beklagten hergestellten Gerät Werke der klassischen Orgelliteratur zu spielen. Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, daß es für die mit dem Klang einer Pfeifenorgel vertrauten Mitglieder des Senats, die auch über so viel musikalisches Verständnis verfügten, daß sie unterscheiden könnten, ob man auf dem Instrument der Beklagten klassische Orgelliteratur spielen könne, beim Spiel von Orgelwerken von J. S. Bach streckenweise kaum möglich gewesen sei, den Unterschied zwischen dem Instrument der Beklagten und der Walcker-Pfeifenorgel festzustellen. Wenn zwar auch beim Spiel des vollen Werkes Klangunterschiede bemerkbar seien, so lasse sich doch nicht sagen, daß das Instrument der Beklagten nicht orgelähnliche Klänge hervorbringe. Denn auch der Klang von Pfeifenorgeln verschiedener Fabrikate sei unterschiedlich, und neben Pfeifenorgeln, die den typischen Orgelklang einwandfrei hervorbrächten, gäbe es auch solche, bei denen dies weniger gut gelinge, weil z.B. die Bässe schwach und die hohen Töne schrill seien. Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen lasse sich daher nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, die Beklagte dürfe ihr Instrument schon deshalb nicht als eine Orgel bezeichnen, weil es nicht in der Lage sei, orgelähnliche Klänge hervorzurufen und weil auf ihm die klassische Orgelliteratur nicht gespielt werden könne.
Es handelt sich insoweit um tatrichterliche Würdigungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind. Aus Rechtsgründen ist diese vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung jedoch nicht angreifbar. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, dem Beweiserbieten der Klägerinnen nachzugehen, daß in je einer Kirche in der Bundesrepublik, in der Schweiz und in Belgien die zunächst aufgestellten Elektrophone, bei denen es sich jedoch nicht um Instrumente der Beklagten handelte, auf Wunsch der Gemeinden wieder entfernt werden seien.
6.
Begründet sind dagegen die Angriffe der Revision, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, der Hinweis der Beklagten, daß es sich bei ihrem. Instrument um eine "elektronische" Orgel handele, genüge zur Aufklärung darüber, daß es sich nicht um eine Pfeifenergel handelt.
Das Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, daß zwar der Begriff "elektronisch" heute noch schillernd sei und daß Laien sich über die Einzelheiten, wie elektronische Musik erzeugt werde, nicht klar seien. Da jedoch die Kenntnis von einer durch elektronische Geräte erzeugten elektronischen Musik heute zum allgemeinen Sprach- und Wissensschatz gehöre, so fährt das Berufungsgericht fort, werde auch der nicht fachkundige Käufer durch den erklärenden Hinweis "Elektronisch" darauf aufmerksam gemacht, daß es sich bei dem Instrument der Beklagten nicht um eine Orgel handele, welche die Orgelklänge mittels Pfeifen hervorrufe, sondern um eine solche, bei der dies auf elektronischem Wege geschehe. Auch sei es dem nicht fachkundigen Käufer zuzumuten, sich wegen der näheren Einzelheiten zu erkundigen.
a)
Angesichts des Umstandes, daß das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, daß der Begriff "elektronisch" noch schillernd sei und daß Laien sich über die Einzelheiten, wie elektronische Musik erzeugt werde, nicht klar seien, rechtfertigt jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kenntnis von einer durch elektronische Geräte erzeugten elektronischen Musik gehöre heute zum allgemeinen Sprach- und Wissensschatz, noch nicht die Folgerung, daß der Käufe durch den Zusatz "Elektronen" zu dem Wort Orgel darauf aufmerksam gemacht werde, daß es sich um ein Instrument handele, bei dem die Töne nicht mittels Pfeifen, sondern auf elektronischem Wege erzeugt würden. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, daß über die Einzelheiten, wie auf diese Weise der Klang erzeugt werde oder wie diese Instrumente arbeiten, weitgehend Unklarheit herrschen möge. Denn hieraus kann geschlossen werden, daß die durch das Wort "Elektronenorgel" hervorgerufenen Vorstellungen solche der verschiedensten Art sein können. So mag es möglich sein, daß zwar - obgleich ein Teil des Verkehrs hierunter eine Orgel versteht, die keine Pfeifenorgel ist -, dennoch nicht unbeträchtliche Kreise der Abnehmer an eine Pfeifenorgel denken, deren Arbeitsweise oder Bedienung auf elektronischem Wege erfolgt. Mit Recht hebt die Revision hervor, die Bezeichnung "Elektronen" als Zusatz zu dem Wort Orgel lasse nicht eindeutig erkennen, daß es sich nicht wie bei den elektrischen Klavieren oder elektrischen Gitarren und Rechenmaschinen um bloße Steuerungsanlagen für Musikinstrumente herkömmlicher Art handele, zumal es bereits seit Jahren sowohl elektrisch als auch elektronisch gesteuerte Pfeifenorgeln gebe. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 14. April 1961 (S. 6 = GA 94) unwidersprochen vorgetragen, daß es seit Jahren elektrisch gesteuerte Pfeifenorgeln gebe. Auch hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die im Kölner Gürzenich aufgestellte Orgel eine elektromagnetische Pfeifenorgel ist (BU 13). Bei dieser Sachlage läßt sich aber nicht ausschließen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrsbeteiligten unter einer "Elektronenorgel" eine in irgendeiner Weise elektrisch oder elektronisch gesteuerte oder betriebene Pfeifenorgel versteht. Das Berufungsgericht hätte sich daher, wenn es meinte, die Gefahr einer Irreführung ausschließen zu müssen, durch geeignete Beweismittel, zu deren Angabe es die Klägerinnen im Rahmen des § 139 ZPO hätte anregen können, Einblick in die Anschauungen derjenigen Kreise verschaffen müssen, auf deren Auffassung es im Streitfall ankommt (vgl. BGH GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang). Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Folge.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich daher durch die Einholung von Auskünften die erforderliche Gewißheit darüber verschaffen müssen, welche Vorstellungen die Mitglieder derüber den Ankauf einer Orgel entscheidenden Gremien (Kirchenvorstände, Stadtgemeinden) mit dem Wort "Elektronenorgel" verbinden. Dabei wird es weiter zu prüfen haben, ob in diesen Kollegien jeweils Fachleute, z.B. Organisten vertreten sind oder ob diese Kollegien, wenn sie selbst nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, von anderer Seite beraten werden. Hier wird das Berufungsgericht auch das von der Beklagten vorgelegte und von den Klägerinnen nicht bestrittene Material würdigen müssen, aus dem sich ergibt, daß jedenfalls die Kirchengemeinden vielfach von ihren Kirchen in dieser Frage beraten werden. Nachdem die Klägerinnen schriftsätzlich Stellungnahmen der christlichen Kirchen wiedergegeben haben (GA 16 bis 18), die sich gegen die Benutzung von "elektronischen Orgeln" aussprechen, hat die Beklagte hieraus gefolgert, daß diejenigen Kirchenstellen, die für ihr Gotteshaus einmal eine Orgel kaufen wollen, die unterschiede zwischen beiden Orgelarten sehr genau kennen (GA 25). Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte zum Beweise dafür, daß den Kirchenstellen der Begriff der "Elektronenorgel" durchaus geläufig sei (GA 108 ff), Stellungnahmen und Gutachten evangelischer und katholischer kirchlicher Stellen vorgelegt, die ersehen lassen, daß die Gemeinden beider Kirchen von den oberen Kirchenbehörden laufend Mitteilungen erhalten, in welchem zum Teil ganz allgemein von der Anschaffung von "Elektronenorgeln" oder doch von der Anschaffung bestimmter Fabrikate derselben abgeraten oder schließlich über die Erfahrungen mit "Elektronenorgeln" berichtet wird (Ordner D Anl. 12, 13, 14, 15 Nr. 10, 23 bis 38). In einzelnen Fällen ist die dienstaufsichtliche Genehmigung für den Ankauf einer "Elektronenorgel" versagt worden (Anl. D 16). Sollte die Aufklärung des Sachverhalts in diesem Punkte ergeben, daß tatsächlich in den über den Ankauf einer Orgel entscheidenden Gremien entweder mit dem Orgelbau vertraute Mitglieder vertreten sind oder aber, daß diese Gremien von dritter Seite, beispielsweise von Aufsichtsinstanzen, beraten werden, so würde der Ausgangspunkt des Berufungsurteils sich als unzutreffend erweisen, daß die Frage, welche Vorstellungen mit dem Wort "Elektronenorgel" verbunden werden, nach der Auffassung musikalischer Laien zu beurteilen wäre.
b)
Mit Recht greift die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, ein Verstoß gegen § 3 UWG scheide auch deshalb aus, weil es dem nichtfachkundigen Käufer zuzumuten sei, sich wegen der näheren Einzelheiten der von der Beklagten hergestellten elektronischen Musikinstrumente zu erkundigen.
Das Berufungsgericht verkennt hier, daß die Vorschrift des§ 3 UWG sich grundsätzlich nicht nur gegen die erst bei Vertragsabschluß stattfindende Irreführung, sondern auch gegen die vor diesem liegende, durch Irreführung erreichte Anlockung von Kunden richtet (BGH GRUR 1955, 251 f - Silberal; RG GRUR 1939, 801, 804 - Kaffee Hag). Sollte die Bezeichnung "Elektronenorgel" von einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Abnehmerkreise als Bezeichnung für eine elektrisch oder elektronisch gesteuerte Pfeifenorgel verstanden werden, so könnte deren Gebrauch auch dann unzulässig sein, wenn die durch diese Werbung zum Eintritt in Kaufverhandlungen bewogenen Interessenten vor dem Kaufabschluß darüber aufgeklärt würden, daß das von der Beklagten als "Elektronenorgel" bezeichnete Instrument keine Pfeifenorgel ist.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann der Emaillelack-Entscheidung (BGHZ 27, 1, 13) nichts Gegenteiliges entnommen werden. In jenem Fall handelte es sich um die Bezeichnung eines Spezialerzeugnisses, die sich seit Jahrzehnten in Fachkreisen als verkehrsübliche Bezeichnung bestimmten Inhalts durchgesetzt hatte. Als Abnehmer dieses Erzeugnisses kommen neuerdings auch Laien in Betracht, die weder über Materialkenntnisse verfügen noch handwerklich vorgebildet sind. Angesichts der Mehrdeutigkeit der Bezeichnung "Emaillelack" konnte für diese Kreise daher eine Täuschungsgefahr bestehen. Da ein Verbot der Bezeichnung einen für die Industrie wertvollen Besitzstand an dieser in der Fachwelt eingebürgerten Bezeichnung vernichten würde, hat der Bundesgerichtshof ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit, den Nichtfachmann vor Irreführung zu bewahren, nicht anerkannt und ausgesprochen, daß in solchen Fällen vielmehr dem Nichtfachmann eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzumuten sei. Im Streitfall würde die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem nicht fachkundigen Käufer zuzumuten sei, sich wegen der näheren Einzelheiten des als "Elektronenorgel" bezeichneten Musikinstruments zu erkundigen, daher nur dann rechtlichen Bestand haben können, wenn sich feststellen ließe, daß diese Bezeichnung sich in der Fachwelt derart durchgesetzt hätte, daß dem Interesse, diese Bezeichnung weiter verwenden zu können, der Vorzug zu geben wäre vor dem Interesse der Allgemeinheit, den Nichtfachmann vor Irreführungen zu bewahren. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Das Berufungsgericht wird, wenn es hierauf noch ankommen sollte, sich auch hiermit auseinanderzusetzen haben.
Demnach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Spreng
Pehle
Sprenkmann
Mösl
(1) Red. Anm.: