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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.06.1989, Az.: 4 AZR 190/89

Anspruch auf Lohn nach der Lohngruppe H 8 nach den tariflichen Bestimmungen i.R.d. Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den französischen Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TVAL II (Frz); Anspruch auf Bezahlung nach einer der überwiegenden Tätigkeit entsprechenden Gehaltsgruppe/Lohngruppe nach den Sonderbestimmungen H für Arbeitnehmer in Beherbergungsbetrieben und Gaststättenbetrieben; Anforderungen an die Tätigkeit als Küchenchef i.R. einer Höhergruppierung nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den französischen Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TVAL II (Frz)

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.06.1989
Aktenzeichen
4 AZR 190/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 20751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württemberg - 21.12.1988 - AZ: 12 Sa 33/88

Amtlicher Leitsatz

Eingruppierung von Küchenchef bei den all. (franz.) Streitkräften; Aufsicht über unterstellte Köche, Metzger, Bäcker, Konditoren; Leitung einer Küche

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1989
durch
den Vizepräsidenten Dr. Neumann,
die Richter Dr. Etzel und Dr. Freitag sowie
die ehrenamtlichen Richter Brocksiepe und Wehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1988 - 12 Sa 33/88 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der 26jährige Kläger war vom 1. August 1982 bis 15. November 1987 bei den französischen Streitkräften in der Dienststelle "Cercle des Officiers La Tour d?Avergne", einem Hotelbetrieb mit Restaurant, beschäftigt. Seit 1. September 1986 wurden ihm die Aufgaben eines Küchenchefs übertragen. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den französischen Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TVAL II (Frz) - Anwendung. Der Kläger erhielt seit 1. September 1986 Vergütung nach Lohngruppe H 7.

2

Die Küche des Hotels, in der der Kläger tätig ist, stellt täglich zwei warme Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen) her. Dabei handelt es sich bei etwa 90 % der gerichteten Essen um ein einheitliches Menü (Stammessen). Etwa 10 % der hergestellten Menüs werden a la carte bestellt. Nach einer von der Beklagten vorgelegten Aufstellung für den Monat September 1986 wurden insgesamt 5.502 Stammessen und etwa 293 Menüs a la carte zubereitet. Dem Kläger waren in der Küche zwei gelernte Köche und ein gelernter Konditor unterstellt, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt wurden. Außerdem arbeiteten in der Küche regelmäßig sechs wehrpflichtige Soldaten, die im Rahmen ihres Wehrdienstes nach Abschluß der Grundausbildung für die Tätigkeit in der Küche jeweils für die Dauer von acht Monaten abkommandiert waren. Bei diesen Wehrpflichtigen handelte es sich in der Regel um Personen, die in Frankreich eine Ausbildung als Koch, Metzger oder Bäcker und Konditor abgeschlossen hatten.

3

Der Kläger begehrt für die Zeit ab 1. September 1986 Vergütung nach Lohngruppe H 8, die die Betriebsvertretung in seinem Auftrage mit Schreiben vom 1. August 1986 beantragt hatte. Dazu trägt der Kläger vor, nach den tariflichen Bestimmungen stehe ihm Lohn nach Lohngruppe H 8 zu, da er als Küchenchef die Aufsicht über mindestens sechs ausgebildete Köche, Metzger oder Bäcker und Konditoren geführt habe. Die ihm regelmäßig unterstellten sechs Soldaten seien im Besitz des Gesellenbriefes gewesen und hätten die Tätigkeiten von Köchen, Metzgern, Bäckern und Konditoren auch tatsächlich ausgeübt. Sie seien zwar auch mit der Vorbereitung von Gemüse und Kartoffeln beschäftigt gewesen. Diese Vorbereitungstätigkeiten gehörten aber als Zusammenhangstätigkeiten zum Koch. Im übrigen komme es auf die Tätigkeit der Soldaten überhaupt nicht an, da allein entscheidend sei, daß sie die einschlägige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten. Mach der Tarifnorm sei nur die Qualifikation und nicht die entsprechende Tätigkeit maßgebend.

4

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. September 1986 bis 15. November 1987 nach Gehaltsgruppe H 8 TVAL II (Frz) zu bezahlen und die nachzuzahlenden Vergütungsansprüche mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat vorgetragen, lediglich die drei privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer übten Tätigkeiten in der Küche im Sinne der Position 3 des Anhangs H II.4 zum TVAL II (Frz) aus. Aufgrund des geringen Anteils der Speisen a la carte sei der Restaurantbetrieb in der Lage, mit weniger als sechs Mitarbeitern der Position 3 die anfallenden Gerichte herzustellen. Die in der Küche beschäftigten Soldaten seien in erster Linie mit Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen, die vor allem in der Vorbereitung von Gemüsen und Kartoffeln zur Verarbeitung bestanden hätten. Da die Soldaten aufgrund der begrenzten Dauer ihrer Zuweisung ständig wechselten, stelle sie in Abrede, daß ständig sechs Wehrpflichtige mit ausreichender Qualifikation unter Aufsicht des Klägers arbeiteten. Darüber hinaus entsprächen auch etwa vorliegende Berufsausbildungen nicht der deutschen Gesellenprüfung.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

8

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unter Beschränkung der Zinsforderung auf den Nettobetrag weiter. Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

Gründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt die die Höhergruppierung des Klägers rechtfertigende Aufsicht über mindestens sechs ausgebildete Mitarbeiter nicht voraus, daß diese schwerpunktmäßig die Zubereitung der Speisen im engeren Sinne, also insbesondere das Zusammenstellen und Zusammenfügen der einzelnen Zutaten, deren weitere Be- und Verarbeitung einschließlich des Abschmeckens und Würzens vornehmen. Vielmehr genügt insoweit, daß die ausgebildeten Mitarbeiter überhaupt Tätigkeiten ausführen, die zum Berufsbild des Koches gehören, aber über die Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Positionen 5, 7 und 9 des Anhangs H Ziff. II 4 zum TVAL II (Frz) hinausgehen. Dies wird das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären haben.

10

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der TVAL II (Frz) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach den Sonderbestimmungen H für Arbeitnehmer in Beherbergungs- und Gaststättenbetrieben (Anhang H zum TVAL II (Frz)) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung nach der seiner überwiegenden Tätigkeit entsprechenden Gehaltsgruppe/Lohngruppe, die unter Berücksichtigung der in der Gehalts- und Lohngruppeneinteilung H - Anhang H Ziff. II.4 - enthaltenen Positionen und der zu diesen vereinbarten Tätigkeitsbeschreibungen ermittelt wird (Ziff. II. 1 a des Anhangs H zum TVAL II (Frz)). Danach sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen des Anhangs H Ziff. II.4, die auch nach ihrer Kündigung zum 31. Dezember 1982 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sind (§ 67 Ziff. 2 TVAL II (Frz)), heranzuziehen:

"Pos.TätigkeitsmerkmaleGruppeTätigkeitsbeschreibung
B. Personal in Küchen, Konditoreien, Bäckereien
1.a)Küchenchef mit Aufsicht über acht und mehr Arbeitnehmer der Pos. 1 d, 2, 3H 9Die Arbeitnehmer der Pos. 1 a, b, c, g, h haben die fachliche Leitung der Küche und die Aufsicht sowie die Anweisungsbefugnis über alle dort beschäftigten Arbeitnehmer
b)Küchenchef mit Aufsicht über sechs und mehr Arbeitnehmer der Pos. 1 e, 2, 3H 8
...
3.a)KochH 5
MetzgerH 5
Bäcker, Konditor mit Berufsausbildung oder nach Ablauf der Frist zu b)H 5
b)Koch usw. (wie a) ohne Berufsausbildung, während der ersten 5 Jahre in dieser BerufstätigkeitH 4
...
5.ImbißzubereiterH 4Der Imbißzubereiter übt nicht die volle Tätigkeit des in der Pos. 3 genannten Kochpersonals aus; er kann jedoch zu vorbereitenden Arbeiten herangezogen werden. Er bereitet Imbisse zu, z.B. Sandwiches, Würstchen, Grillen von Geflügel, Speck, Schinken
...
7.HilfskraftH 3Die Hilfskraft hilft den Arbeitnehmern der Pos. 1 g, 1 h, 3, 5
...
9.KüchenhelferH 2Küchenarbeiten, die keine Berufsausbildung erfordern, z.B. Vorbereitung von Gemüse und Kartoffeln zur Verarbeitung, Spülen des Geschirrs, Hilfe beim Entladen und Einlagern der Küchenvorräte, Reinigen des Küchenbereichs und des Küchengeräts, Bedienen von Spülmaschinen"
11

Der Kläger ist unstreitig Küchenchef im Sinne der Position 1. Nach seiner Behauptung übte er auch während des gesamten Klagezeitraumes die Aufsicht über mindestens sechs Arbeitnehmer der Position 3 im Sinne der Position 1 des Anhangs H Ziff. II.4 zum TVAL II (Frz) aus, was seinen Vergütungsanspruch nach Lohngruppe H 8 gemäß Position 1 b rechtfertigen würde. Unstreitig waren dem Kläger zwei gelernte Köche und ein gelernter Konditor unterstellt, während es sich bei den anderen unterstellten Mitarbeitern um Militärpersonen handelte. Diese sind jedoch im tariflichen Sinne auch als unterstellte Arbeitnehmer anzusehen. Dies ergibt sich aus Anhang H Ziff. II.1 d zum TVAL II (Frz), in dem es heißt:

"Hängt die Eingruppierung eines Arbeitnehmers von der Zahl der unterstellten (beaufsichtigten) Arbeitnehmer ab, so zählen hierzu auch Personen, die nicht zum Geltungsbereich des TVAL II gehören (Mitglieder der Truppe oder des Zivilen Gefolges oder deren Angehörige)."

12

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 1987 sechs Soldaten namentlich benannt, die mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Koch, Metzger oder Bäcker und Konditor in seiner Küche arbeiteten, so daß er nach seinem Vortrag unter Berücksichtigung der drei als Arbeitnehmer beschäftigten Köche und Konditoren über insgesamt neun ausgebildete Arbeitnehmer im Sinne der Position 3 a die Aufsicht in der Küche führte. Hierzu hat die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 1987 eingeräumt, es sei durchaus ökonomisch, Wehrpflichtige, die in Frankreich ihre Ausbildung als Koch, Bäcker, Konditor oder Metzger abgeschlossen hätten, nach Ableistung des Grundwehrdienstes unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung zu verwenden. Wenn die Beklagte nunmehr geltend macht, sie stelle in Abrede, daß ständig mindestens drei Wehrpflichtige mit ausreichender Qualifikation unter der Aufsicht des Klägers gearbeitet hätten, ist dies unerheblich, wenn dem Kläger für einen längeren Zeitraum die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern unterstellt war. Die vorübergehende Verringerung der Zahl der unterstellten Mitarbeiter könnte einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung und Vergütung nach Lohngruppe H 8 nicht beseitigen. Insoweit wird die Beklagte ihren Sachvortrag substantiieren müssen. Im Streitfall trägt der Kläger die Beweislast dafür, daß ihm für einen längeren Zeitraum außer den drei privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern mindestens drei ausgebildete Soldaten im Sinne der Position 3 a unterstellt waren.

13

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, daß die Soldaten ihre Berufsausbildung nicht nach deutschem Recht abgeschlossen haben und ob die Anforderungen an die Berufsausbildung in Frankreich den deutschen Ausbildungsgängen entsprechen. Die tariflichen Vorschriften enthalten insoweit keine Einschränkung. Es genügt eine Berufsausbildung als Koch, Metzger oder Bäcker und Konditor. Da zudem als unterstellte Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher Bestimmung auch alliierte Soldaten angesehen werden können, ist daraus zu schließen, daß die Tarifvertragsparteien damit auch eine Berufsausbildung nach dem Recht des Heimatlandes der Soldaten anerkennen wollten.

14

Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es jedoch nicht, daß die von ihm beaufsichtigten Personen die in Position 3 aufgeführte Qualifikation als Koch, Metzger, Bäcker oder Konditor aufweisen. Vielmehr ist nach dem Gesamt Zusammenhang der tariflichen Regelung auch eine entsprechende qualifizierte Tätigkeit dieser Personen auf ihrem Fachgebiet zu fordern. Dies folgt zwingend daraus, daß in Position 3 zwischen einem Koch mit Berufsausbildung und einem Koch ohne Berufsausbildung unterschieden wird. Ein Koch ohne Berufsausbildung weist keine berufliche Qualifikation auf. Kann der Begriff "Koch" insoweit nicht von der beruflichen Ausbildung her bestimmt werden, bleibt nur übrig, daß dieser Begriff durch die ausgeübte Tätigkeit gekennzeichnet ist, nämlich durch Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Kochs gehören. Wenn aber der Begriff "Koch" in Position 3 b in diesem Sinne zu verstehen ist, muß davon ausgegangen werden, daß Tarifvertragsparteien den Begriff "Koch" in der Position 3 a im selben Sinne verstehen. Verwenden Tarifvertragsparteien in demselben tariflichen Regelungskomplex einen bestimmten Begriff, ist im Zweifel davon auszugehen, daß dieser Begriff jeweils die gleiche Bedeutung hat. Wollen die Tarifvertragsparteien dem gleichen Begriff in demselben tariflichen Regelungsbereich unterschiedliche Bedeutung beimessen, muß dies irgendwie in der tariflichen Regelung seinen Niederschlag finden. Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt. Deshalb ist auch für den Begriff "Koch" im Sinne der Position 3 a zu fordern, daß er Tätigkeiten ausübt, die zum Berufsbild des Kochs gehören. Es fällt zwar auf, daß in der Position 3 über die dort aufgeführten Berufe des Kochs, Metzgers, Bäckers und Konditors in der Tätigkeitsbeschreibung keine Angaben enthalten sind. Dies ist jedoch entbehrlich, da die Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Kochs gehören, feststehen, während bei den Tätigkeitsmerkmalen, für die die Tarifvertragsparteien eine Tätigkeitsbeschreibung festgelegt haben, das Berufsbild nicht in dieser eindeutigen Weise festliegt.

15

Aus dem tariflichen Gesamt Zusammenhang folgt ferner, daß nicht jede Tätigkeit, die zum Berufsbild des Kochs gehört, für die Arbeitnehmer der Position 3 ausreicht. In den Eingruppierungsvorschriften haben nämlich die Tarifvertragsparteien für bestimmte Tätigkeiten, die zwar auch zum Berufsbild des Kochs gehören, aber nur geringe Anforderungen stellen, besondere Tätigkeitsmerkmale festgelegt. Im einzelnen sind dies der Küchenhelfer (Position 9), der Imbißzubereiter (Position 5) und die Hilfskraft (Position 7), die den Arbeitnehmern der Position 3 und der Position 5 (Imbißzubereiter) hilft. Daraus folgt, daß Tätigkeiten eines Kochs im Sinne der Position 3 Tätigkeiten sind, die zum Berufsbild des Kochs gehören, aber über die Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Positionen 5, 7 und 9 hinausgehen.

16

Der Kläger hat nur pauschal vorgetragen, daß die ihm unterstellten Soldaten im Besitz eines Gesellenbriefes sind und auch tatsächlich die Tätigkeit eines Kochs, Metzgers, Konditors und Bäckers in der Messe ausübten, die Soldaten seien nicht ausschließlich mit der Vorbereitung des Essens, sondern im Anschluß hieran auch mit der Verarbeitung betraut. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, daß die Tätigkeit der Soldaten als solche von Küchenhilfen anzusehen sei und diese vor allem in der Vorbereitung von Gemüsen und Kartoffeln zur Verarbeitung bestehe. Solche Vorbereitungstätigkeiten sind in der Tat nur Aufgaben von Küchenhelfern. Deshalb hätte das Landesarbeitsgericht den insoweit streitigen Sachvortrag der Parteien weiter aufklären müssen.

17

Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe konkret darstellen müssen, worin die sogenannten Verarbeitungstätigkeiten der ihm unterstellten Soldaten im einzelnen bestehen und welche Bedeutung diesen Tätigkeiten im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit zukomme, ist unzutreffend. Die in der Küche anfallenden Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus den Menüplänen. Der Vortrag des Klägers ist dahin zu verstehen, daß die ihm unterstellten Soldaten an der Zubereitung der Speisen beteiligt sind. Auf den zeitlichen Anteil dieser Tätigkeit kommt es nicht an. Denn auch Vorbereitungstätigkeiten und sonstige Aufräumungsarbeiten der Soldaten, die der Kläger selbst zugesteht, können als Zusammenhangstätigkeiten zu den Zubereitungstätigkeiten und Verarbeitungstätigkeiten, die zum Berufsbild des Kochs gehören, angesehen werden. Das Landesarbeitsgericht hätte daher vom zutreffenden Rechtsstandpunkt aus prüfen und aufklären müssen, ob und in welcher Anzahl die dem Kläger unterstellten Soldaten lediglich mit Tätigkeiten von Küchenhilfen oder auch mit Tätigkeiten betraut wurden, die über die Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Positionen 5, 7 und 9 des Anhangs H Ziff. II.4 zum TVAL II (Frz) hinausgehen oder ob die Soldaten - wie die Beklagte behauptet - nur Tätigkeiten von Küchenhilfen ausübten. Beweispflichtig für die Voraussetzungen seines Vergütungsanspruches ist der Kläger. Das Landesarbeitsgericht hätte aber vom zutreffenden Rechtsstandpunkt aus prüfen müssen, ob das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten zur Beweisführung geeignet ist und hätte gegebenenfalls den Kläger zur Substantiierung seines Sachvortrags oder Antritt eines Zeugenbeweises anhalten müssen.

18

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Dr. Neumann,
Dr. Freitag,
Dr. Etzel,
Brocksiepe,
Wehner