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§ 42 HmbPersVG - Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. Er hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in solchen Angelegenheiten zu Besprechungen mit der Dienststelle hinzuzuziehen.