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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1951, Az.: V BLw 81/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1951
Aktenzeichen
V BLw 81/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 11.07.1951

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Hoffolgezeugnisses

Prozessführer

des Landwirts und Müllers Franz N. in H. (Kreis S.), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in H.

Prozessgegner

die unverehelichte Maria B. in A. bei R., vertreten durch Rechtsanwalt ... in W. ( ...)

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Juli 1951 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Dieser hat auch die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der am 19.3.1949 verstorbene Bauer Wilhelm B. war Eigentümer eines Hofes in A. in Größe von etwa 40 ha mit einem Einheitswert von 37.600 DM. Der Hof war früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung.

2

Im Nachlaß des B. fand sich ein von ihm eigenhändig verfaßtes Schriftstück vom 7.8.1948, das am 14.4.1949 vom Nachlaßgericht als Testament eröffnet worden ist. Da in diesem Schriftstück die Erbeinsetzung aber noch offen gelassen war, haben sich die Gerichte im Verfahren LwH 4/49 des Amtsgerichts Rüthen = 10 WLw 370/49 des Oberlandesgerichts in Hamm auf den Standpunkt gestellt, daß es als Testament unwirksam sei und infolgedessen die Antragsgegnerin als Schwester und nächste Verwandte gesetzliche Erbin und damit auch Hoferbin sein würde. Der Antragsteller behauptet jedoch, er sei vom Erblasser durch ein Testament vom 15.5.1947 zum Erben des Hofes eingesetzt worden. Der Erblasser habe dieses Testament in Gegenwart eines gewissen Fritz M. am 15.5.1947 errichtet und es diesem ausgehändigt mit der Weisung, nach seinem Tode die Urschrift an den Antragsteller und eine Abschrift dem Gericht zu übersenden. M. habe weisungsgemäss am 1.6.1949 gehandelt. Die Abschrift des Testaments sei auch beim Amtsgericht in Rüthen am 2.6.1949 eingegangen, die Urschrift sei aber bei ihm nicht angekommen; Nachforschungen bei der Post nach dem Brief mit der Urschrift seien erfolglos geblieben.

3

Gestützt auf dieses angebliche Testament vom 15.5.1947 hat der Antragsteller beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses als gesetzliche Hoferbin erbeten.

4

Das Amtsgericht ist nach eingehender Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser das vom Antragsteller behauptete Testament vom 15.5.1947 errichtet habe. Es hat deswegen den Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Erteilung des von der Antragsgegnerin erbetenen Hoffolgezeugnisses beschlossen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, nachdem es in mündlicher Verhandlung den Antragsteller persönlich und zwei Zeugen (M. und K.) vernommen hatte. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag aus dem ersten Rechtszug weiter, hilfsweise bittet er um Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Antragsgegnerin ist der Begründung der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

6

1.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, das Amtsgericht habe der Antragsgegnerin bereits ein Hoffolgezeugnis erteilt. Das ist nicht richtig. Das Amtsgericht hat lediglich die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, wie es im entscheidenden Teil formuliert ist, beschlossen. Die weiteren Verfügungen des Amtsgerichts zur geschäftlichen Behandlung seines Beschlusses lassen erkennen, daß es erst nach Feststellung der Rechtskraft seines Beschlusses das Hoffolgezeugnis erteilen will. Dieses Verfahren entspricht der Regelung in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen. Die nach § 18 Abs. 2 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung des Erbscheins (Hoffolgezeugnis) geht ebenso wie jedes andere Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vor sich (vgl. OLG Celle vom 10.6.1949, NdsRpfl 1949, 180 ff [181 linke Spalte oben]). Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die nach § 22 Buchst. 1 LVO ohne Zuziehung der Landwirtschaftsrichter erlassen werden kann, hat nach § 21 LVO durch Beschluss zu ergehen, in dem der zu erteilende Erbschein seinem Inhalt nach festgelegt wird, und zwar unter Beifügung einer Begründung (§ 21 Abs. 1). Er ist wie jede andere Entscheidung der Landwirtschaftsgerichte nach § 21 Abs. 5 den Beteiligten, den vor Erlaß des Beschlusses nach § 13 Abs. 2 LVO Gelegenheit zur Äusserung zu geben ist, mit Rechtsmittelbelehrung (§ 21 Abs. 6) zuzustellen. Erst mit der Rechtskraft wird der Beschluß wirksam (§ 21 Abs. 5 Satz 2). Erst daraufhin kann also der Erbschein (das Hoffolgezeugnis) erteilt werden. Es bedarf hiernach nicht der Annahme des Beschwerdegerichts, die - gegen die Erteilung eines Erbscheins nicht zulässige - sofortige Beschwerde des Antragstellers enthalte den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses (§ 2361 BGB) und das Beschwerdegericht könne darüber entscheiden, weil das Amtsgericht mit der Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht zu erkennen gegeben habe, daß es nicht gewillt sei, das erteilte Hoffolgezeugnis wieder einzuziehen. Vielmehr ergibt sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 23 LVO.

7

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Verletzung formellen Rechts, insbesondere der § § 149, 286 ZPO sowie Verstoß gegen die Denkgesetze gestützt. Diese Rügen sind jedoch unbegründet.

8

a)

Nach § 3 Abs. 5 LVO finden im Verfahren für Landwirtschaftssachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Aussetzung des Verfahrens (§ § 148 bis 155) entsprechende Anwendung. Wie die Rechtsbeschwerde selbst nicht verkennt, handelt es sich bei der Bestimmung des § 149 ZPO über die Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer strafbaren Handlung um eine sogenannte Kannvorschrift. Es unterliegt also dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts, ob ihm nach Lage des Falles eine Aussetzung angezeigt erscheint. Die Ausübung seines Ermessens wäre mit der Rechtsbeschwerde nur nachprüfbar, wenn das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hätte. Letzteres will die Rechtsbeschwerde geltend machen, indem sie rügt, das Beschwerdegericht habe von einer Berücksichtigung der eidlichen Zeugenaussagen von M. und K. nur absehen dürfen, wenn durch ein Strafverfahren zuvor festgestellt würde, daß die Zeugen einen Meineid geleistet hätten, weil von der Würdigung ihrer Zeugenaussagen die Entscheidung des Rechtsstreits abhänge. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht jedoch nicht auf der Annahme, daß die genannten Zeugen einen Meineid geleistet hätten; nach Ansicht des Beschwerdegerichts spricht sehr viel dafür, daß der Antragsteller in betrügerischer, zielbewußter Absicht mit Hilfe der von ihm gewonnenen Zeugen versucht, die Existenz eines Testaments vom 15.5.1947 vorzutäuschen, das niemals errichtet worden sei; es stützt seine Entscheidung aber dann ausschlaggebend darauf, es könne jedenfalls keine Rede davon sein, daß ein überzeugender Beweis für die Existenz eines solchen Testaments zugunsten des Antragstellers geführt worden wäre. Da die Entscheidung des Beschwerdegerichts hiernach nicht von der Frage abhängt, ob die genannten Zeugen sich einer Eidesverletzung schuldig gemacht haben, würde der Ausgang eines Strafverfahrens gegen diese Zeugen wegen Eidesverletzung auch ohne Bedeutung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts bleiben. Es kann daher keine Rede davon sein, das Beschwerdegericht habe von der Aussetzungsbefugnis einen unrichtigen, nämlich zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht.

9

b)

Mit einer Berufung auf die Vorschrift des § 286 ZPO verkennt die Rechtsbeschwerde die formelle Gesetzeslage. Bein Verfahren in Landwirtschaftssachen handelt es sich in allen Instanzen um eine Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 LVO und § 10 LVR). Abgesehen von der hier nicht interessierenden Vorschrift über das Armenrecht (§ 14 FGG), haben daher nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis (über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden), die entsprechende Anwendung finden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG), für das Verfahren in Landwirtschaftssachen Bedeutung. Dazu ist im § 15 Abs. 1 Satz 2 FGG noch besonders bestimmt, daß über die Vereidigung eines Zeugen (oder Sachverständigen) das Ermessen des Gerichts entscheidet. Mit einer Berufung auf die Verletzung der Vorschrift des § 286 ZPO geht die Rechtsbeschwerde daher von einer falschen Gesetzesgrundlage aus. Massgebend sind die Vorschriften der § § 13, 17 LVO, nach denen das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben hat; über Art und Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 LVO hat der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung dafür zu sorgen, daß die Sache erschöpfend erörtert wird. Die formell auf § 286 ZPO gestützte Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme bei seiner Würdigung des Sachverhalts berücksichtigt, ist mithin auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen erheblich; jedoch ist dabei der Unterschied zu beachten, daß nach den angeführten Gesetzesbestimmungen das Gericht im Verfahren in Landwirtschaftssachen verschiedentlich freier gestellt ist als im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach der Zivilprozeßordnung. Das hat Bedeutung bei der Rüge der Nichtbeeidigung des Zeugen Krämer, die nicht auf Verletzung des § 291 ZPO, sondern nur darauf gestützt werden kann, das Beschwerdegericht habe von dem ihm durch § 15 Abs. 1 Satz 3 FGG eingeräumten Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht oder die Grenzen seines Ermessens verkannt; für die Annahme eines solchen Verstosses reicht die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht aus. Die Begründung der Rechtsbeschwerde reicht auch nicht aus, um eine Verletzung der § § 13, 17 LVO zu bejahen. Wenn das Beschwerdegericht weiteren Beweisantritten des Antragstellers (Schriftsatz vom 4.12.1950, GA Bl. 66) nicht nachgegangen ist und auch zur Unerheblichkeit dieser Beweisanträge nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, so lag dazu um so weniger Anlaß vor, als das Amtsgericht bereits dargelegt hatte, daß diese Beweisanträge ohne Bedeutung für die Entscheidung seien (GA Bl. 85). Daß das Beschwerdegericht dieses Vorbringen des Antragstellers bei der Würdigung des Sachverhalts übersehen und ebenso die Äußerungen über die Persönlichkeit der Zeugen M. und K. sowie sonstige vom Antragsteller eingereichte Schriftstücke (GA Bl. 92, 96, 100 bis 107) unberücksichtigt gelassen habe, dafür liegt keinerlei Anhalt vor. Nach der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts, der sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem (zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten) Urteil vom 27.9.1951 (IV. ZR 155/50) angeschlossen hat, bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Tatsachengericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen einer Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihnen; es genügt, wenn sich ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Daß dieses durch das Beschwerdegericht geschehen ist, läßt die eingehende und sorgfältig abwägende, alle als erheblich erkennbaren Umstände berücksichtigende Würdigung des Sachverhalts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Gewißheit erkennen. Die eingehende Anhörung des Antragstellers und die Vernehmung der Zeugen M. und K. durch das Beschwerdegericht selbst ergeben, daß dieses auch von Amts wegen alles getan hat, um zu einer erschöpfenden Aufklärung und einer zutreffenden Würdigung des Sachverhalts zu gelangen, insbesondere sich auch ein persönliches Urteil über die Glaubwürdigkeit der genannten Personen zu verschaffen. Bei dieser Behandlung der Sache und auch des Zeugen K. lag für das Beschwerdegericht ein erkennbarer Anlaß nicht vor, auf den vom Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung behaupteten Hinweis, das Strafverfahren gegen diesen Zeugen sei von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen worden, noch weiter einzugehen. In der Verwertung von "Protokollen aus dem Jahre 1948, die ein Zeuge vorgelegt hat" (gemeint sind offenbar die vom Zeugen Kr. bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht vom 3.11.1950 - GA Bl. 47 - überreichten Abschriften aus dem Strafverfahren gegen den Antragsteller aus dem Jahre 1938) kann die Rechtsbeschwerde nicht einen Verfahrensverstoß mit der Begründung herleiten, daß der Inhalt dieser Urkunden dem Rechtsanwalt des Antragstellers nicht bekannt sei; der den Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz vertretende Rechtsanwalt hat die Vertretung erst nach Erlaß des Beschwerdebeschlusses übernommen; wenn er bei der ihm von dem Beschwerdegericht danach gewährten Akteneinsicht die genannten Vorgänge von Ende 1938 nicht eingesehen hat, so hat das offenbar darin seinen Grund, daß diese Vorgänge nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens versehentlich nicht in Hülle Bl. 50 der Gerichtsakten zurückgelegt, sondern in Hülle Bl. 3 der Beiakten LwH 4/49 gekommen waren, wo sie im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgefunden worden sind.

10

c)

Mit ihrer Rüge, das Beschwerdegericht habe mit seiner Feststellung, der Erblasser habe ein längeres Schriftstück nicht anfertigen können, und es sei ausgeschlossen, daß der Erblasser mehrere Testamente gemacht haben solle, gegen die allgemeinen Denkgesetzeverstoßen, geht die Rechtsbeschwerde ebenfalls fehl. Das Beschwerdegericht hat mit seinen Feststellungen diese Möglichkeiten nicht schlechthin ausschließen wollen, sondern es ist unter eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Erblassers, wie sie sich aus einer Fälle von Aussagen zuverlässiger Zeugen ergab, zu dem Ergebnis gekommen, daß unter den vom Zeugen M. bekundeten Verhältnisses das Testament vom 15.5.1947 vom Erblasser nicht angefertigt sein könne und daß in gleicher Weise auch die vom Antragsteller behauptete Anfertigung mehrerer Testamente (von fünf Testamenten vor dem Zusammenbruch) als ausgeschlossen angesehen werden müsse. Damit hat das Beschwerdegericht nicht gegen die allgemeinen Denkgesetze verstossen, sondern hat dem Sachverhalt eine Würdigung angedeihen lassen, wie sie sich nach den eingehenden Gründen des angefochtenen Beschlusses für den vorliegenden Fall aufdrängen mußte und daher folgerichtig, mithin den allgemeinen Denkgesetzen gemäß ist.

11

3.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers war daher als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit § § 42, 43, 50, 51 LVO. Nach der Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht, die allen Angriffen der Rechtsbeschwerde standhält, besteht begründeter Anlaß, dem Antragsteller auch die Erstattung der der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche