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§ 86 WPO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Amtliche Abkürzung
WPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Anderenfalls beraumt das Landgericht eine Hauptverhandlung an. Für diese gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.