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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1961, Az.: III ZR 66/60

Anscheinsbeweis für die Ursache der Entstehung einer Wasserlache auf einer kanalisierten Straße; Ausschaltung des Anscheinsbeweises; Schuldhafte Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Wartung einer Entwässerungsanlage; Analoge Anwendung von § 836 BGB auf ein durch äußeren Einfluss an seinem richtigen "Funktionieren" gehinderten Werk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1961
Aktenzeichen
III ZR 66/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Frankfurt am Main - 04.02.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am 22. Mai 1953 befuhr der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau und seiner drei Söhne mit seinem Personenkraftwagen (Porsche) die Autobahn Limburg-Frankfurt am Main; gegen 8.15 Uhr befand er sich in Höhe des kurz hinter Idstein/Ts. befindlichen Kilometersteines 135. Dort fällt die Autobahn nach beiden Seiten leicht ab und verläuft - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - in einer leichten Linkskurve. An ihrer tiefsten Stelle befindet sich neben dem mittleren Grünstreifen ein Wasserabfluß-Kanalschacht, der jedoch nach einem voraufgegangenen starken Gewitterregen das von der Fahrbahn in ihn einströmende Wasser aus Gründen, über die die Parteien streiten, nicht völlig aufgenommen hatte. Das hatte zur Folge, daß sich an dieser Stelle auf der Fahrbahn eine Wasserlache gebildet hatte in einer Länge von 72 m, einer Breite von mehreren Metern und einer Tiefe von etwa 10 cm. Der Kläger, der zuvor mit ca. 100 st/km gefahren war, verminderte seine Fahrt bei Erreichen der Gewitterzone und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 st/km in die Wasserlache. Hierbei geriet sein Fahrzeug ins Schleudern, drehte sich um sich selbst, rutschte über den Grünstreifen und die Gegenfahrbahn und stürzte danach die jenseitige Straßenböschung hinab, wobei es sich überschlug und die Insassen unter sich begrub. Dabei erlitten sämtliche Fahrzeuginsassen mehr oder weniger schwere Verletzungen; der 13-jährige Sohn des Klägers solche, daß er kurz danach verstarb.

2

Wegen dieses Unfalls wurde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Wiesbaden ein Strafverfahren eingeleitet. Dieses wurde durch Urteil des Schöffengerichts Wiesbaden vom 6. Februar 1954 eingestellt, da dem Kläger ein für den Tod seines Sohnes ursächliches Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte, andererseits aber eine ihm weiterhin zur Last gelegte Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Nicht-Einhalten der rechten Fahrbahn) inzwischen verjährt war.

3

Nunmehr nimmt der Kläger wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat dazu behauptet, das beklagte Land habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht insofern schuldhaft verletzt, als es nicht für eine ausreichende Wartung des an der Unfallstelle befindlichen Abflußkanals gesorgt habe. Die Folge sei gewesen, daß dessen Hauptabfluß durch längere Ablagerung von Algen und Schlamm völlig verstopft gewesen sei, so daß sich hierdurch auf der Fahrbahn die große Wasserlache habe bilden können. Diese sei die alleinige Ursache des Unfalls gewesen; ihm selbst könne ein Mitverschulden nicht zur Last gelegt werden, da er in jeder Hinsicht vorschriftsmäßig gefahren sei. Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.)

    das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.659,91 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

  2. 2.)

    das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Minderwert des Fahrzeugs nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch 2.000,- DM zu zahlen,

  3. 3.)

    festzustellen, daß das beklagte Land gemäß § 844 BGB verpflichtet ist, ihm und seiner Ehefrau anstelle des bei dem Unfall tödlich verunglückten Sohnes Klaus H. eine Geldrente für entgangenen Unterhalt zu zahlen,

  4. 4.)

    festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, gemäß § 845 BGB dem Kläger für die entgangenen Dienste seines getöteten Sohnes Klaus Schadensersatz zu leisten.

4

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es stellt in Abrede, daß es irgendwie eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe. Noch am 19./20. März 1953 sei die Kanalanlage - wie in jedem Frühjahr - gründlich gereinigt worden; dabei sei eine Verstopfung nicht festgestellt worden. Auch danach sei eine Verstopfung weder bei den üblichen Streckenabgängen durch den Straßenmeister noch bei den wöchentlichen Säuberungen durch die Streckenarbeiter festzustellen gewesen. Wenn sich gleichwohl am Unfalltage auf der Fahrbahn eine Wasserlache habe bilden können, so sei das nur dadurch zu erklären, daß das am Morgen dieses Tages niedergegangene Unwetter in einem ungewöhnlichen und bis dahin noch nie beobeachteten Ausmaß Schmutz und Sinkstoffe angeschwemmt habe, die schließlich durch einen unglücklichen Zufall zu der Verstopfung des Kanals geführt hätten. Im übrigen treffe an dem Unfall den Kläger selbst die Schuld, da er einmal zu schnell gefahren sei und zum anderen unvorschriftsmäßig die Überholbahn, d.h. die Autobahn gerade dort, wo sich die Wasserlache gebildet habe, benutzt habe.

5

Das Landgericht hat nach einer eingehenden Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen:

6

Eine Haftung des beklagten Landes ergebe sich bereits unmittelbar aus § 836 BGB. Die gesamte Kanalisationsanlage sei als ein "Werk" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen; die in § 836 BGB verlangte "Ablösung von Teilen" müsse darin erblickt werden, daß die Verstopfung des Abflußkanals eine Trennung des Wassereinflußschachtes von der übrigen Kanalisation bewirkt und die Verbindung zwischen beiden Teilen der Gesamtanlage aufgelöst habe. Zumindest sei im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung des § 836 BGB geboten.

7

Im übrigen könne er - der Kläger - sich auf einen für ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins berufen. Es sei als ein typischer Geschehensablauf anzusehen, daß sich auf einer (kanalisierten) Straße eine Wasserlache (nur) bilde, wenn die bauliche Anlage der Straße oder der Kanalisation fehlerhaft oder deren Wartung nicht ausreichend sei. Es sei auch undenkbar, daß bei einer ordnungsmäßigen Anlage und Wartung der Kanalisation kleine Zweige, Laub und Papier das Kanalabflußrohr verstopfen könnten. Da die tief gelegene Unfallstelle insoweit ein besonderer Gefahrenpunkt gewesen sei, hätte das beklagte Land zumindest veranlassen müssen, daß seine Bediensteten an dieser Stelle wöchentlich einmal den Abflußkanal durchstoßen und von Schmutzablagerungen gesäubert hätten. Hierzu seien sie offensichtlich aber gar nicht in der Lage gewesen, da das beklagte Land es auch schuldhaft verabsäumt habe, ihnen die hierzu erforderlichen Reinigungsgeräte zur Verfügung zu stellen; das gehe schon daraus hervor, daß man nach dem Unfall zwecks Überprüfung der Kanalisation die zum Reinigen notwendige Gliederkette erst von einer benachbarten Gemeinde habe ausleihen müssen.

8

Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.)

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß das Land der richtige Beklagte für die verfolgten Klageansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 56), und daß grundsätzlich der Kläger die klagbegründenden Tatsachen, aus denen sich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.

10

2.)

Soweit sich der Kläger auf einen Anscheinsbeweis berufen hat, hat das Berufungsgericht ausgeführt:

11

Es könne offen bleiben, ob die Annahme, das Entstehen einer Wasserlache auf einer (kanalisierten) Straße könne nur auf einen Konstruktionsmangel der Straße oder der Kanalisation oder deren unzulängliche Wartung zurückzuführen sein, unter normalen Verhältnissen gerechtfertigt sei. Denn hier hätten unstreitig nicht normale, sondern durch einen übermäßigen Regen bedingte außergewöhnliche Verhältnisse vorgelegen, die einen zugunsten des Klägers sprechenden Beweis des ersten Anscheins ausschlössen. Es sei nämlich gerichtsbekannt, daß bei besonders starkem Regen auch konstruktiv einwandfreie Kanalisationsanlagen übermäßige Wassermassen vorübergehend nicht sofort in vollem Umfang aufzunehmen vermöchten; ferner sei nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß solche ungewöhnlichen Wassermassen Unrat, Laub oder ähnliche Dinge mit sich führten, die eine zeitweise, auch bei sorgfältigster Überwachung vorübergehend nicht zu vermeidende Verstopfung der Kanalisation zur Folge haben könnten.

12

Entgegen der Revision hat das Oberlandesgericht damit die Regeln des sog. Anscheinsbeweises - um den geht es hier und nicht um eine "Umkehrung der Beweislast" - nicht verkannt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier der Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers nicht angewandt werden könne, wird rechtlich bedenkenfrei schon getragen durch die vom Tatrichter zutreffend zu Grunde gelegte Lebenserfahrung, daß im Falle eines ungewöhnlich starken Regens - wie er hier vor dem Unfall eintrat - die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß von den übermäßigen Wassermassen mitgeführter Unrat, mitgeführtes Laub oder ähnliches auch bei einer sorgfältigen Überwachung und - wie ebenfalls tatrichterlich festgestellt - einwandfreien Konstruktion der Wasserabflußanlage eine vorübergehend unvermeidbare Verstopfung der Kanalisation herbeiführen können. Das Oberlandesgericht geht dabei entgegen der Meinung der Revision nicht davon aus, daß die Kanalisationsanlage "nur für einen gewöhnlichen Regen ausreichen" müsse, sondern es hat mit seinen Ausführungen lediglich Umstände dargetan, die es ausschließen, daß in einem Fall wie hier die Verstopfung des Kanalrohres - wie der Kläger meint - nur auf eine Fehlkonstruktion oder auf eine mangelhafte Wartung der Straße oder der Entwässerungsanlage zurückgeführt werden kann.

13

Das Berufungsgericht brauchte auch nicht ausdrücklich festzustellen, daß im konkreten Fall die Verstopfung des Kanalrohres auf Unrat, Laub oder ähnliches zurückzuführen sei, was die Revision vermißt. Denn für die Ausschaltung des Anscheinsbeweises genügt schon, daß die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs tatsächlich gegeben ist (vgl. LM § 286 C ZPO Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8 mit Anm.), und diese Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hat der Tatrichter hier einwandfrei festgestellt.

14

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, es sei verfahrenswidrig über die Behauptung des Klägers, ein wolkenbruchartiger Regen sei überhaupt nicht niedergegangen, der Beweis nicht erhoben worden, übersieht sie, daß an der von ihr angezogenen Schriftsatzstelle (Schriftsatz des Klägers vom 9. Juni 1958 S. 6) nur davon die Rede ist, daß "zur Unfallzeit" ein wolkenbruchartiger Regen nicht gefallen sei. Auf den Unfallzeitpunkt selbst kommt es aber insoweit nicht an. Denn es war - wie nach dem Urteilstatbestand unstreitig ist - ein ungewöhnlich starker (Gewitter-)Regen "voraufgegangen", also zeitlich vor dem Unfall des Klägers niedergegangen (vgl. hierzu BU S. 2 und 10), der alsdann mit seinen übermäßigen Wassermassen in Verbindung mit der Verstopfung des Kanals die Wasserlache auf der Fahrbahn gebildet hatte.

15

3.)

Den dem Kläger obliegenden Beweis, das beklagte Land habe in Bezug auf die Anlage der Straße, der Kanalisation und ihre Wartung schuldhaft seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Zu diesem Ergebnis kommt es auf Grund folgender Erwägungen:

16

Die bauliche Anlage der Autobahn selbst sei an der Unfallstelle einwandfrei. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.

17

Die Art der errichteten Entwässerungsanlage genüge entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten in jeder Hinsicht - sei es hinsichtlich ihrer Einzelteile, sei es hinsichtlich ihrer Gesamtanlage - den zu stellenden Anforderungen. Dies habe im übrigen der Kläger im ersten Rechtszuge (nach Erstattung des Sachverständigengutachtens) selbst anerkannt. Sein im Berufungsrechtszug dem widersprechender neuer Sachvortrag sei unsubstantiiert und nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen oder zu einer neuen Beweiserhebung in dieser Richtung Anlaß zu geben.

18

Hiergegen hat die Revision im einzelnen Durchgreifendes nicht vorgebracht. Irgendwelche rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen insoweit ebenfalls nicht; insbesondere ist es zutreffend, daß gegenüber dem eingehenden und von den Vordergerichten inhaltlich übernommenen Sachverständigengutachten, daß nämlich die Kanalisationsanlage auch ungewöhnliche Wassermengen - wie sie am Unfalltage niedergingen - aufzunehmen in der Lage gewesen sei, der Kläger substantiiert darzulegen hatte, in welcher Hinsicht die Entwässerungsanlage nach seiner Auffassung anders hätten konstruiert sein müssen. Hierzu hat der Kläger aber nichts vorgetragen.

19

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die in der Kanalisationsanlage unstreitig eingetretene Verstopfung (des Abflußrohres) auch nicht auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Wartung der Entwässerungsanlage durch das beklagte Land zurückgeführt werden. In dieser Hinsicht könne eine Verschulden - so führt das Oberlandesgericht aus - nur dann angenommen werden, wenn feststünde, daß es sich bei den Stoffen, die die Verstopfung des Kanalrohres herbeigeführt hätten, um solche gehandelt habe, die nicht erst durch den am Morgen des Unfalltages in besonderer Heftigkeit niedergegangenen Regen in den Abfluß eingedrungen seien, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem möglicherweise noch bis zum Unfall des Klägers deren Beseitigung hätte verlangt werden können. Die dahingehende Behauptung des Klägers - daß es sich in der Tat um derartige alte Stoffe, nämlich an der Innenwandung des Abflußrohres haftende Algen und alten, abgelagerten Schlamm, also um seit längerem in dem Rohr befindliche Schmutzstoffe gehandelt habe, die die Verstopfung des Abflußrohres herbeigeführt hätten und die das beklagte Land rechtzeitig hätte entfernen können und müssen - sieht das Berufungsgericht mit näherer Begründung nicht als bewiesen an.

20

Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang wiederum die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet wissen will, kann dem nicht gefolgt werden. Aus den Tatsachen, daß das im Anschluß an den Unfall des Klägers erfolgte Durchstoßen des Abflußrohres (mit einer Gliederkette) sofort zum vollständigen Abfluß des angestauten Wassers führte und hierbei aus dem Abflußrohr größere Sinkstoffe oder Abflußhindernisse nicht zutage getreten oder jedenfalls nicht gesehen worden sind, kann mit Rücksicht auf die festgestellten ungewöhnlichen Verhältnisse am Unfalltage nicht zwingend geschlossen werden, daß das Abflußrohr schon seit längerem verstopft und verschmutzt war und somit die Kanalisationsanlage durch das beklagte Land mangelhaft gewartet und kontrolliert worden sei. Im übrigen hat das Oberlandesgericht hierzu bedenkenfrei festgestellt, daß etwaige an der Innenwandung des Abflußrohres hängengebliebene Algen oder ähnliche kleinere Ablagerungen nicht zu der Verstopfung am Unfalltage geführt haben können, weil solche Stoffe nach dem Durchstoßen des Rohres im Anschluß an den Unfall des Klägers nicht zutage getreten seien, also nach wie vor hängengeblieben sein müßten, und dennoch das Wasser sofort nach dem Durchstoßen des Rohres im vollen Rohrdurchmesser abgeflossen sei.

21

Daß die Art und weise der Reinigung und der laufenden Wartung und Kontrolle der Kanalisationsanlage, wie sie vom beklagten Land allgemein und insbesondere in Bezug auf die Entwässerungsanlage an der Unfallstelle tatsächlich durchgeführt worden sind, den zu stellenden Anforderungen genügen und genügt haben, ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei im einzelnen dargelegt worden. Seine tatrichterliche Überzeugung, daß und auf welche Weise insbesondere die übliche Frühjahrsreinigung der Kanalisationaanlage an der Unfallstelle am 20. März 1953 durchgeführt worden ist, hat der Berufungsrichter im einzelnen begründet und sich dabei mit den - auch jetzt wieder von der Revision vorgebrachten - Gegenargumenten des Klägers tatsächlicher Art im einzelnen auseinandergesetzt, ohne daß ihm dabei revisionsrechtlich zu beachtende Verfahrensfehler unterlaufen wären.

22

Eine nochmalige richterliche Augenscheinseinnahme von der Kanalisationsanlage der Unfallstelle - die im übrigen schon vom Landgericht durchgeführt worden war (vgl. GA Bd. I Bl. 195 a) - vorzunehmen, bestand für das Berufungsgericht kein zwingender Anlaß, zumal es selbst die Beweisaufnahme über die Art und Weise der Wartung und Reinigung der Kanalisationsanlage, insbesondere an der Unfallstelle, durch eigene Zeugenvernehmungen durchgeführt hat. Es kommt hinzu, daß sich die Führung oder Krümmung des Abflußrohres, auf die die Revision abheben will, in den mehreren Jahren nach dem Unfall des Klägers geändert haben konnte.

23

Auch die Wiederholung der Vernehmung des Zeugen Polizeiwachtmeister G. stand im freien Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO). Gelegentlichen privaten Äußerungen dieses Zeugen über den Zustand des Abflußrohres, wie sie der Kläger behauptet hat, brauchte das Oberlandesgericht eine Bedeutung nicht zuzumessen, nachdem dieser Zeuge bereits vor dem Landgericht eingehend über den Zustand der Kanalisationsanlage vernommen worden war.

24

Somit hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei die Klage als unbegründet angesehen, soweit sie auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des beklagten Landes gestützt ist. Der naheliegenden Frage des Verschuldens des Klägers selbst braucht unter diesen Umständen nicht nachgegangen zu werden.

25

4.)

Soweit der Kläger seine Klageansprüche aus § 836 BGB herzuleiten versucht hat, hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit der Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall rechtlich zutreffend verneint. Denn diese Vorschrift setzt eine "Trennung" oder zumindest eine "Lockerung" von Einzelteilen eines Gesamtwerkes oder die Lösung der baumäßigen Verbindung eines Gesamtwerkes voraus. Demgegenüber geht es hier nur darum, daß ein "Werk" - worunter eine Kanalisation ebenfalls zu rechnen ist - durch äußeren Einfluß lediglich an seinem richtigen "Funktionieren" gehindert worden ist, ohne daß die Einzelteile oder die baumäßige Verbindung des Gesamtwerkes irgendwie voneinander "gelöst" worden sind. Für eine ausdehnende, insbesondere analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 836 BGB, wie sie die Revision erstrebt, ist aber grundsätzlich kein Raum (BGB-RGRK a.a.O. § 836 Anm. 1, 4 und 5).

26

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens