Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1957, Az.: 4 AZR 499/55
Protokollierung der Zeugenaussage; Aussage eines Sachverständigen; Aussage einer Parteien; Vernehmung vor Prozeßgericht; Augenscheinseinnahme; Revisionsbegründung; Verletzte Rechtsnorm; Fehlende Bezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1957
- Aktenzeichen
- 4 AZR 499/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 4, 291 - 295
- AP Nr. 2 zu § 161 ZPO
- NJW 1957, 1492-1493 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bestimmung des ZPO § 161, daß die Protokollierung der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien unterbleiben darf, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt, gilt entsprechend auch für die Augenscheinseinnahme.
2. Unterbleibt gemäß ZPO § 161 die Protokollierung, so ist das Ergebnis der Augenscheinseinnahme in das Urteil aufzunehmen, und zwar richtigerweise in den Tatbestand. Die Aufnahme in die Entscheidungsgründe genügt, wenn deutlich zwischen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung unterschieden ist.
3. Fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über das Ergebnis der Augenscheinseinnahme überhaupt, oder sind diese bereits in die Form rechtlicher Bewertung gekleidet, oder sind die tatsächlichen Feststellungen mit der rechtlichen Würdigung derart vermengt, daß keine Klarheit über den der Rechtsanwendung zugrundeliegenden Sachverhalt besteht, so liegt ein Verstoß gegen ZPO § 313 Abs 1 Nr 3 vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
4. Eine falsche Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm in der Revisionsbegründung (ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2) ist unschädlich, wenn trotzdem erkennbar ist, welche Rechtsnorm als verletzt angesehen wird.