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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1989, Az.: 2 StR 684/88

Begriff des vorsätzlichen Handelns im Rahmen des § 323 a Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1989
Aktenzeichen
2 StR 684/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 01.07.1988

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Giovanni L. aus B., geboren am ... 1967 in H.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Mai 1989
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten Giovanni L. wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1988, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

    1. 1.

      im Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrauschs einschließlich der zugehörigen Feststellungen,

    2. 2.

      im Strafausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Vollrauschs unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als er den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrauschs angreift.

3

Dieser Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand des Vollrauschs vorsätzlich verwirklicht, findet in den Feststellungen keine Stütze. Vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer bei dem Genuß von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht gar ausschließt (BGHSt 16, 187 ff; vgl. auch BGH NJW 1967, 579; Lackner, StGB 18. Aufl. § 323 a Anm. 4 a). Dazu ist nichts festgestellt. Welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums machte, als er "etliche Gläser Wodka und etliche Gläser Wodka-Lemmon" trank, läßt sich dem Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnehmen. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrauschs muß daher mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Aufrechterhalten bleibt daher der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Gleiches gilt im übrigen auch für die Feststellungen zum Strafausspruch, namentlich zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

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