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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1975, Az.: 2 StR 215/75

Strafbarkeit wegen Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für die Auswahl eines Schöffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1975
Aktenzeichen
2 StR 215/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 11.12.1973

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Geschäftsführer Yossef Ezra L. aus F., geboren am ... 1937 in H./Israel, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 11. Dezember 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat in den frühen Morgenstunden des 7. Februar 1970 die ledige Bardame Betty G. mit Schlägen mißhandelt und schließlich durch Erwürgen getötet. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.

Dem erkennenden Schwurgericht gehörte der Schöffe Jürgen S. an. Er war als der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste nächstbereite Hilfsschöffe in die Hauptschöffenliste übernommen worden, nachdem der zur hier in Betracht kommenden vierten Tagung des Schwurgerichts geladene Hauptschöffe Ludwig W. zwei Tage nach Zugang der Ladung seine Berufung zum Schöffenamt gemäß § 35 Nr. 2 GVG abgelehnt und die insofern zur Entscheidung berufene Strafkammer ihn daraufhin für die Wahlperiode 1973/74 befreit hatte. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Schöffe W. habe sein Ablehnungsrecht bereits geltend machen müssen, nachdem er unter dem 5. Dezember 1972 über seine Wahl zum Schöffen des Schwurgerichts und seine Auslosung zur vierten Tagung unterrichtet worden sei. Die Ausschlußfrist von einer Woche für die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes (§ 53 GVG) knüpfe an diese erste Benachrichtigung an. Mit ihrem Ablauf sei das Ablehnungsrecht W.s erloschen gewesen und habe im Anschluß an die spätere Benachrichtigung nach § 86 GVG aF über den Termin der Einberufung nicht mehr bestanden. Für die nunmehr wegen Fortdauer der früheren Beanspruchung allein noch in Betracht kommende Verhinderung im Einzelfall wäre dann jedoch der an bereiter Stelle stehende Hilfsschöffe, also derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen gewesen, der in der Hilfsschöffenliste auf den zuletzt einberufenen Hilfsschöffen folgte, demnach auf jeden Fall nicht der im maßgeblichen Zeitpunkt an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende und mit seiner Übernahme in die Liste der Hauptschöffen zu streichende Hilfsschöffe Jürgen Scholl (BGHSt 6, 117).

5

Das Gesetz das die Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen in § 53 Abs. 1 GVG allgemein an die Kenntnis des Schöffen von einer "Einberufung" knüpfe, gibt auf die hier zu beantwortende Frage, für die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs so wenig wie eine nähere Behandlung im Schrifttum vorliegt, keine eindeutige Antwort. Für die Schöffengerichte und die Strafkammern kann sie sich nicht stellen, weil hier nur eine einheitliche Mitteilung über Auslosung und Sitzungstage stattfindet und den Anknüpfungspunkt für die Ausschlußfrist des § 53 GVG bildet (§§ 46, 77 GVG). Nur bei den Schwurgerichten in ihrer vor dem 1. Januar 1975 geltenden Verfassung war die Mitteilung in eine erste Benachrichtigung über die Auslosung für die vorgesehenen Tagungen und eine zweite über das Ob und Wann der Einberufung (§ 86 GVG aF) geteilt. Für die Anknüpfung an die erste Mitteilung könnte sprechen, daß die Ausschlußfrist Sicherheit für die Vollständigkeit des Gerichtskörpers in der Zeit der Sitzung gewährleisten soll und daß diesem Anliegen mit einer früheren Festlegung eher gedient ist. Das gleiche Ergebnis wird auch durch das Verständnis der Vorschrift des § 90 GVG nahegelegt, wo für den Fall mehrfacher Berufung zu Schöffenämtern der ersten Berufung der Vorrang gegeben wird und man bei Schwurgerichtsschöffen insofern allgemein auf die Unterrichtung über die Auslosung als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt hat (Eb. Schmidt Lehrkommentar Teil III 1960 § 90 GVG Rdn. 2; Müller/Sax 6. Aufl. § 90 GVG Anm. 2; Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 90 GVG Anm. 2 c). Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, daß dem in der Regelung über die Ausschlußfrist zum Ausdruck kommenden Sicherheitsbedürfnis mit Rücksicht auf die in § 87 GVG zwischen Ladung und Tagungsbeginn vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen immer noch Rechnung getragen ist, wenn man die Wochenfrist an den Zeitpunkt der Ladung anschließt. Hier bleibt die Ausschlußfrist dienlich, "Weiterungen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn das Ablehnungsrecht unmittelbar vor oder erst in der Sitzung geltend gemacht würde" (Löwe/Rosenberg § 53 GVG Anm. 2 im Anschluß an Begr. S. 49). Angeführt werden kann ferner der Wortlaut des § 86 GVG aF, wo für die Benachrichtigung darüber, ob und wann die Tagung stattfindet, das Wort "einberufen" verwendet ist. Damit kann hier dasselbe wie die "Einberufung" gemeint sein, an die § 53 GVG die Ausschlußfrist bindet. Die Verwendung der Worte "Einberufung" und "einberufen" in §§ 87 und 90 GVG läßt sich im gleichen Sinne deuten. Noch wesentlicher erscheint die Erwägung, daß dem Schöffen mit der Regelung des § 35 GVG die freie Wahl dafür gegeben werden soll, ob er das Amt annehmen will oder nicht, und daß es nicht gut angehen konnte, den Schwurgerichtsschöffen in den Bedingungen für die Ausübung dieses Wahlrechts schlechter zu stellen als den Schöffen des Schöffengerichts oder der Strafkammer. Wenn jener auf Grund der Benachrichtigung nach § 46 Abs. 1 GVG von vornherein weiß, wann er für seine Amtsausübung benötigt werden wird und dies bei seiner Entscheidung in Rechnung stellen kann, so sollte dem Schwurgerichtsschöffen gleichfalls die Entscheidung über seine Teilnahme erst abverlangt werden dürfen, wenn er in den Besitz dieser zeitlichen Orientierung gelangt war.

6

Unter diesen Umständen ist im Gegensatz zum Vorbringen der Revision die Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main über den Beginn der Ausschlußfrist auf jeden Fall vertretbar und läßt sich ein eindeutiger Gesetzesverstoß so wenig wie ein willkürlicher Eingriff in die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts feststellen (BVerfGE 29, 45, 48; BGHSt 25, 66, 72).

7

2.

Der Angeklagte zog es vor, sich in der Hauptverhandlung nicht zu äußern. Im Zusammenhang mit der Erörterung seines Lebenslaufs teilte sein Verteidiger, Rechtsanwalt Sh., mit, was ihm der Angeklagte über seine im Sinai-Feldzug erlittenen Verletzungen berichtet habe. Die Revision meint, diese Erklärung des Verteidigers sei der Sache nach als Zeugenaussage zu werten. Deshalb hätte Rechtsanwalt Sh. nach § 59 StPO vereidigt werden müssen. Das Unterbleiben der Vereidigung sei ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen könne.

8

Die Rüge ist unbegründet. Bei der Mitteilung des Rechtsanwalts handelte es sich nicht um eine Zeugenaussage, sondern um eine in der Verantwortung des Verteidigers abgegebene Erklärung über einen Umstand, der im Zusammenhang mit der ärztlichen Begutachtung des Angeklagten als Anhalt von Wichtigkeit sein konnte. Das Gericht durfte diese Äußerung des Verteidigers als Anstoß für die sachverständige Prüfung des geschilderten Vorgangs und seiner etwaigen Folgen verwerten, ohne sie selbst zum Gegenstand einer förmlichen Beweiserhebung zu machen.

9

3.

Die Ablehnung des Sachverständigen Landesmedizinaldirektor Dr. Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit ist vom Schwurgericht zutreffend als nicht begründet beurteilt worden. Wer sich im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung zu einem Alkoholtest bereit findet, kann vernünftigerweise den Sachverständigen nicht deshalb als befangen ansehen, weil dieser in seinem Gutachten sachlich zutreffend über das Ergebnis eines solchen Versuchs berichtet.

10

Wenn der Sachverständige in seinen Erörterungen vorsorglich auch die hier an sich fernliegende Möglichkeit einer Vorbereitung der Tat von langer Hand einbezogen hat, so lag das, wie das Schwurgericht zutreffend betont, durchaus im Rahmen seiner Aufgabe zur umfassenden Behandlung aller denkbaren Geschehensabläufe und konnte in den Augen eines verständigen Beschuldigten gleichfalls kein Grund sein, die Unparteilichkeit des Gutachters ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

11

4.

Zur zusätzlichen Einholung eines psychologischen Gutachtens hat sich das Schwurgericht nach Anhörung eines Psychiaters aufgrund vorheriger Beobachtungen und Untersuchungen in einer Krankenanstalt mit Recht nicht genötigt gesehen.

12

II.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Der in ihrem Inhalt nicht festgestellten Äußerung des Opfers, die den letzten Mißhandlungen und der Tötung vorausging, hat das Schwurgericht ersichtlich kein größeres Gewicht als den vorausgehenden im Wortlaut festgestellten Beleidigungen beigemessen. Dagegen bestehen nach den gesamten Umständen des Tatvorgangs, wie ihn das Schwurgericht feststellt, keine Bedenken. Der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nötigt im Falle der Verweigerung jeglicher Auskunft durch diesen nicht zu besonderen Unterstellungen zu seinen Gunsten, für die es an einem begründeten Anhalt fehlt.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Meyer
Buddenberg