Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1995, Az.: 1 StR 334/95
Gewalt; Nötigung; Blockade; Straßenkreuzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 334/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1995, 593 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Es bedeutet Gewalt, wenn der Täter mit anderen zusammenwirkt und eine Straßenkreuzung blockiert.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Februar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Was das Vergehen vollendeter Nötigung (§ 240 StGB) anlangt, so "blockierte der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit mehreren hundert seiner Landsleute zwischen 15.55 und 20.30 Uhr die Kreuzung ... ". Daß solches Verhalten physische Gewalt darstellt, steht außer Frage. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (NStZ 1995, 275) steht daher nicht entgegen; das Verfassungsgericht hat dort - bei anderem Sachverhalt - nur psychische Gewalt angenommen (vgl. zum Ganzen auch dasUrteil des Senats vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.