Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1967, Az.: 2 StR 548/67
Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue Verurteilung; Jugendstrafe von unbestimmter Dauer neben der absoluten Höchststrafe; Behandlung eines Angeklagten als Jugendlichen oder als Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1967
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 09.02.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 21 - 26
- JR 1968, 193
- MDR 1968, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 457 (Volltext mit amtl. LS) "Ausschluß der Öffentlichkeit"
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
- a)
Erkennt die Jugendkammer auf die nach § 18 Abs. 1 JGG zulässige Höchststrafe, so ist die Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu unbestimmter Jugendstrafe unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG stets geboten und für eine Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG kein Raum.
- b)
Wird jemand wegen Taten angeklagt, die er teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung, sofern nicht gleichzeitig gegen heranwachsende oder erwachsene Täter verhandelt wird, kraft Gesetzes unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Februar 1967 dahin geändert, daß er unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts in Darmstadt vom 6. Oktober 1965 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten L. wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten waren Mitglieder einer Diebesbande von Jugendlichen, die von Juli bis Dezember 1965 in Darmstadt und Umgebung ihr Unwesen trieb. Die Jugendkammer hat sie wegen der zahlreichen verübten und versuchten einfachen und schweren Diebstähle, den Angeklagten Aster auch wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Jugendstrafen verurteilt, und zwar L. zu vier und A. zu fünf Jahren. Eine rechtskräftige Verurteilung A.s zu unbestimmter Jugendstrafe von mindestens einem Jahre und höchstens drei Jahren wegen schon früher aufgeklärter Diebstähle, die das Jugendschöffengericht in Darmstadt am 6. Oktober 1965 ausgesprochen hatte, ist daneben bestehen geblieben.
I.
Die Revision des Angeklagten A., die allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch, soweit es auf die Rechtfertigung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen gesetzlichen Höchststrafe von fünf Jahren Jugendstrafe ankommt, offensichtlich unbegründet.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß die Jugendkammer davon abgesehen hat, das frühere Urteil des Jugendschöffengerichts in die Verurteilung einzubeziehen, obwohl die sachlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG gegeben waren. Zur Begründung dieser Entscheidung beruft sich die Jugendkammer in allgemeiner Form auf die Vorschrift des § 31 Abs. 3 JGG, die ein Absehen von der Einbeziehung der schon abgeurteilten Straftaten zuläßt, wenn es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist. Sie hält das Bestehenlassen der früheren Bestrafung auch deshalb für angebracht, weil der Angeklagte sonst ungerechtfertigt besser gestellt werde als seine geringer belasteten Mitangeklagten.
Keiner der beiden Gesichtspunkte kann die Entscheidung tragen. Der Hinweis auf eine angeblich ungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten liegt außerhalb des durch § 31 Abs. 3 JGG abgesteckten Rahmens, in dem es ausschließlich um die erzieherische Einwirkung auf die Person des einzelnen Jugendlichen geht, über dessen Verfehlungen zu urteilen ist. Die auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränkte Anführung des § 31 Abs. 3 JGG könnte nur dann ausreichen, wenn die erzieherischen Gründe so klar zu Tage lägen, daß ihre nähere Bezeichnung und Darlegung überflüssig erschiene.
Indessen sind solche Gründe im gegebenen Fall nicht erkennbar und bei rechter Betrachtung des Strafensystems des JGG sogar gänzlich auszuschließen, weil für eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer neben der absoluten Höchststrafe, die hier fünf Jahre beträgt (§ 18 Abs. 1 JGG), kein Raum sein kann. Das Gesetz läßt die unbestimmte Strafe nur bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu und knüpft sie außerdem an die Voraussetzung, daß sich noch nicht voraussehen läßt, welche bestimmte Strafdauer innerhalb einer darunter liegenden Zeitspanne erforderlich ist, um den Jugendlichen durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen (§ 19 JGG). Diese Entscheidungsgrundlagen entfallen vollständig, wenn der Richter in dem nachfolgenden weiteren Strafverfahren zu dem Ergebnis gelangt, daß für die nun zusätzlich festgestellten Straftaten eine unbestimmte Strafe nicht mehr in Betracht kommt, weil eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren oder gar die absolute Höchststrafe geboten ist. In einem solchen Fall muß die spätere bestimmte die frühere unbestimmte Strafe bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung verdrängen. Denn die Vollstreckung der längeren bestimmten Strafe, sollte sie nun vorgezogen oder angeschlossen werden, schließt es zwangsläufig aus, den Vollzug einer innerhalb des Rahmens der erkannten unbestimmten Strafe liegenden niedrigeren Strafe noch genügen zu lassen und damit dem Sinn und Zweck des Instituts der unbestimmten Strafe gerecht zu werden.
Die Jugendkammer hätte deshalb den Ausspruch der gesetzlichen Höchststrafe mit der Einbeziehung des früheren, auf eine unbestimmte Jugendstrafe lautenden Urteils des Jugendschöffengerichts verbinden müssen. Das holt der Senat in Abänderung des angefochtenen Urteils nach. Die Frage, ob ein Nebeneinander von zwei Jugendstrafen, deren Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe übersteigt, überhaupt zulässig sein kann und mindestens in gewissen Ausnahmefällen durch die Vorschrift des § 31 Abs. 3 JGG ermöglicht wird, weil sonst dem Angeklagten u.U. ein Freibrief für weitere Straftaten gegeben wäre, läßt er offen (vgl. hierzu Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. 1965 § 31 Rdz. 42 einerseits und Grethlein JGG 2. Aufl. 1965 § 31 Anm. 5 c und Schaffstein JGG 2. Aufl. 1966 S. 54 andererseits).
II.
Die Revision des Angeklagten L. ist, soweit sie die Sachrüge erhebt, offensichtlich unbegründet. Näher zu erörtern ist nur die gleichfalls erfolglose, auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde, die damit begründet ist, daß gegen den Angeklagten als Heranwachsenden ohne besonderen Gerichtsbeschluß unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt worden sei.
Das Erfordernis eines solchen Beschlusses leitet der Beschwerdeführer offenbar aus § 109 Abs. 1 Satz 2 JGG ab, wo für Heranwachsende bestimmt ist, daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist.
Damit verkennt er möglicherweise schon, daß über die Anwendung dieser Vorschrift nicht entscheidet, in welcher Altersstufe sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung befindet. Vielmehr kommt es für die Frage, ob der Angeklagte als Jugendlicher oder als Heranwachsender im Sinne des JGG zu betrachten ist, nach § 1 Abs. 2 JGG allein darauf an, wie alt der Angeklagte zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat war. Das gilt für das Verfahrensrecht ebenso wie für das sachliche Jugendstrafrecht (BGHSt 6, 354).
Es mag aber auch sein, daß der Beschwerdeführer mit seiner Rüge dem Umstand Bedeutung beimessen will, daß der Angeklagte die Straftaten, deretwegen er jetzt verurteilt wurde, teils vor und teils nach der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat und deshalb zugleich als Jugendlicher und Heranwachsender vor Gericht stand. Dieser Fall wird vom Gesetz nicht ausdrücklich hervorgehoben und eingeordnet. Jedoch kann nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung kein Zweifel bestehen, daß § 109 Abs. 1 Satz 2 JGG nur dann Anwendung finden kann, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten vom Angeklagten ausschließlich in der Altersstufe des Heranwachsenden begangen wurden, während die Vorschrift des in seinem ersten Absatz ganz allgemein die nichtöffentliche Verhandlung vorschreibenden § 48 JGG immer Platz greift, wenn der Angeklagte überhaupt als Jugendlicher belangt ist, mag er auch einen Teil der ihm zur Last liegenden Taten als Heranwachsender begangen haben. Denn die schon in der äußeren Fassung zum Ausdruck kommende Tendenz des Gesetzes geht ersichtlich dahin, im Verfahren vor den Jugendgerichten die Gedanken der Erziehung und des Schutzes der Jugend dem Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung überzuordnen.
Eine entsprechende Anwendung des für das sachliche Strafrecht geltenden § 32 JGG, wonach es darauf anzukommen hätte, ob das Schwergewicht der Straftaten in der einen oder anderen Altersstufe lag, ist schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil eine ganz andere Ausgangslage gegeben ist: Die Entscheidung, welches sachliche Strafrecht zur Anwendung kommt, ist auf der Grundlage einer abgeschlossenen Hauptverhandlung zu gewinnen, während die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit schon mit dem Beginn der Hauptverhandlung beantwortet werden muß, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Frage des Schwerpunkts der Taten noch ganz offen ist. Eine bedeutsame Verfahrensrechtliche Entscheidung, von der Bestand und Nichtbestand der ganzen Hauptverhandlung und ihres Ergebnisses abhängt, darf nicht von solchen Ungewißheiten beeinflußt sein. Im übrigen wird auf die Entscheidung in BGHSt 8, 349 verwiesen, die zur Frage der sachlichen Zuständigkeit im gleichen Sinne entschieden hat.
Da schließlich alle Mitangeklagten des Beschwerdeführers als Jugendliche vor Gericht standen, schied auch die Anwendung des § 48 Abs. 3 JGG aus, der den Ausschluß der Öffentlichkeit im jugendgerichtlichen Verfahren durch einen besonderen Beschluß gebietet, wenn zugleich Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind. Überdies könnte insofern der Angeklagte als Jugendlicher nicht beschwert sein (BGHSt 10, 119).
Willms
Meyer
Henning
Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus