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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2021, Az.: I ZR 196/15

Gehörsverletzung durch Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2021
Aktenzeichen
I ZR 196/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 58688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:091221BIZR196.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.03.2011 - AZ: 16 O 84/10
KG Berlin - 15.04.2015 - AZ: 5 U 60/11

Redaktioneller Leitsatz

Soweit - wie hier im Hinblick auf die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für ein Berufungsurteil - schon von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die angegriffene Entscheidung wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern, gilt dies erst recht für eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage, vor allem wenn diese sich - wie hier - zum einen nicht gegen das Berufungsurteil richten und zum anderen auch nicht gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, sondern andere Parteien. Im Übrigen ist die Erhebung solcher Klagen auch für die Beantwortung der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu prüfenden Frage unerheblich, ob das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 nicht verletzt.

2

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).

3

2. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 bei der Entscheidung über die Erinnerung und das Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht verletzt.

4

a) Die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses ist ohne Gehörsverletzung erfolgt.

5

aa) Die Beklagte macht vergeblich geltend, eine Gehörsverletzung liege darin, dass der Senat sich mit ihrem Vorbringen nicht befasst habe, sie beabsichtige, bis zum 31. Dezember 2020 eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage anhängig zu machen. Eine solche Klage habe sie inzwischen eingereicht. Diese Klage könne einen Folgenbeseitigungsanspruch der Beklagten begründen, der zu einer Aufhebung des Berufungsurteils vom 15. April 2015 führen würde.

6

Für die Frage, ob das Berufungsurteil vom 15. April 2015 rechtskräftig ist und hierfür das Rechtskraftzeugnis erteilt werden kann, kommt es allein darauf an, ob der Senat über die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig entschieden hat. Dies war der Fall, weil der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen hat.

7

Da schon von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die angegriffene Entscheidung wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern, gilt dies erst recht für eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage der Beklagten, die sich zum einen nicht gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 richtet und zum anderen auch nicht gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, sondern andere Parteien. Dies musste der Senat nicht ausdrücklich aussprechen.

8

bb) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 berücksichtige im Erinnerungsverfahren gehaltenen Vortrag der Beklagten nicht, dass das Rechtskraftzeugnis sich unter anderem auf die im Berufungsurteil vom 15. April 2015 angeordnete Löschung der streitgegenständlichen deutschen Marke beziehe.

9

(1) Der Senat musste nicht auf das Vorbringen der Beklagten eingehen, dass sie durch das Berufungsurteil vom 15. April 2015 zur Erklärung der Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt verurteilt worden ist. Dieses Vorbringen ist für die Frage unerheblich, ob das Rechtskraftzeugnis für das Berufungsurteil zu erteilen ist. Hierfür ist allein maßgeblich, ob gegen dieses Urteil im Zeitpunkt der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses noch ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Dies war nicht der Fall.

10

(2) Der Senat musste sich in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten befassen, das Berufungsurteil und der dieses Urteil berichtigende Beschluss seien nicht miteinander verbunden worden. Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass das Rechtskraftzeugnis nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden muss, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll, sondern dass es auch separat oder - wie hier - auf einer Ausfertigung des dieses Urteil berichtigenden Beschlusses erteilt werden kann. Danach kam es für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses weder darauf an, dass die von der Klägerin vorgelegte Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses nicht mit einer Ausfertigung des Berufungsurteils untrennbar verbunden war, noch darauf, ob die Klägerin mit der Beantragung des Rechtskraftzeugnisses eine Abschrift des Berufungsurteils vorgelegt hatte.

11

(3) Für die Frage, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Rechtskraftzeugnis zu Recht erteilt hatte, spielte es auch keine Rolle, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nach Vorlage des erteilten Rechtskraftzeugnisses und einer Urteilsabschrift die deutsche Marke gelöscht hatte. Dies gilt auch für die Behauptung der Beklagten, sie habe die deutsche Marke vor der Löschung an einen Dritten übertragen.

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cc) Die Beklagte rügt weiter ohne Erfolg als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Senat habe ihren Vortrag in ihrer dritten Ergänzung ihrer Erinnerung nicht berücksichtigt, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe sich zu der zweiten Ergänzung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs der Beklagten nicht geäußert, der Senat habe auch nicht über die darin vorgetragenen sechs weiteren Gründe für die eingelegte Erinnerung entschieden.

13

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf der Grundlage der vorgelegten Akten in der Lage war, die Rechtskraft des Berufungsurteils zu prüfen, und er bei dieser Prüfung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass im Hinblick auf das Berufungsurteil vom 15. April 2015 Rechtskraft eingetreten ist. Damit hat er die von der Beklagten geltend gemachten entscheidungserheblichen Erinnerungsgründe beschieden. Auf die weiteren geltend gemachten Erinnerungsgründe kam es für die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses vorliegen, nicht an.

14

b) Auch die Entscheidung des Senats über das Ablehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

15

aa) Der Senat brauchte sich im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen, dieser habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, sie werde eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage erheben. Dieser Vortrag der Beklagten ist ungeeignet, gegenüber dem Urkundsbeamten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Erhebung einer solchen Klage ist für die Beantwortung der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu prüfenden Frage unerheblich, ob das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist.

16

bb) Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe den Vortrag der Beklagten zur Löschung der deutschen Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt und zu der von ihr für erforderlich erachteten Verbindung einer Ausfertigung des Berufungsurteils vom 15. April 2015 mit dem Berichtigungsbeschluss vom 13. September 2016 unberücksichtigt gelassen.

17

cc) Der Senat hat im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle berücksichtigt, dass die Beklagte mit der dritten Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vom 28. April 2021 darauf aufmerksam gemacht hat, dass sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 16. April 2021 nicht zu der zweiten Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vom 20. April 2021 geäußert hat.

18

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich am 16. April 2021 ausführlich dienstlich geäußert. Er hat in seiner dienstlichen Äußerung den Verfahrensgang beschrieben, sein Vorgehen erläutert und insbesondere erklärt, dass er die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 15. April 2015 anhand der Prozessakten geprüft hat. Hierzu hat die Beklagte Stellung nehmen können.

19

In der nach Abgabe dieser dienstlichen Äußerung beim Bundesgerichtshof eingegangenen zweiten Ergänzung zum Ablehnungsgesuch vom 20. April 2021 hat die Beklagte geltend gemacht, da der die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisende Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 das Aktenzeichen des Berufungsgerichts in dieser Sache nicht erkennen lasse, habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Prüfung der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsurteils nicht vornehmen können. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf Anfrage des Senats am 20. Mai 2021 mitgeteilt, dass ihm die zweite (und dritte) Ergänzung des Ablehnungsgesuchs keinen Anlass gäben, sich hierzu erneut dienstlich zu äußern. Hierzu war er im Hinblick auf den Inhalt seiner dienstlichen Äußerung vom 16. April 2021 auch nicht verpflichtet.

20

Der Senat hat sich in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 mit dem von der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten in der zweiten Ergänzung zum Ablehnungsgesuch vom 20. April 2021 gehaltenen Vorbringen ausdrücklich befasst und darauf hingewiesen, dass die Akten des Bundesgerichtshofs zu den vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Rechtskraftprüfung herangezogenen Prozessakten gehören und dass diese Akten zweifelsfrei erkennen lassen, welches Urteil des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden und durch deren Zurückweisung rechtskräftig geworden ist.

21

dd) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe es unterlassen, bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Gesamtbetrachtung aller geltend gemachten Ablehnungsgründe vorzunehmen.

22

Der Senat hat sämtliche von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe geprüft. Er hat die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Rechtsanwendung nicht beanstandet und die Verfahrensgestaltung als zumindest vertretbar angesehen. Damit hat der Senat eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Dass er zu dem von der Beklagten für unrichtig gehaltenen Ergebnis gelangt ist, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu rechtfertigen, begründet keinen Gehörsverstoß.

23

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer