Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1975, Az.: BVerwG 1 C 24.72
Anerkennungsverfahren Abschiebungsvoraussetzungen; Zuständigkeitsregelungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 24.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 14.10.1969 - AZ: 2290-II/66
- VGH Bayern - 31.03.1971 - AZ: 227 VIII 69
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 14 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 20 Abs. 2 AuslG
- § 25 Abs. 1 Nr. 4 AuslG
- § 26 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
- § 28 AuslG
- § 29 AuslG
- § 30 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 49, 211
- BayVBl 1976, 410
- Dok.Ber.A 1976, 67
- DÖV 1976, 94
- MDR 1976, 254
- NJW 1976, 2086-2087 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach AuslG § 29 kann im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen des AuslG nicht nachgeprüft und ggf. zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden, ob in seiner Person die Abschiebungsvoraussetzungen des AuslG § 14 Abs. 1 S. 2 vorliegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1975
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er leistete in der Türkei Militärdienst, den er Ende 1958 als Oberleutnant abschloß. Im Januar 1959 kam er zu technischen Studien in die Bundesrepublik Deutschland und hält sich seitdem hier auf. Im Februar 1963 wurde er wegen Verdachts nachrichtendienstlicher Tätigkeit zugunsten der Sowjetunion in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 1963 beantragte er Asyl. Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. August 1963 wurde er wegen Unterhaltung verräterischer Beziehungen nach § 7 Abs. 1 des Anhangs A zum Truppenvertrag zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Daraufhin wies ihn die Ausländerbehörde mit Verfügung vom 23. August 1963 aus. Die Verfügung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 1964 dahin eingeschränkt, daß der Kläger nicht in die Türkei ausgewiesen oder abgeschoben werden darf. Das Asylbegehren des Klägers blieb in den behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte im angefochtenen Urteil aus:
Es könne dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne erfülle. In jedem Falle stünde seinem Antrag die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz entsprechend Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - umschriebene immanente Schranke des Asylrechts entgegen, wonach die Sicherheit des Zufluchtsstaates und der Gemeinschaft seiner Bürger dem Asylrecht grundsätzlich vorgehe.
Mit der Revision beantragt der Kläger, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte erklärt ausdrücklich, daß sie davon absehe, einen Gegenantrag zu stellen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält das angefochtene Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung für fehlerhaft. Nach seiner Meinung ist im Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter noch kein Raum für die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller auch im Falle etwaiger Anerkennung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG in ein Verfolgungsland abgeschoben werden darf.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt, zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (§ 29 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 [BGBl. I S. 353] - AuslG -) und des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts auf die Erwägungen gestützt: Dem Kläger müsse die nachgesuchte Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 28 AuslG) versagt werden, ohne daß es darauf ankomme, ob er politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne sei. Der Kläger stelle ein Risiko für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Er müsse sich daher die immanente Schranke des Asylrechts entgegenhalten lassen, die in § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG gesetzlichen Niederschlag gefunden habe.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts erweisen sich angesichts der Zuständigkeitsregelungen, die das Ausländergesetz in § 28 ff. über die Anerkennung von Asylberechtigten und in §§ 14, 20 Abs. 2, 25 Abs. 1 Nr. 4 und 26 Abs. 1 Nr. 3 über die Abschiebung von Asylberechtigten getroffen hat, als rechtsirrig. Dieses Ergebnis leitet sich, wie der Oberbundesanwalt mit Recht ausgeführt hat, zwingend allein aus dem einfachen Recht ab. Für seine Gewinnung bedarf es keines Eingehens auf die - vom erkennenden Senat in der gleichzeitig entschiedenen Sache BVerwG I C 46.69 erörterte - Frage, ob das Grundrecht auf Asyl immanente Schranken aufweist oder überhaupt einer Begrenzung zugänglich ist.
Das Ausländergesetz hat die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung der Asylberechtigung in einem besonderen Anerkennungsverfahren (§ 29 AuslG) den Anerkennungs- und Widerspruchsausschüssen (§ 30 AuslG) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugewiesen. Dabei sind die genannten Ausschüsse als gerichtsähnliche, unabhängige. Spruchkörper ausgestaltet worden.
Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorgesehene Abschiebung von Asylberechtigten, gleichviel ob sie formell - im Verfahren nach § 29 ff. AuslG - anerkannt sind oder nicht, liegt in der Zuständigkeit anderer Behörden. Zugleich besteht auch für diese ein besonders geregeltes Verfahren. Zunächst greift für Abschiebungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 20 Abs. 2 AuslG ein. Danach entscheidet "über Maßnahmen gegen einen Ausländer ... die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt ...". Jedoch ist diese Behörde in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zur Entscheidung nur "im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle" befugt. Ferner ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 AuslG der Bundesregierung das Recht zum Erteilen von Einzelweisungen vorbehalten worden, so daß sie in jedem Falle zu unterrichten ist.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG für die Abschiebung des Asylberechtigten in ein Verfolgungsland vor (vgl. dazu das oben schon erwähnte Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG I C 46.69 -), so steht es im Ermessen der genannten Behörden, ob sie von der gesetzlich eröffneten Abschiebungsbefugnis Gebrauch machen oder nicht. Dabei ergibt sich aus der Natur des Gegenstandes, auf den sich das auszuübende Ermessen bezieht, daß eine Vielzahl sehr verschiedenartiger Gesichtspunkte zu berücksichtigen und abzuwägen sind.
Die Anerkennungs- und Widerspruchsausschüsse des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben ihrerseits reine Rechtsentscheidungen zu treffen, bei denen für Ermessenserwägungen kein Raum ist. Sollten sie im Anerkennungsverfahren den in § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG normierten Abschiebungsgrund berücksichtigen können, so wäre das nicht möglich, ohne Ermessensentscheidungen zu treffen, die der Gesetzgeber - wie dargelegt - den in §§ 20 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 3 und 25 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bezeichneten Stellen vorbehalten hat.
Hiernach hätte das Berufungsgericht die Versagung des Asylbegehrens des Klägers nicht mit dem Hinweis darauf bestätigen dürfen, daß jedenfalls die Voraussetzungen der Abschiebung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorgelegen hätten. Da das Berufungsgericht - nach seiner Auffassung zu Recht - die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen des politisch Verfolgten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 28 AuslG erfüllt, dahingestellt gelassen hat, muß die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob der Kläger den Voraussetzungen der von ihm erstrebten Anerkennung als Asylberechtigter genügt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Barbey