§ 31 GAD - Nichtentsandte Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
- Amtliche Abkürzung
- GAD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 27-7
An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.