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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2016, Az.: 4 StR 311/16

Rechtmäßige Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.2016
Aktenzeichen
4 StR 311/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 26137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:280916B4STR311.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 17.02.2016

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Ergänzung einer weiteren Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet worden ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2016 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung bzw. Ergänzung einer (weiteren) Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Ergänzung einer von ihm erhobenen bzw. zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge (eidesstattlichen Versicherung der Nebenklägerin) ist unzulässig.

3

Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt wurde (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541 mwN).

4

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 2016 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible
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