§ 38 GKV - Auflösung eines freiwilligen Mitglieds
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32
Auch ohne Zustimmungserklärung des Kommunalen Versorgungsverbands gilt die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 für Angestellte eines freiwilligen Mitglieds ohne Dienstherrnfähigkeit, die am 1. Januar 1980 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Angehörige waren.