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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1992, Az.: 3 StR 515/91

Inhalt der ordnungsgemäßen Bildung einer Gesamtstrafe bei zeitlich auseinanderliegenden Freiheitsstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1992
Aktenzeichen
3 StR 515/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 05.07.1991

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Winkler als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juli 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am 6. Oktober 1990 begangenen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und wegen einer am 1. März 1991 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Daraus hat es eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

2

Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, weil die Revision die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mitteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Gesamtstrafenbildung. In dem angefochtenen Urteil fehlen Ausführungen dazu, ob die mitgeteilte Verurteilung durch das Amtsgericht Oberhausen vom 10. Oktober 1990 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten der Bildung der Gesamtstrafe entgegenstand. Ist das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen rechtskräftig und dessen Vollstreckung noch nicht erledigt - was nahe liegt -, so hätte das Landgericht aus der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (wegen der am 6. Oktober 1990 begangenen Unterschlagung) nach § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen. Das amtsgerichtliche Urteil würde dann eine Zäsur bilden mit der Folge, daß die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (wegen der nach dem Urteil des Amtsgerichts begangenen Vergewaltigung) als Einzelstrafe bestehen bleiben müßte (vgl. dazu im einzelnen Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 55 Rdn. 5 m. Nachw. aus der Rspr.).

4

Dieser mögliche Fehler beschwert den Angeklagten aber nicht. Bei Annahme der Zäsurwirkung hätte die aus den Freiheitsstrafen von 6 Monaten und 4 Monaten zu bildende Gesamtstrafe mindestens 7 Monate betragen; denn der Senat schließt im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des Landgerichts aus, daß die Strafkammer die Einsatzstrafe von 6 Monaten lediglich um ein, zwei oder drei Wochen erhöht hätte. Der Angeklagte hätte also neben einer Gesamtstrafe von mindestens 7 Monaten noch die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Vergewaltigung, d.h. insgesamt mindestens 2 Jahre und 1 Monat zu verbüßen gehabt. Genau diesen Betrag macht aber auch die Summe der Freiheitsstrafen aus, die der Angeklagte bei Bestehenbleiben der erkannten, aber möglicherweise fehlerhaften Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und der vom Amtsgericht Oberhausen verhängten Strafe von 4 Monaten zu verbüßen hat.

Ruß
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler