Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1982, Az.: VII ZB 25/81
Bevollmächtigung; Annahme; Sorgfaltspflicht; Auftragsschreiben; Rechtzeitigkeit; Mandatsbestätigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1982
- Aktenzeichen
- VII ZB 25/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO bevollmächtigt ist ein Rechtsanwalt nicht schon dann, wenn ihm ein Auftrag zugeht, sondern erst dann, wenn er den Auftrag annimmt.
2. Bei Berufungsaufträgen beschränkt sich die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Anwalts als bevollmächtigten Vertreters seiner Partei nicht auf das rechtzeitige Absenden des Auftragsschreibens; er muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt das Mandat innerhalb der Berufungsfrist bestätigt.