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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1960, Az.: 5 StR 19/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1960
Aktenzeichen
5 StR 19/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 28.10.1959

Verfahrensgegenstand

versuchte Notzucht

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Februar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Riemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Oktober 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.

    soweit es den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt;

  2. 2.

    hinsichtlich der Gesamtstrafe,

  3. 3.

    hinsichtlich des Ehrverlusts.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die gesamte bis heute erlittene Untersuchungshaft wird auf die Zuchthausstrafe für die versuchte Notzucht angerechnet.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Ehrverlust an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Wegen des Rückfalldiebstahls ist das Verfahren nicht eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft hat wegen dieser Tat zwar in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben; das Landgericht hat jedoch den nach § 266 Abs. 1 StPO erforderlichen Einbeziehungsbeschluß nicht erlassen. Es fehlt insoweit also an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser Fehler führt zur Einstellung des Verfahrens, obwohl die Revision ihn nicht rügt.

2

Was die Revision, abgesehen von der allgemeinen Sachrüge, ausführt, sind unzulässige Tatsachenangriffe und ebenfalls unzulässige Angriffe gegen das tatrichterliche Ermessen bei der Strafzumessung. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, einen Rechtsfehler jedoch nicht gefunden.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Siemer
Börker