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Art. 151 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) Hessen wird alle Maßnahmen, die es auf Gebieten trifft, für welche die deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen könnte, unter den Grundsatz stellen, dass die gesamtdeutsche Einheit zu wahren ist.

(2) 1Vor allem wird es die bestehende Rechtseinheit nicht ohne zwingenden Grund antasten. 2Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet das Gesetz.