Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1995, Az.: XII ZR 206/94

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung einer Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt; Verwechselung der Postsäcke bei der gemeinsamen Briefannahmestelle einer Justizbehörde; Bestätigung der fristgemäßen Einreichung einer Berufung durch die eidesstattliche Versicherungen von Rechtsanwälten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1995
Aktenzeichen
XII ZR 206/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1996, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 1467-1469 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

I.-D.-T. Handels- und Dienstleistungsgesellschaft m.b.H.,
vertreten durch den Geschäftsführer Peter K., R. Straße ..., D.

Prozessgegner

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Heinrich H., H.-B.-Straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Beweisführung für die Behauptung, daß der auf der Berufungsschrift angebrachte Eingangsstempel des Gerichts unzutreffend ist.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn. Dr. Hahne, Gerber und Sprick
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 1994 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Gegen das Urteil des Landgerichts, das ihre Klage auf Feststellung des Bestehens eines Nutzungsverhältnisses und der Schadensersatzpflicht der Beklagten abwies, legte die Klägerin am 24. Dezember 1993 Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum Donnerstag, dem 24. Februar 1994, mit Schriftsatz vom 21. Februar 1994 begründete.

2

Dieser Schriftsatz erhielt bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg den Eingangsstempel "25.02.94, 07-09".

3

Nach gerichtlichem Hinweis auf dieses Eingangsdatum beantragte die Klägerin "Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist" und trug unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Ri., der Rechtsanwälte von Re. und C. sowie der Büroangestellten M. und S. vor, Rechtsanwalt Ri. habe die Berufungsbegründung in einem Sammelumschlag am 21. Februar 1994 gegen 18 Uhr in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahmestelle eingeworfen. In diesem Umschlag habe sich auch ein an das Amtsgericht Berlin-Mitte adressierter Schriftsatz des Rechtsanwalts C. vom 21. Februar 1994 befunden, der ebenfalls mit dem Eingangsstempel der Gemeinsamen Briefannahmestelle vom 25. Februar 1994 versehen worden sei.

4

Das Kammergericht verwarf die Berufung nach Beweisaufnahme über die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung durch Urteil als unzulässig.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die nach § 547 ZPO zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

Die Berufung war zulässig. Sie ist rechtzeitig begründet worden.

8

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Eingangs Stempel der Gemeinsamen Briefannahmestelle gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis dafür erbringt, daß die Berufungsbegründung erst am 25. Februar 1994 und damit verspätet bei Gericht eingegangen ist. Es verkennt auch nicht, daß der durch den Eingangsstempel begründete Beweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden kann, der indes die volle Überzeugung des Gerichts vom rechtzeitigen Eingang erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 8/86 - VersR 1988, 1140 [BGH 22.06.1988 - VIII ZR 8/86]).

9

Das Berufungsgericht hat sich von der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung nicht überzeugen können. Weder die eingeholte Auskunft des Direktors des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. April 1994 noch die Aussagen der vernommenen Zeugen hätten ergeben, daß das in dem Eingangsstempel angegebene Datum schlechterdings nicht richtig sein könne.

10

Der von der Klägerin dargestellte Geschehensablauf sei zwar möglich, aber nicht bewiesen.

11

Das hält der Überprüfung nicht stand.

12

II.

Ob eine Berufung zulässig oder unzulässig ist, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat es den Sachverhalt selbständig zu werten und ist an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 198/76 - VersR 1978, 155 und Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 BGHR ZPO § 519b Abs. 1 Freibeweis 1 m.N.).

13

1.

Der Senat vermag bereits der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, die Auskunft des Direktors des Amtsgerichts Charlottenburg ergebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin erst mehrere Tage nach dem Einwurf gestempelt worden sein könne.

14

Nach dieser Auskunft wurden am 21. Februar 1994 nach Dienstschluß eingegangene "Postreste, die während des Arbeitstages am 22.02.1994 bzw. an den folgenden Tagen jeweils nicht mehr bearbeitet werden konnten, ... wie stets mit Leinensäcken abgedeckt und in verschiedenen Räumen aufbewahrt. Am jeweils nächsten Arbeitstag wurden dann zunächst sämtliche Postreste des Vortages, getrennt nach Eingangsuhrzeiten, erledigt. Dabei wurde, wie üblich, stets ... die Post mit dem ältesten Datum gestempelt. Erst als alle Sendungen gleichen Eingangsdatums und gleicher Eingangsuhrzeit gestempelt waren, wurden alle Stempel umgestellt und die wiederum ältesten Eingänge bearbeitet."

15

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß diese Handhabung nicht geeignet erscheint, Fehlstempelungen zuverlässig zu vermeiden. Wenn ein Teil der vor Mitternacht eingehenden Post erst am übernächsten Werktag oder gar, wie der Auskunft entnommen werden kann, gelegentlich noch später gestempelt wird, birgt allein dieser Zeitablauf Gefahren, die allenfalls durch besonders sichere Vorkehrungen - etwa die Aufbewahrung in gesonderten, verschlossenen und mit dem Eingangs Zeitpunkt beschrifteten Behältnissen - ausgeräumt werden können. Die nur oberflächliche Abdeckung mehrerer nicht beschrifteter Stapel schließt die Möglichkeit der versehentlichen Zuordnung zu einem falschen Eingangszeitpunkt hingegen auch dann nicht aus, wenn diese Stapel in getrennten Räumen aufbewahrt werden.

16

2.

Wegen dieses Umstandes und der Beweisnot der Klägerin hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge dürfen die Anforderungen an den nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis nicht überspannt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 a.a.O.).

17

Auch der weiteren Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht vermag der Senat nicht zu folgen.

18

a)

Rechtsanwalt Ri. hat bei seiner Vernehmung den Vortrag der Klägerin und den Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung in vollem Umfang bestätigt. Danach sei der am 21. Februar 1994 fertiggestellte und von ihm unterschriebene Schriftsatz in einen Umschlag gelegt worden, der sämtliche für die Gemeinsame Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg bestimmten Schriftsätze enthalten habe und wie üblich an der Kanzleitür auf den Fußboden gelegt worden sei, um noch am gleichen Tag von einem der Anwälte zum nahegelegenen Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahmestelle gebracht zu werden. Gegen 18 Uhr sei Rechtsanwalt C., der mit Rechtsanwalt Ri. eine Bürogemeinschaft unterhält, mit diesem Umschlag in dessen Büro erschienen und habe erklärt, er müsse noch einen fristgebundenen, für das Amtsgericht Berlin-Mitte bestimmten Schriftsatz einreichen, könne selbst aber nicht zur Gemeinsamen Briefannahmestelle fahren. Sie hätten sich dann vergewissert, daß der Umschlag sowohl diesen Schriftsatz als auch die Berufungsbegründungsschrift in der vorliegenden Sache enthalten habe. Er, Rechtsanwalt Ri., sei daraufhin zusammen mit seinem freien Mitarbeiter Rechtsanwalt von Re. zum Amtsgericht Charlottenburg gefahren und habe den Umschlag dort in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahmestelle eingeworfen.

19

Den Einwurf des Umschlags hat Rechtsanwalt von Re. bei seiner Vernehmung - wie schon in seiner eidesstattlichen Versicherung - bestätigt, ohne jedoch Angaben zum Inhalt des Umschlages machen zu können.

20

Das Berufungsgericht sieht aufgrund dieser Aussagen zwar den Einwurf des Briefumschlages am 21. Februar 1994 - zu Recht - als bewiesen an, nicht aber, daß sich die Berufungsbegründungsschrift in diesem Umschlag befunden habe.

21

Insoweit ist das Berufungsgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von den Zeugen gewonnen hat, davon überzeugt, daß sowohl Rechtsanwalt Ri. als auch Rechtsanwalt C. subjektiv richtig ausgesagt haben. Es sieht jedoch einen Widerspruch zwischen den Bekundungen dieser beiden Zeugen und schließt daraus, daß einem von ihnen ein Erinnerungsfehler unterlaufen sein müsse. Da sich nicht feststellen lasse, wessen Erinnerung versagt habe, komme keiner der beiden Aussagen ausschlaggebende Bedeutung zu und es könne nicht mit der erforderlichen Gewißheit von einem zweifelsfrei richtigen Erinnerungsvermögen des Rechtsanwalts Ri. ausgegangen werden.

22

Den Widerspruch sieht das Berufungsgericht darin, daß Rechtsanwalt C. zunächst ausgesagt hatte, allein in den Umschlag mit der Gerichtspost gesehen zu haben, es sodann nach Vorhalt der Aussage des Rechtsanwalts Ri. für möglich hielt, daß beide gemeinsam in dessen Büro in den Umschlag hineingesehen hätten, und schließlich bekundete, er habe weder bei der Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung noch jetzt bestätigen können, gemeinsam mit Rechtsanwalt Ri. in den Umschlag hineingesehen und festgestellt zu haben, daß sich die Berufungsbegründung darin befunden habe.

23

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts vermag der Senat dieser Unstimmigkeit kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Die Aussage von Rechtsanwalt C. ist vielmehr geeignet, die Aussage von Rechtsanwalt Ri. zu stützen, weil sie den von diesem geschilderten Ablauf in den wesentlichen Punkten bestätigt und nur in einem Detail des Randgeschehens hiervon abweicht.

24

Auch entspricht es der Lebenserfahrung, daß einem Zeugen vor allem die Einzelheiten im Gedächtnis haften bleiben, die für ihn selbst von Bedeutung waren, während die Erinnerung an Umstände, die ihn nicht selbst betrafen, schneller verblaßt. Von daher ist es nicht verwunderlich, daß beide Zeugen mit Bestimmtheit bekunden konnten, das Vorhandensein des jeweils eigenen Schriftsatzes überprüft zu haben, aber Rechtsanwalt C. keine ausreichende Erinnerung daran hatte, ob sich auch der Schriftsatz seines Kollegen in dem Umschlag befand.

25

Es ist auch durchaus möglich, wenn nicht gar naheliegend, daß Rechtsanwalt C. den auf dem Fußboden liegenden Umschlag aufnahm, sich vergewisserte, daß sich sein Schriftsatz an das Amtsgericht Berlin-Mitte darin befand, und dann mit dem Umschlag (und mit der Bitte, diesen mitzunehmen) in das zwei bis drei Meter entfernte Büro von Rechtsanwalt Ri. ging, dort noch einmal kurz in den Umschlag schaute und ihn Rechtsanwalt Ri. übergab, der dann überprüfte, ob auch, seine Berufungsbegründung vorhanden war. Wie die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Ri. erkennen läßt, kann sich dessen Schilderung, den Briefumschlag "gemeinsam" mit Rechtsanwalt C. überprüft zu haben, auf diesen Ablauf beziehen. Da "gemeinsam" nicht "gleichzeitig" bedeuten muß, braucht seine Aussage vor dem Berufungsgericht keine Abweichung hiervon darzustellen, sondern ist möglicherweise lediglich präziser, weil sie die Reihenfolge angibt, in der die Zeugen nacheinander das Vorhandensein des jeweils eigenen Schriftsatzes überprüft haben wollen. Die Bekundung von Rechtsanwalt C., sich konkret nur noch an seine Überprüfung vor dem Büro von Rechtsanwalt Ri. erinnern zu können, ist nicht geeignet, schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage von Rechtsanwalt Ri. zu begründen, denn unter den geschilderten Umständen liegt es nicht fern, daß Rechtsanwalt C. sich nur an seine erste - und damit für ihn wichtigere - Überprüfung erinnert hat, nicht aber daran, im Büro von Rechtsanwalt Ri. - vermutlich nur beiläufig und routinemäßig - erneut in den Umschlag hineingesehen zu haben.

26

b)

Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht einen weiteren beweiserheblichen Umstand nicht gewürdigt hat.

27

Der bereits erwähnte Schriftsatz von Rechtsanwalt C. vom 21. Februar 1994 weist ebenfalls den Eingangsstempel der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg vom "25.02.94 07-09" auf; auch die Stempelnummer "15" ist mit derjenigen auf der Berufungsbegründungsschrift von Rechtsanwalt Ri. identisch.

28

Dies entspricht dafür, daß beide Schriftsätze gleichzeitig eingegangen sind. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung ist aber davon auszugehen, daß sich der Schriftsatz von Rechtsanwalt C. in dem Umschlag befand, den Rechtsanwalt Ri. am frühen Abend des 21. Februar 1994 einwarf.

29

III.

Der Senat sieht nach alledem keinen Anlaß, die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders als das Berufungsgericht zu beurteilen. Deshalb erübrigt sich auch eine wiederholte Vernehmung der Zeugen gemäß § 398 ZPO.

30

Die Berufung der Klägerin durfte nicht wegen Fristversäumung verworfen werden. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Blumenröhr,
Krohn,
Hahne,
Gerber,
Sprick