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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1965, Az.: VI ZR 275/63

Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Erteilung eines Hinweises durch ein Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1965
Aktenzeichen
VI ZR 275/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 30.08.1963 - AZ: 4 U 198/61
OLG Karlsruhe - 02.09.1963 - AZ: 4 U 198/61

Fundstelle

  • VersR 1965, 489-491 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr, Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das an Stelle der Verkündung am 30. August und 2. September 1963 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - (4 U 198/61) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Die am ... 1925 geborene Tochter des Klägers, Marianne S., erlitt durch einen Zusammenstoß mit einem vom Beklagten gesteuerten Personenwagen am 10. Juni 1953 in Freiburg einen Unfall, bei dem sie schwere Verletzungen, insbesondere eine Gehirnquetschung davontrug. Sie studierte zur Zeit des Unfalls Medizin im 9. Semester. Am 14. November 1957 hat sie nach dem Studium weiterer 7 Semester das medizinische Staatsexamen mit der Note "genügend" bestanden und am 1. Juni 1959 die Voraussetzungen der Bestallungsordnung für die Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis erfüllt. Wegen ihrer Unfallschäden hat sie den Beklagten und seinen Vater, den Halter des Personenwagens, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 6. Dezember 1956 - 4 U 20/55 - wurde ihr ein Schmerzensgeld zuerkannt und festgestellt, daß der Beklagte, zum Teil als Gesamtschuldner neben seinem Vater, verpflichtet ist, ihr allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen. Durch Urteil desselben Senats vom 3. Dezember 1959 - 4 U 201/58 - ist über den ihr im Jahre 1956 durch den Unfall entstandenen Verdienstausfall entschieden worden.

2

Vom 16. November 1957 bis 15. September 1958 war sie am Universitätskrankenhaus E. in H. als Pflichtassistentin gegen eine Vergütung von insgesamt 2.487,50 DM beschäftigt. In der Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. August 1959 betrug ihr Einkommen als Pflichtassistentin beim Krankenhaus B. in B. brutto 5.535,- DM. Vom 21. September 1959 bis 31. Dezember 1959 verdiente sie als Assistenzärztin in demselben Krankenhaus brutto 3.321,28 DM.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger, an den seine Tochter ihre Ansprüche abgetreten hat, den Ersatz von Schäden geltend, die ihr in der Zeit vom 1. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1955 und vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1959 dadurch entstanden seien, daß sie wegen des Unfalls keine Einnahmen erzielt oder wenige verdient habe, als es ohne den Unfall der Fall gewesen wäre. Er hat vorgetragen, seine Tochter hätte ohne den Unfall im Sommer 1954 ihr medizinisches Staatexamen best den und vom 1. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1955 ihre Pflichtassistentenzeit abgeleistet. In dieser Zeit würde sie monatlich brutto 300,- DM erhalten haben. Ab 1. Januar 1956 hätte sie sich, da in ihrer Familie die Ausübung des freien Berufes Tradition sei, als frei praktizierende Ärztin niedergelassen. Daß sie sich für die Ausübung des freien Berufes entschieden haben würde, müsse auch deshalb angenommen werden, weil nach statistischen Erhebungen die weitaus größte Zahl der Ärzte den freien Beruf ergreife. Wegen ihres immer noch angegriffenen Gesundheitszustandes, wie er sich aus den in den Vorprozessen eingeholten Gutachten von Prof. Dr. R. ergebe, sei sie nicht in der Lage, freiberuflich tätig zu sein, da sie den Strapazen einer freien Praxis nicht gewachsen sei. Das Durchschnittseinkommen freiberuflich tätiger Ärzte habe nach statistischen Erhebungen in dem Jahren 1957 bis 1959 insgesamt 102.755 DM betragen. Ziehe man hiervon die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen seiner Tochter ab, so ergebe sich allein für diese Jahre ein Vermögensschaden von über 90.000 DM. Selbst wenn man aber annehmen wolle, daß sie im Angestelltenverhältnis geblieben wäre, sei ab 1957, wo sie sich bereits im 3. Berufsjahr befanden hätte, eine Vergütung nach TOA II zugrunde zu legen gewesen. Außerdem müsse sich das Wohnungsgeld nach der Ortsklasse S richten. Die Tochter des Klägers habe seit Ableistung ihres Staatsexamens stets in großen Städten gearbeitet. Das von ihr erzielte Einkommen dürfe außerdem nur in Höhe von 60 % von ihrem mutmaßlichen Einnahmen abgezogen werden. Aus dem zuletzt erhobenen ärztlichen Gutachten vom 24.3.1961 ergebe sich, daß sie noch immer zu 40 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sei. Daß sie gleichwohl das Einkommen einer voll arbeitsfähigen Assistenzärztin erziele, beruhe auf ständiger Überbeanspruchung ihrer Kräfte. Hierzu sei sie aber nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht verpflichtet. Der Beklagte sei außerdem verpflichtet, die zur Nachzahlung der Angestelltenversicherung seiner Tochter notwendigen Beträge zu ersetzen.

4

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 30.000 DM als Teilbetrag aus Verdienstausfall nebst 4 % Verzugszinsen gestaffelt nach verschiedenen Zeiträumen, zu bezahlen. Ferner hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 615,58 DM zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger den Betrag zu ersetzen hat, den er aufgrund rechtskräftigen Steuerbescheids für den ihn zugesprochenen Betrag zu entrichten hat.

5

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet: Soweit die Tochter des Klägers in der Zeit nach 1957 keine oder geringere Einnahmen gehabt habe, beruhe dies darauf, daß sie statt der nur noch notwendigen 3 Semester insgesamt 7 Semester bis zur Ablegung des Staatsexamens studiert habe. Die erstmalig im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung des Klägers, seine Tochter habe stets vorgehabt, den freien Beruf zu ergreifen, sei unglaubhaft. Das folge schon daraus, daß sie das bisher nicht getan habe, obwohl sie seit Jahren eine Tätigkeit als Assistenzärztin ausübe, die mindestens ebenso anstrengend sei wie der Beruf eines freien Arztes. Mit allgemeinen statistischen Erhebungen lasse sich die Behauptung des Klägers nicht beweisen. Auch für die Berechnung des mutmaßlichen Einkommens seiner Tochter aus etwaiger freiberuflicher Tätigkeit seien die von ihm angeführten Statistiken nicht maßgebend.

6

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 15.677,59 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung verurteilt und die begehrte Feststellung getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 18.165,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung verurteilt. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat es festgestellt, daß dieser dem Kläger den Betrag zu ersetzen hat, den seine Tochter aus dem zugesprochenen Betrag an Einkommensteuer zu zahlen hat. Die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Er greift das Urteil nicht an, soweit es der Anschlußberufung hinsichtlich des Feststellungsantrages stattgibt.

9

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Tochter des Klägers - wie unstreitig geworden - ohne den Unfall im Sommer 1954 ihr medizinisches Staatsexamen gestanden und bis zum 31.12.1955 ihre Pflichtassistentenzeit hinter sich gebracht hätte. Unangefochten ermittelt es den vom Beklagten für diesen Zeitraum zu erstattenden Verdienstausfall auf 2.645,40 DM.

11

II.

1.

Das Berufungsgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß Marianne. S., wenn sie den Unfall nicht erlitten hatte, in dem Zeitraum vom 1.1.1957 bis 31.12.1959 als freiberufliche Ärztin tätig geworden wäre und das entsprechende Einkommen erzielt hätte. Es führt hierzu aus: Statistiken, aus denen sich ergebe, daß sich der weitaus größte Teil der jungen Ärzte dem freien Beruf zuwende, seien nicht geeignet, die Überzeugung des Senats zu begründen, auch die Tochter des Klägers wurde sich ohne den Unfall zur Wahl des freien Berufes entschlossen haben. Gegen diese Behauptung des Klägers spreche zunächst die Tatsachen daß sich seine Tochter bis jetzt jedenfalls nicht in den freien Beruf begeben habe, obwohl sie unstreitig seit Jahren in verschiedenen Krankenhäusern anstrengenden Dienst versehe, der mutmaßlich hinter den Anforderungen in einer freien Praxis wenn überhaupt, so nur geringfügig zurückstehe. Der Hinweis, daß in der Familie des Klägers aus Tradition stets der freie Beruf gewählt werde, reiche nicht aus, um die Zweifel des Senats zu beseitigen. Bei einer so individuellen und persönlichen Entschließung wie der Berufswahl seien erfahrungsgemäß derartige Traditionen nicht ausschlaggebend. Etwas anderes würde möglicherweise dann gelten können, wenn entsprechende konkrete Pläne der Tochter aus der Zeit vor dem Unfall feststünden. Der Kläger habe aber nicht einmal Erörterungen im Familienkreis über diese Frage behaupten können und habe trotz entsprechendem Hinweis des Senats seine Tochter zu der Frage, welche Berufsabsichten sie vor dem Unfall gehabt habe, nicht als Zeugin benannt mit der Begründung, sie könne sich an nichts mehr erinnern. Unter Umständen habe selbst eine Äußerung der Verunglückten über ihre heutige Einstellung zum Beruf dem Senat Hinweise dafür geben können, wie ihre Entschließung ohne den Unfall ausgefallen wäre. Da das nach der Sachlage einzig erfolgversprechende Beweismittel nach dem Willen des Klägers ausscheide, vermöge sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß die Tochter des Klägers in der hier in Betracht kommenden Zeit als freie Ärztin gearbeitet und verdient hätte.

12

2.

Diese Würdigung wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen, jedoch ohne Erfolg. § 287 ZPO stellt den Tatrichter bei der Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und der eingetretenen Schadensfolge sowie bei der Ermittlung der Schadenshöhe besonders frei und gewährt ihm einen weiten Ermessenspielraum. Dadurch sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts enge Grenzen gezogen, da mit der Revision nur Rechtsverletzungen gerügt werden können. Der Senat kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt, falschen oder unsachlichen Erwägungen Raum gegeben oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Daß solche Rechtsfehler die Würdigung des Berufungsgerichts beeinflußt hätten, vermag die Revision nicht darzutun.

13

a)

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es bei einer so persönlichen und individuellen Entscheidung wie der Berufswahl nicht nur auf die Umweltverhältnisse, sondern ausschlaggebend auf die innere Einstellung, die persönlichen Neigungen und die Willensrichtung für die Wahl einer bestimmten Berufsart ankommt. Schon aus diesem Grunde kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sich die Tochter des Klägers nach der Lebenserfahrung ohne den um all bei der Berufswahl ebenso entschieden haben würde wie nach der - vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten - Statistik der weitaus größte Teil der jungen Mediziner. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins finden denn auch keine Anwendung, wenn es sich um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses handelt (vgl. BGH II ZR 146/52 vom 25. März 1953 LM § 286 ZPO (C) Nr. 11). Wenn das Berufungsgericht aus der jahrelangen anstrengenden Tätigkeit der Tochter des Klägers als Assistenzärztin nach Ableistung der Pflichtassistentenzeit Zweifel gegen die Wahl des freien Arztberufes ohne den Unfall herleitet, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Solchen Zweifeln durfte das Berufungsgericht schon deshalb Raum geben, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß - wie der Kläger behauptet - der freie Beruf erheblich höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellt als die anstrengende Tätigkeit einer Assistenzärztin.

14

b)

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu dieser Frage mangels eigener Sachkunde einen Sachverständigen zuziehen müssen, es habe außerdem die verschiedenen Gutachten von Prof. Dr. R. in den Vorprozessen nicht beachtet, aus denen sich ergebe, daß die Tochter des Klägers nicht mehr in der Lage sei, sich freiberuflich niederzulassen, weil sie zunächst 50 %, sodann ab 1961 um 40 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei.

15

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, als Assistenzärztin im Krankenhaus habe seine Tochter eine geregelte Arbeits- und Freizeit; in der Arbeitszeit habe sie immer wieder die Möglichkeit auszuruhen, und sei tatsächlich nicht dauern angespannt. Der freiberufliche Arzt dagegen müsse neben der anstrengenden Tätigkeit in der Sprechstunde, die sich oft bis in den Abend hinein erstrecke, Tag und Nacht für die Patienten zur Verfügung stehen. All das bedinge eine ungleich stärkere Anspannung, als dies bei einem Assistenzarzt im Krankenhaus der Fall sei.

16

Dieses Vorbringen konnte das Berufungsgericht aus allgemeiner Erfahrung selbst beurteilen und nach seinem freien Ermessen von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen, die vom Kläger nicht einmal beantragt war. Seine Würdigung läßt auch sonst keinen Verstoß gegen die Grundsätze des § 287 ZPO erkennen. Ob eine junge praktische Ärztin, die sich soeben niedergelassen hat, bereits in höherem Muße beansprucht wird als ein Assistenzarzt, kann notwendigerweise nur gemutmaßt werden.

17

c)

Entgegen der Meinung der Revision bieten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür, daß es die verschiedenen Gutachten von Prof. Dr. R. außer Betracht gelassen hätte. Es geht ersichtlich mit dem Sachverständigen davon aus, daß Marianne S. in der fraglichen Zeit in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich beschränkt war. Es mußte aber den Gutachten - auch bei Berücksichtigung des ihm durch § 287 ZPO gewährten weiten Ermessensrahmens - nicht entnehmen, daß die Tochter des Klägers infolge ihrer verminderten Leistungsfähigkeit den Anforderungen des freien ärztlichen Berufes nicht gewachsen sei. Über die hier streitigen Fragen spricht sich der Sachverständige nicht aus, sondern beurteilt lediglich entsprechend den ihm erteilten Auftrag Art und Ausmaß der unfallbedingten Gesundheitsschäden, die das Berufungsgericht berücksichtigt hat.

18

d)

Die in das Wissen der Ehefrau des Klägers gestellte Behauptung, Marianne S. sei nach Meinung des Chefarztes des Krankenhauses in C. nicht zu selbständiger Tätigkeit als Chirurgin oder Orthopädin in der Lage und überhaupt nur beschränkt erwerbsfähig, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, aber als nicht erheblich angesehen, weil die Tochter des Klägers lange vor der hier in Betracht kommenden Zeit in C. tätig gewesen sei. Es konnte daher nach seinem freien Ermessen gemäß § 287 ZPO von der Vernehmung der Zeugin absehen, zumal über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Tochter des Klägers das lange Zeit später erstattete Gutachten von Prof. Dr. R. vom 24.3.1961 vorlag.

19

e)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Familientradition sei bei einer so individuellen Entscheidung wie der Berufswahl nicht ausschlaggebend, läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung erkennen. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht zu dieser Frage die Ehefrau des Klägers nicht vernommen hat. In das Wissen der Zeugin waren zwei Tatsachen gestellt: Marianne S. sei in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, und die Wahl eines freien Berufes entspreche der Familientradition. Die letztere Tatsache hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, die erste als erwiesen erachtet. Von der Vernehmung der Zeugin konnte es daher absehen.

20

f)

Die Revision meint endlich, das Berufungsgericht habe den Kläger nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß eine Äußerung seiner Tochter über ihre jetzige Einstellung zum freien Beruf nach seiner Auffassung möglicherweise Hinweise dafür geben könne, wie ihre Entschließung ohne den Unfall mutmaßlich ausgefallen wäre. Auch diese Rüge geht fehl. Schon das Landgericht hatte ausgeführt, der Tochter des Klägers sei es trotz der unfallbedingten Gesundheitsschäden möglich gewesen, sich als freiberufliche Ärztin niederzulassen. Es hat damit seiner Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Wahl des freien Arztberufes weitgehend von der inneren Einstellung der Tochter abhänge. In die gleiche Richtung ging der Sachvortrag des Beklagten. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den durch einen Anwalt vertretenen Kläger darauf hinzuweisen, daß auch die gegenwärtige Einstellung seiner Tochter zum freien Beruf möglicherweise einen Hinweis für ihre mutmaßliche Berufswahl ohne den Unfall geben konnte. Dem Berufungsrichter obliegt grundsätzlich keine Aufklärungspflicht zu solchen Punkten, auf die schon die Vorinstanz ersichtlich hingewiesen hat (vgl. RGZ 98, 294; Baumbach-Lauterbach, 23. Aufl. § 139 ZPO Anm. 2 B). Im übrigen gab auch die Frage des Berufungsgerichts, ob er seine Tochter nicht als Zeugin über ihre Berufspläne in der Zeit vor dem Unfall als Zeugin benennen wolle, dem Kläger einen deutlichen Hinweis dafür, daß das bisherige Beweisergebnis dem Berufungsgericht nicht ausreichend erschien und die persönliche Einstellung seiner Tochter zum freien Beruf auch für die Zeit nach dem Unfall von erheblicher Bedeutung sein könnte.

21

III.

1.

Das Berufungsgericht ist danach bei der Ermittlung der Höhe des Verdienstausfalls für die Zeit vom 1.1.1957 bis 31.10.1959 ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Tochter des Klägers Assistenzärztin geblieben wäre. Es hat zu der Behauptung des Klägers, seine Tochter würde ohne den Unfall als Assistenzärztin in der hier fraglichen Zeit mindestens eine Vergütung nach TOA II, Ortsklasse S und daneben Einnahmen aus Bereitschaftsdienst und Gutachtertätigkeit erzielt haben, zwei amtliche Auskünfte eingeholt Aufgrund dieser Auskünfte ist es zu dem Ergebnis gelangt Marianne S. wurde zwar eine Stelle an einer Klinik der Ortsklasse S mit entsprechend höherem Ortszuschlag erhalten haben, jedoch nur nach TOA III entlohnt worden sein Von einer Entlohnung nach TOA II, die nach der Auskunft der Bezirksärztekammer in den Jahren 1957 bis 1959 in der Regel nur Oberärzten und Chefärzten angeboten worden sei könne hier keine Rede sein. Überstundenvergütungen seien für diese Zeit nicht beweisbar. Derartige Vergütungen seien nach der Auskunft der Ärztekammer in der fraglichen Zeit kaum jemals gewährt worden; sie hätten sich erst nach 1960 generell durchgesetzt. Es fehle auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Tochter des Klägers durch Gutachtertätigkeit weitere Einkünfte erzielt haben würde.

22

Die Revision beanstandet zwar nicht zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei der Anfrage an die Bezirksärztekammer auf ein mit der Note "genügend" bestandenes Staatsexamen abgehoben habe, weil dieses Examensergebnis von den unfallbedingten Gesundheitsschäden ungünstig beeinflußt sein konnte. Die Ärztekammer hat auf das "nicht überragende Examensergebnis" indes nur bei der Beantwortung der Frage hingewiesen, ob die Tochter des Klägers eine Assistenten stelle in einer Stadt der Ortsklasse S hätte erlangen können. Diese Frage hat das Berufungsgericht aber zugunsten der Klägerin entschieden. Die beiden anderen Fragen (über die Aussichten einer Vergütung nach TOA II und den Nebenverdienst aus Gutachtertätigkeit hat) die Ärztekammer ohne Rücksicht auf das Examensergebnis aus allgemeinen Gesichtspunkten beantwortet. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Auswertung der Auskünfte der schwachen Examensnote Bedeutung beigemessen hat. In dem gleichzeitig entschiedenen Parallelprozeß 4 U 187/62 hat es allerdings zur Frage des Einkommens aus Gutachtertätigkeit ausgeführt, es sei nicht daran vorbeizugehen, daß die Tochter des Klägers das - vom Unfall unbeeinflußte - Vorexamen (Physikum) nur mit der Note "genügend" bestanden habe. Diese Erwägung ist indes rechtlich nicht zu beanstanden.

23

2.

Von den dargelegten Erwägungen ausgehend, ermittelt das Berufungsgericht für die Jahre 1957 bis 1959 einen vom Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfall in Höhe von 15.520 DM. Dabei läßt es offen, ob die Auffassung des Klägers zutrifft, von den Einkünften der Tochter dürften mit Rücksicht auf die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 40 % nur 60 % angerechnet werden, weil sie das volle Gehalt nur durch dauernde Überanstrengung erzielt habe, wozu sie trotz ihrer Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht konnte sich nämlich nicht davon überzeugen, daß die Tochter des Klägers das volle Gehalt durch Überanstrengung erzielt habe; dieser habe für sein vom Beklagten ausdrücklich bestrittenes Vorbringen, insbesondere dafür, daß seine Tochter wegen Überanstrengung 1/4 Jahr mit den Dienst habe aussetzen müssen, keinen Beweis angetreten.

24

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Beweisführung nach § 287 ZPOüberspannt. Im Hinblick auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % - in der fraglichen Zeit habe sie sogar 50 % betragen - spreche schon der Anscheinsbeweis dafür, daß die Tochter des Klägers nur durch dauernde Überbeanspruchung ein normales Einkommen erzielt habe. Das Ergebnis einer solchen Überanstrengung, zu der die Tochter des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei, könne der Beklagte nach den Grundsätzen des § 254 BGB nicht für sich in Anspruch nehmen.

25

Die Rügen greifen nicht durch. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum richtet sich der vom Schädiger zu ersetzende Erwerbsschaden nicht nach der abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit, vielmehr verpflichtet eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur zum Schadensersatz soweit durch sie tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, d.h. soweit der Verletzte durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich einen Verdienstausfall erlitten hat (vgl. RGZ 165, 236; Erman-Drees, 3. Aufl., § 843 BGB Anm. 3 a). Der durch den Beklagten verschuldete Gesundheitsschaden ist nach § 847 BGB durch ein Schmerzensgeld auszugleichen. Die durch den Gesundheitsschaden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit führt nach § 843 BGB erst dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn ein durch sie verursachter Erwerbeschaden eingetreten ist. Das ist jedoch hier nicht der Fall da nach den Feststellungen das Einkommen der Tochter trotz geminderter Erwerbsfähigkeit keine Einbuße erlitten hat.

26

Im übrigen können auch die Angriffe der Revision gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, das sich von der behaupteten Überbeanspruchung nicht überzeugen konnten keinen Erfolg haben. Der Kläger hat selbst vorgetragen, seiner Tochter sei die Bewältigung ihres Aufgabenkreises als Assistenzärztin dadurch erheblich erleichtert worden, daß sowohl die Krankenhausleitung als auch ihre Kollegen auf ihren Gesundheitszustand weitgehend Rücksicht genommen hätten. Er hat sich weiter die Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zu eigen gemacht, es sei nur dem Ärztemangel in den Krankenhäusern zu verdanken, daß sich die verminderte Erwerbsfähigkeit seiner Tochter gegenwärtig noch nicht auf ihre berufliche Position ausgewirkt habe. Für seine Behauptung, seine Tochter habe wegen Überanstrengung 1/4 Jahr lang ihren Dienst aussetzen müssen, hat er keinen Beweis angetreten. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht gegen die Grundsätze des § 287 ZPO verstoßen oder die Regeln es Anscheinsbeweises verkannt hätte, wenn es sich nicht davon überzeugen konnte, daß die Tochter des Klägers das volle Gehalt nur durch dauernde Überanstrengung erzielt hat.

27

3.

Das Berufungsgericht vertritt mit zutreffenden Erwägungen die Auffassung, dem Anspruch des Klägers auf Erstattung derjenigen Beträge, die seine Tochter benötige, um ihre Angestelltenversicherung für die Jahre nachzuzahlen, in denen sie nicht beruflich tätig sein konnte, könne gegenwärtig noch nicht entsprochen werden; abgesehen davon, daß der Kläger es an Darlegungen über die Höhe der insoweit erforderlichen Beträge habe fehlen lassen, könne heute noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob seine Tochter jemals wegen der Nichtzahlung dieser Beträge einen Schaden erleiden werde. Falls sie nämlich im Angestelltenverhältnis bleibe, und sich im Fall des Übergangs in den freien Beruf nicht freiwillig weiter versichere - was sich heute noch nicht überblicken lasse -, werde sie niemals eine Angestelltenrente beziehen und daher keinen Schaden erleiden. Möglich sei insoweit allenfalls eine Feststellungsklage; eine solche habe der Kläger aber nicht erhoben.

28

Die Revision rügt hinsichtlich des Hinweises auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage zu Unrecht Verletzung des § 139 ZPO. Das Berufungsgericht hat im Vorprozeß 4 U 201/58 diese Frage bereits eingehend erörtert und für das Jahr 1956 eine entsprechende Feststellung ausgesprochen. Im übrigen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, über den fraglichen Anspruch könne mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen gegenwärtig noch nicht entschieden werden, rechtlich nicht zu beanstanden.

29

4.

Zu Unrecht bemängelt endlich die Revision, daß das Berufungsgericht dem Kläger nur Prozeßzinsen seit Klagezustellung, dagegen nicht die begehrten, auf frühere Zeitpunkte zurückbezogene Verzugszinsen zugesprochen hat. Aus dem Sachvortrag des Klägers, auf den sie sich bezieht, ergibt sich nichts dafür, daß dieser seine Forderung in einer Weise spezifiziert und mit den erforderlichen Unterlagen belegt hat, die dem Beklagten eine Überprüfung der Höhe ermöglicht hätte. Der Kläger hat im Gegenteil die irrige Auffassung vertreten, es komme für den Zahlungsverzug nicht darauf an, ob dem Beklagten die jeweilige Höhe des Verdienstausfalls bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum den Sachvortrag des Klägers als zur Begründung der Verzugsfolgen nicht ausreichend ansehen können. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestritten hat oder nicht. Seinem Schriftsatz vom 10. September 1963 mußte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch kein Zugeständnis der Verzugsfolgen für die Zeit ab 30.5.1960 (von diesem Tage, nicht vom 30.3.1960, wie die Revision ausführt, datiert das dort zitierte Schreiben des Klägers) erblicken.

30

Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens