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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.03.2007, Az.: 1 BvR 1275/97

Kriterien für eine konkrete Bemessung des Gegenstandswertes; Berücksichtigung der subjektiven Seite und der objektiven Bedeutung der Sache bei der Bemessung des Gegenstanswerts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.03.2007
Aktenzeichen
1 BvR 1275/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 12229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Konstanz - 27.02.1996 - AZ: 3 F 258/93
OLG Karlsruhe - 02..061997 - AZ: 18 UF 49/96
BVerfG - 02.05.2006 - AZ: 1 BvR 1275/97

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Juni 1997 - 18 UF 49/96 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 27. Februar 1996 - 3 F 258/93 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
den Richter Hoffmann-Riem
am 8. März 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG anzuwenden ist, ist der Gegen-standswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] ff.>).

2

Bei der konkreten Bemessung des Gegenstandswerts ist zunächst die subjektive Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] f.>). Neben dieser subjektiven Seite muss auch die objektive Bedeutung der Sache in die Bewertung Eingang finden (vgl. BVerfGE 79, 365 <367 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] f.>). Dabei kommt es für die Erhöhung des Ausgangswertes darauf an, ob die objektive Bedeutung des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 79, 365 <368>[BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]).

3

Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin und die - neben diesem ein eigenständiges Gewicht aufweisende - objektive Bedeutung der Sache rechtfertigen die Bewertung der Angelegenheit mit 20.000 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründen dagegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem