Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2007, Az.: 1 StR 267/07
Verwerfung einer Revision als unbegründet mit der Maßgabe des Entfallens eines Teils des Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.2007
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 34978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 27.02.2007
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gründen - die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer unter dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Graf