Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2025, Az.: B 4 AS 20/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.03.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 20/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040325BB4AS2025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Magdeburg - 16.01.2023 - AZ: S 6 AS 2148/15
- LSG Sachsen-Anhalt - 12.12.2024 - AZ: L 5 AS 79/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 9.2.2025 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.