Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1995, Az.: VII ZR 49/94
Erfolgshonorar; Werkvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1995
- Aktenzeichen
- VII ZR 49/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 951-952 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1995, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1995, 434 (amtl. Leitsatz)
- BauR 1995, 588 (amtl. Leitsatz)
- DB 1995, 2210-2211 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 327 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 573 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 855-856 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1188-1189 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 115 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1995, 189 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Allein aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Honorar für erzielte Einsparungen) für Projektsteuerungsleistungen kann nicht hergeleitet werden, daß ein Projektsteuerungsvertrag ein Werkvertrag ist.
Tatbestand:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 8. April 1988 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Wahrnehmung der Projektsteuerung bei dem aus drei Häusern bestehenden Bauvorhaben Sch. in St.
Der Vertrag hat in den hier interessierenden Teilen folgenden Wortlaut:
"Vertrag "Projektsteuerung" (gem. § 31 HOAI)
... Herr B. (Beklagter) beauftragt Herrn R. (Kläger) mit der Wahrnehmung der Projektsteuerung bei o.g. Bauvorhaben, mit der Zielsetzung einer wirtschaftlichen und kostenreduzierenden Objektabwicklung.
... Die Honorarvergütung für die Tätigkeit der Projektsteuerung wird als reines Erfolgshonorar vereinbart wie folgt:
- Bemessungsgrundlage des Erfolgshonorars ist die Baukostenschätzung des Architekten vom 12. Februar 1988, abschließend über die ersten 15 Positionen mit einem Betrag von DM 2.385.000 DM ... .
- je DM 100.000 Kostenreduzierung gegenüber der vorgenannten Kostenschätzung zahlt der Auftraggeber einen Bonus nach folgender Staffelung:
| Stufe Kostenfeststellung Bonus Steigerungswert |
| 1: DM 2.400.000,00/ = DM 0,00 = 5 % |
| 2: DM 2.300.000,00/ = DM 5.000,00 = 5 % |
| 3: DM 2.200.000,00/ = DM 15.000,00 = 10 % |
| 4: DM 2.100.000,00/ = DM 30.000,00 = 15 % |
| 5: DM 2.000.000,00/ = DM 50.000,00 = 20 % |
| 6: DM 1.900.000,00/ = DM 75.000,00 = 25 % |
| 7: DM 1.800.000,00/ = DM 105.000,00 = 30 % |
...
Die Aufgabenabgrenzung ergibt sich aus § 31 HOAI.
Die Zahlung des vereinbarten Erfolgshonorares wird mit Erstellung der Kostenfeststellung fällig.
Evtl. Abschlagszahlungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.
Alle Zahlungen verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe."
Nachdem das Bauvorhaben teilweise ausgeführt worden war und der Kläger nach seinem Vortrag eine "kalkulatorische Ersparnis" von rund 492.000 DM erzielt hatte, kündigte der Beklagte die Vereinbarung fristlos.
Der Kläger macht einen Teilanspruch von 45.000 DM geltend und zwar in erster Linie als hypothetische Berechnung des Erfolges seiner Projektsteuerungsleistungen nach Maßgabe der Vereinbarung (Rechnung vom 12. Juni 1989 über 83.475,64 DM). Hilfsweise verlangt er Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen (Rechnung vom 7. Februar 1990 über 41.175,39 DM).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich seine Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Oberlandesgericht hält die Klage wegen aller geltend gemachten Ansprüche für unbegründet. Wegen der Forderungen aus Projektsteuerung hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt:
Bei dem hier vorliegenden Projektsteuerungsvertrag handle es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag werkvertraglichen Typs. Davon seien auch die Parteien ausgegangen, wenn sie ein "reines" Erfolgshonorar vereinbart hätten. Der Kläger habe somit einen Erfolg geschuldet, für welchen dann von der Beklagten das vereinbarte Honorar habe bezahlt werden sollen. Gerade dies sei das charakteristische Kennzeichen eines Werkvertrags, bei dem die Herstellung des versprochenen individuellen Werks, d.h. hier die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolges) geschuldet werde.
Tatsächlich sei dieser Erfolg nicht eingetreten, was auch der Kläger selbst erkenne, wenn er in seiner Berufungsbegründung ausführe, daß es sich dabei um eine rechnerische Einsparung, bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Projektsteuerungsvertrags handeln könne, nicht um ein reales Ergebnis seiner Bemühungen.
Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg.
II. 1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob die als Anknüpfungspunkt für die Gebührenregelung des § 31 HOAI beschriebenen Tätigkeiten und Leistungen in der Weise zum Gegenstand einer Leistungsverpflichtung gemacht werden können, daß der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen wäre. Das würde jedenfalls die Vereinbarung werkvertraglicher Erfolgsverpflichtungen voraussetzen, wie sie der Senat als für die Leistung des selbständigen Architekten kennzeichnend angesehen hat (Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - VII ZR 310/79 = BGHZ 82, 100, 105 m.N. für die st.Rspr.).
2. Zu Unrecht jedenfalls sieht das Berufungsgericht in dem hier vorliegenden Projektsteuerungsvertrag einen Werkvertrag.
a) Aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann die Eigenschaft des Vertrags als Werkvertrag nicht hergeleitet werden. Weder ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Werkverträge charakteristisch, noch sind Erfolgshonorare für andere Vertragstypen aus dem Umkreis des Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrages ausgeschlossen. Das Gesetz selbst sieht für den Maklervertrag, den es im Regelfall nicht als Werkvertrag versteht, eine erfolgsbezogene Honorierung vor.
b) Das Berufungsgericht hat den einen Werkvertrag kennzeichnenden Erfolg verkannt. Beim Werkvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, den nach dem Vertrag geschuldeten Erfolg herzustellen und dafür einzustehen. Die Herbeiführung dieses Erfolges ist dabei die primäre Leistungsverpflichtung des Werkunternehmers, für deren Erbringung er ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen hat.
Hier kann keine Rede davon sein, daß der Kläger in diesem Sinne als werkvertraglichen Erfolg Kosteneinsparungen geschuldet hat und daß er dafür Gewähr zu leisten gehabt hätte. Der Vertrag stellt im Gegenteil gerade nicht darauf ab, daß der Kläger im Sinne eines werkvertraglichen Erfolgs die primäre Leistungsverpflichtung haben sollte, Kosteneinsparungen zu erzielen. Er setzt vielmehr die Möglichkeit voraus, daß dem Kläger das nicht gelingt, ohne daran andere Folgen als den Verlust des Honorars zu knüpfen. Nach alledem ist für den hier vorliegenden Projektsteuerungsvertrag Werkvertragsrecht und deshalb auch § 649 BGB nicht anzuwenden.
III. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch und verweist die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, den Inhalt der Leistungsverpflichtungen des Klägers nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§§ 133, 157 BGB) festzustellen haben. Auf dieser Grundlage wird es zu prüfen haben, in welchem Maße der Kläger seine Leistungsverpflichtungen erfüllt hat, ob eine Kündigungsberechtigung der Beklagten bestand und ob dem Kläger Ansprüche auf volles Honorar oder für bereits erbrachte Leistungen zustehen.