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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2007, Az.: 1 StR 267/07

Verwerfung einer Revision als unbegründet mit der Maßgabe des Entfallens eines Teils des Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.2007
Aktenzeichen
1 StR 267/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 27.02.2007

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Juli 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gründen - die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer unter dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Graf