Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1992, Az.: BVerwG 8 C 24/90
Sammelstraße; Beitragsfähige Erschließungsanlage; Heranziehung zu einer Vorausleistung; Vorauszahlung; Rechtmäßigkeit einer endgültigen Heranziehung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 24/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 20.01.1989 - AZ: 8 K 11/88
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.12.1989 - AZ: 6 A 36/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1992, 673-674
- BWVPr 1992, 254-255
- DVBl 1992, 1110 (amtl. Leitsatz)
- DokBerA 1992, 158-160
- DÖV 1992, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)
- KStZ 1992, 212-213
- NVwZ 1992, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1992, 460-461
Amtlicher Leitsatz
Das Merkmal "innerhalb der Baugebiete" in § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB stellt auf eine räumliche Betrachtung ab. Es wird deshalb durch eine im Außenbereich verlaufende Verkehrsanlage nicht erfüllt.
Bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung ist das Vorliegen nur solcher Voraussetzungen für eine endgültige Beitragserhebung entbehrlich, die aus einem mit dem Wesen der Vorausleistung zusammenhängenden Grunde nicht schon im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids erfüllt zu sein brauchen (im Anschluß an Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 45 <49>).
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Eine Sammelstraße, die mit nicht nur unwesentlichen Teilstücken im Außenbereich verläuft, ist keine beitragsfähige Erschließungsanlage.
- 2)
Wird zu einer Vorausleistung herangezogen, so dürfen nur solche Voraussetzungen fehlen, die im Zusammenhang mit dem Wesen der Vorauszahlung stehen. Es müssen jedoch die Voraussetzungen vorliegen, die für die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Heranziehung erforderlich sind. (Z.B. Lage einer Sammelstraße innerhalb der Baugebiete)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1989 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides des beklagten Landkreises, durch den dieser einen gegen den Beigeladenen gerichteten erschließungsbeitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid aufgehoben hat.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Flurstücks 12/16, das an die Straße "Auf der H..." grenzt. Der Vorausleistungsforderung der Klägerin liegen die voraussichtlichen Kosten der erstmaligen Herstellung einer Teilstrecke der R... zugrunde, und zwar hat die Klägerin zunächst auf die überwiegend im Außenbereich verlaufende Strecke zwischen der Einmündung des nach Norden abzweigenden Weges auf der Parzelle 32 und dem Bereich der Einmündung der Straße "Auf dem P..." abgestellt, die sie als beitragsfähige Sammelstraße qualifiziert hat. In die Straße "Auf dem P..." mündet die Straße "Auf der H..." ein.
Am 30. Oktober 1985 erging der Vorausleistungsbescheid an den Beigeladenen über 1 955,16 DM. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1987 hob der Kreisrechtsausschuß des Beklagten den Bescheid auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Januar 1989 abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, sie habe inzwischen die bisher zugrunde gelegte Teilstrecke der R... aufgeteilt und stütze ihre Vorausleistungsforderung nunmehr lediglich noch auf die voraussichtlichen Kosten der erstmaligen Herstellung der ausschließlich im Außenbereich verlaufenden, ca. 160 m langen Teilstrecke zwischen der nach Norden abzweigenden Wegeparzelle 197/1 und der Einmündung der Straße "Auf dem P...". Dementsprechend hat die Klägerin ihr Vorausleistungsverlangen auf 1 652,93 DM reduziert und hinsichtlich des Mehrbetrags ihre Klage mit Zustimmung der übrigen Beteiligten zurückgenommen.
Durch Urteil vom 19. Dezember 1989 hat das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:
Der Vorausleistungsbescheid der Klägerin sei in dem noch im Streit befindlichen Umfang rechtmäßig und deshalb insoweit vom Kreisrechtsausschuß des Beklagten zu Unrecht aufgehoben worden. Bei dem Teilstück der R..., dessen voraussichtliche Kosten der erstmaligen Herstellung der Vorausleistungsforderung jetzt noch zugrunde liege, handele es sich um eine auch das Grundstück des Beigeladenen erschließende Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB.
Dieser Annahme stehe nicht entgegen, daß die Teilstrecke im Außenbereich verlaufe. Ungeachtet dieser Lage sei nämlich im vorliegenden Fall auch das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der Baugebiete" (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) erfüllt. Für die Ermittlung des Regelungsinhalts dieses Merkmals sei zunächst zu beachten, daß schon die zwingende Anbaufreiheit einer Sammelstraße deren Verlauf im bebauten Teil der Baugebiete ausschließe. Dieser Gesichtspunkt hindere eine formale, auf das Baugebiet im geographisch-planerischen Sinne abstellende Betrachtungsweise. Die Auslegung des Merkmals "innerhalb der Baugebiete" habe sich primär an dessen Sinn und Zweck zu orientieren. Dieser bestehe darin, den beitragsfähigen Aufwand zu beschränken und insbesondere reine Anschluß- und Verbindungsstraßen zu den bzw. zwischen verschiedenen Baugebieten auszuscheiden. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Intention erfülle eine Sammelstraße dann das Merkmal "innerhalb der Baugebiete", wenn sie erkennbar und eindeutig allein einem bestimmten, von ihr mittelbar erschlossenen Baugebiet funktional zugeordnet und infolgedessen als dessen integraler Bestandteil angesehen werden könne. Diese Voraussetzung sei hier gegeben.
Auch im übrigen bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids. Unerheblich sei bei der sogenannten Genehmigungsalternative, daß die Voraussetzungen des § 125 BauGB noch nicht erfüllt seien und das abgerechnete Teilstück bisher nicht gewidmet sei. Unbegründet seien schließlich auch die Einwände gegen die Neuberechnung der Vorausleistung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beigeladenen, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts begehrt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und bittet um deren Zurückweisung. Sie verteidigt und vertieft die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
II.
Die Entscheidung darf ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten haben dazu ihr Einverständnis erklärt (§§ 141 Satz 1 und 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Beigeladenen hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Dezember 1987, mit dem dieser den Vorausleistungsbescheid der Klägerin vom 30. Oktober 1985 aufgehoben hat, richte sich nach den Vorschriften des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB -. Das ist richtig. Zwar bestimmt sich die Rechtmäßigkeit eines erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehungsbescheides grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden Recht. Wegen der Einheit des Verwaltungsverfahrens ist jedoch mit Rücksicht auf die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts in seiner durch den Widerspruchsbescheid erlangten Gestalt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bei Anfechtungsklagen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - UA S. 6 f.).
Das Berufungsgericht nimmt an, bei der ca. 160 m langen Teilstrecke der R..., deren voraussichtliche Kosten der erstmaligen Herstellung Gegenstand der Vorausleistungsforderung der Klägerin sind, handele es sich ungeachtet der Tatsache um eine beitragsfähige Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, daß sie im Außenbereich verläuft. Es meint, die Lage im Außenbereich stehe der Erfüllung des Merkmals "innerhalb der Baugebiete" nicht entgegen. Denn Sinn und Zweck dieses Merkmals erlaubten keine geographisch-planungsrechtliche, sondern geböten eine funktionale Betrachtung derart, daß es schon dann als gegeben anzusehen ist, wenn eine im übrigen den Anforderungen an eine beitragsfähige Sammelstraße genügende Verkehrsanlage funktional erkennbar einem bestimmten, von ihr mittelbar erschlossenen Baugebiet zuzuordnen und infolgedessen als ein integraler Bestandteil desselben zu qualifizieren ist. Diese Auffassung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.
Bereits der Wortlaut des Merkmals "innerhalb der Baugebiete" drängt mit Nachdruck die Annahme auf, mit ihm habe der Gesetzgeber auf die räumliche Lage einer Straße in einem Gebiet mit bebauungsrechtlich für die Bebauung vorgesehenen Flächen abgestellt, d.h. in einem Gebiet, das nicht zum Außenbereich gehört. Für diese Auffassung sprichtüberdies, daß der Gesetzgeber das Merkmal "innerhalb" auch in § 34 Abs. 1 BauGB und daran anknüpfend in § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB verwandt hat und in beiden Bestimmungen die räumliche Gegenüberstellung von Innen- und Außenbereich gemeint ist (vgl. unter anderem Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4 S. 1 <2 f.>). Die Maßgeblichkeit dieses räumlichen Verständnisses wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des "Rechtsvorgängers" des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, nämlich des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG. Danach sollten durch das Merkmal "innerhalb der Baugebiete" als nicht beitragsfähig "alle Straßen außerhalb der Baugebiete ausgeschlossen" werden (BT-Drucks. III/zu 1794, S. 24).
Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen rechtfertigen es nicht, sich über den Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB hinwegzusetzen. Schon dessen Ansatz, die Anbaufreiheit von Sammelstraßen schließe deren Verlauf im bebaubaren Teil der Baugebiete aus, kann so nicht gefolgt werden. Vielmehr führen beitragsfähige Sammelstraßen gerade durch bebaubares Gelände, um von ihm ausgelösten Verkehr zu sammeln und gebündelt weiterzuleiten. Zwar trifft es zu, wenn das Berufungsgericht ausführt, Sinn und Zweck der Merkmale "innerhalb der Baugebiete" sei, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand zu beschränken und insbesondere reine Anschluß- und Verbindungsstraßen zu den bzw. zwischen verschiedenen Baugebieten aus dem Kreis der beitragsfähigen Erschließungsanlagen auszuscheiden. Das gibt jedoch nichts für die Folgerungsweise des Berufungsgerichts her, weil dieses Ziel durch eine sich an den Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB haltende Auslegung - wie der vorliegende Fall belegt - ebenfalls und sogar umfassender erreicht wird. Der Erwägung schließlich, es sei sachgerecht, die Eigentümer bzw. Erbauberechtigten von Grundstücken in einem Baugebiet mit den Kosten der Herstellung einer funktional einzig diesem Gebiet zuzuordnenden Verkehrsanlage im Außenbereich zu belasten, kommt schon deshalb nicht das ihr vom Berufungsgericht beigemessene Gewicht zu, weil es dem Gesetzgeber freisteht, aus dem einen oder anderen Grunde selbst solche Anlagen als nicht beitragsfähig einzustufen, die zurechenbare Erschließungsvorteile auslösen.
Freilich verlangt das Merkmal "innerhalb der Baugebiete" nicht, daß eine ihrem Charakter nach als Sammelstraße zu qualifizierende Verkehrsanlage in vollem Umfang durch planungsrechtlich der Bebauung zugängliches Gelände verläuft. Vielmehr ist für die Erfüllung dieses Merkmals unschädlich, wenn eine solche Anlage streckenweise auch durch den Außenbereich führt. Das gilt indes nur dann, wenn der Außenbereichsteil im Vergleich zur übrigen Strecke der Sammelstraße nicht ins Gewicht fällt und deshalb nach den Umständen des Einzelfalls der Eindruck erhalten bleibt, es gehe insgesamt (noch) um eine "innerhalb der Baugebiete" verlaufende Verkehrsanlage (ebenso im Zusammenhang mit Anbaustraßen Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S. 41 <43>). Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die im Außenbereich liegende Strecke der R... der einzige Teil dieser Anlage, der nicht zum Anbau bestimmt ist, hat also ausschließlich dieser Teil den Charakter einer Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die mangelnde Erfüllung des Merkmals "innerhalb der Baugebiete" hier nicht deshalb unschädlich, weil mit dem angefochtenen Heranziehungsbescheid kein endgültiger Erschließungsbeitrag, sondern nur eine Vorausleistung verlangt wird. Richtig ist lediglich, daß die Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung nicht schlechthin von den Voraussetzungen abhängt, die erfüllt sein müssen, um den endgültigen Erschließungsbeitrag erheben zu dürfen (Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 45 <49>). Das rechtfertigt indes nicht den Verzicht auf jede der Voraussetzungen, von denen die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Heranziehung abhängt. Entbehrlich sind vielmehr nur solche Voraussetzungen, die aus einem mit dem Wesen der Vorausleistung zusammenhängenden Grunde nicht schon im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids erfüllt zu sein brauchen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 22. Februar 1985 - a.a.O. -). Dazu gehört die Lage einer Sammelstraße "innerhalb der Baugebiete" nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 653 DM festgesetzt.