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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.2015, Az.: VIII ZB 91/14

Notwendigkeit einer Erhebung der Anhörungsrüge durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.2015
Aktenzeichen
VIII ZB 91/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 19186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 15.11.2013 - AZ: 3 O 255/10
OLG Frankfurt am Main - 07.11.2014 - AZ: 10 U 234/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, Rn. 1 mwN).

2

Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestellten Einstellungsanträge.

Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger