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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1974, Az.: IX ZB 174/74

Beschlußaufhebung; Berufung; Unzutreffende Tatsachengrundlage; Erlassendes Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1974
Aktenzeichen
IX ZB 174/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1974, 1766 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 1015 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Beschluß, durch den die Berufung nach § 519b ZPO verworfen worden ist, kann von dem Gericht, das ihn erlassen hat, nicht aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, daß er auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruht (Übereinstimmung mit BAG NJW 71, 1823).