Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2017, Az.: 5 StR 175/17
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.2017
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 14265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR175.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 13.01.2017
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit hinsichtlich der Strafzumessungserwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte "mit dem Handeltreiben die verwerflichste Tatbestandsvariante des § 29a BtMG verwirklicht" habe, ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361), schließt der Senat angesichts der moderaten Strafe aus, dass das Urteil hierauf beruht.