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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1995, Az.: 1 StR 334/95

Gewalt; Nötigung; Blockade; Straßenkreuzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1995
Aktenzeichen
1 StR 334/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg

Fundstelle

  • NStZ 1995, 593 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Es bedeutet Gewalt, wenn der Täter mit anderen zusammenwirkt und eine Straßenkreuzung blockiert.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Februar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Was das Vergehen vollendeter Nötigung (§ 240 StGB) anlangt, so "blockierte der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit mehreren hundert seiner Landsleute zwischen 15.55 und 20.30 Uhr die Kreuzung ... ". Daß solches Verhalten physische Gewalt darstellt, steht außer Frage. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (NStZ 1995, 275) steht daher nicht entgegen; das Verfassungsgericht hat dort - bei anderem Sachverhalt - nur psychische Gewalt angenommen (vgl. zum Ganzen auch dasUrteil des Senats vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95).

3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.