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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2017, Az.: 5 StR 175/17

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.2017
Aktenzeichen
5 StR 175/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 14265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR175.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 13.01.2017

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit hinsichtlich der Strafzumessungserwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte "mit dem Handeltreiben die verwerflichste Tatbestandsvariante des § 29a BtMG verwirklicht" habe, ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361), schließt der Senat angesichts der moderaten Strafe aus, dass das Urteil hierauf beruht.

Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
Mosbacher