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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2008, Az.: VI ZR 75/07

Haftung eines radfahrenden Kindes aufgrund einer Kollision mit einem mit geöffneten Hintertüren am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeug; Teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB bei Nichtvorliegen einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs; Haftungsprivileg im ruhenden Verkehr bei einer Verwirklichung einer spezifischen Gefahr des motorisierten Verkehrs; Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.2008
Aktenzeichen
VI ZR 75/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Duisburg-Ruhrort - 02.01.2006 - AZ: 10 C 812/04
AG Duisburg-Ruhrort - 02.01.2007 - AZ: 10 C 812/04
LG Duisburg - 21.02.2007 - AZ: 11 S 39/06

Fundstellen

  • ACE-VERKEHRSJURIST 2008, 22 (amtl. Leitsatz)
  • BGHReport 2008, 633-634
  • DAR 2008, 336 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2008, 307
  • JurBüro 2008, 445 (Kurzinformation)
  • MDR 2008, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2009, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-Spezial 2008, 267 (Kurzinformation)
  • NZV 2008, IV Heft 6 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 2009, 77 (Volltext mit amtl. LS)
  • RÜ 2008, 359
  • SVR 2008, 218 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • SVR 2009, 295
  • SVR 2009, 21
  • VRA 2008, 94
  • VRR 2008, 263 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VRS 2008, 346-348
  • VersR 2008, 701-702 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 2008, 312 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 2008, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZGS 2008, 207 (Kurzinformation)
  • r+s 2008, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 2008, 373 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. März 2008
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
gemäß § 552a ZPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 695,91 EUR

Gründe

I.

1

Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hinweis gegeben:

2

1.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich, weil die für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Grundsätze durch die - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteile des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB geklärt sind.

3

Danach ist eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180;vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 undvom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

4

Aus den Senatsentscheidungen ergibt sich auch, dass bei dem Haftungsprivileg nicht grundsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im so genannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich in besonders gelagerten Fällen auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 180, 185 [BGH 30.11.2004 - VI ZR 335/03] undvom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Zudem ergibt sich aus den Senatsurteilen, dass auf eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr abzustellen ist. Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteilevom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 [BGH 14.06.2005 - VI ZR 181/04];vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856, vorgesehen für BGHZ 172, 83;vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669, 1670).

5

2.

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und im Ergebnis richtig entschieden, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

6

Die Instanzgerichte haben zu Recht schon aufgrund des Klägervortrags eine typische Überforderungssituation für die Beklagte bejaht. Im Unterschied zu den Fallgestaltungen, bei denen der erkennende Senat das Eingreifen des Haftungsprivilegs verneint hat, kann man unter den hier gegebenen Umständen schon nicht davon ausgehen, dass der Kläger sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt hatte. Dem steht entgegen, dass die hinteren Türen auf der Fahrer- und der Beifahrerseite zum Zeitpunkt der Kollision offen standen und sich unstreitig sowohl der Kläger als auch der Zeuge E. an den geöffneten Türen befunden und sich bewegt haben. Dies schuf eine besondere Gefahrenlage für das als Verkehrsteilnehmer auf der Straße fahrende Kind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Da es zudem erst 20 m vor diesem Fahrzeug aus einer anderen Straße eingebogen war, liegt insgesamt eine typische Fallkonstellation der Überforderung eines Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr vor.

II.

7

Die Parteien haben innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme abgegeben. Da das Berufungsgericht richtigerweise eine Haftung der Beklagten verneint hat, ist die Revision des Klägers somit nach § 552a ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll