Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.05.2026, Az.: B 11 AL 6/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.05.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 6/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:220526BB11AL626B1
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 22.08.2023 - AZ: S 7 AL 2345/22
- LSG Baden-Württemberg - 28.01.2026 - AZ: L 3 AL 2566/23
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinen Prozessbevollmächtigten am 11.2.2026 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 3.3.2026 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schriftsatz vom 13.5.2026, der am letzten Tag der bereits verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangen ist, mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von den Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 13.5.2026 laufenden verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Dass das Mandat der Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist deren Schriftsätzen nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.