Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1960, Az.: 5 StR 609/59
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 609/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 14.07.1959
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Währungsvergehen in Tateinheit mit Betrug
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Februar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Juli 1959 wird verworfen,
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.
Die Angeklagte ist nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Das Hauptverfahren war vor der Strafkammer eröffnet worden, obwohl wegen anderer Handlungen, die zu derselben Tat im Sinne des § 264 StPO gehörten, schon beim Schöffengericht ein Verfahren schwebte, von dem die Strafkammer nichts wußte. Ihr Eröffnungs Beschluß hätte also nicht ergehen dürfen. Er war aber deshalb nicht richtig oder sonst völlig wirkungslos. Vielmehr führte er zu einer doppelten Rechtshängigkeit. Diese war unzulässig und mußte nunmehr auf einem gesetzlichen Wege beseitigt werden. Das hat das Landgericht, nachdem es von ihr erfahren hatte, durch seinen Verbindungsbeschluß getan. Mit ihm hat es als das Gericht höherer Ordnung das Verfahren vor dem Schöffengericht in zulässiger Weise nach § 4 StPO an sich gezogen und die Rechtshängigkeit beim Schöffengericht beendet (BGH NJW 1958, 31). Dieser Entscheidung ist der Senat schon in seinem unveröffentlichten Urteile vom 3. November 1959 - 5 StR 307/59 - gefolgt. Davon abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Grund. Sie behauptet selbst nicht, die Strafkammer habe das Schöffen Gericht aus sachfremden Erwägungen ausschalten wollen oder auch nur bewußt, daß dies die Absicht der Staatsanwaltschaft gewesen sei.
2.
Da der Lohnumtausch, den die Angeklagte vom 1. Januar bis 1. Mai 1956 mit angeblichen Bescheinigungen des "HO-Gaststätten Betriebes Mitte I, Café Stadtmitte" betrieb, nach der rechtlich fehlerfreien Auffassung der Strafkammer ein unselbständiger Teil der abzuurteilenden fortgesetzten Handlung war, bedurfte es keiner Nachtragsanklage nach § 266 StPO. Denn es wurde keine andere Tat in das Verfahren einbezogen. Vielmehr stellte sich nur ein größerer Umfang der fortgesetzten Handlung heraus, die in den Eröffnungs-Beschlüssen bezeichnet und daher von vornherein als die "Tat" im Sinne des § 264 StPO ihrer ganzen Ausdehnung nach "Gegenstand der Urteilsfindung" war.
Das von der Revision angeführte Urteil BGH NJW 1951, 72627 betrifft den Fall, daß "von den in der Anklageschrift zusammengefaßten Einzelhandlungen alle bis auf eine als unbewiesen ausscheiden". Dann muß nach dieser Entscheidung der Angeklagte wegen der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, damit die Anklage erschöpft wird. Das ändert aber nichts daran, daß ein Eröffnungsbeschluß wegen einer fortgesetzten Handlung von vornherein auch die noch nicht bekannten unselbständigen Teilakte erfaßt.
3.
Die Beschwerdeführerin vermißt eine genauere Wiedergabe und ausführlichere Würdigung der Zeugenaussagen. Die Urteilsgründe genügen jedoch den rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem von der Revision angeführten § 267 StPO.
4.
Die Strafkammer folgt den ersten polizeilichen Aussagen des Zeugen W., die dieser in der Haupt Verhandlung auf Vorhalt eingeräumt hat, und hält insoweit seine späteren Erklärungen für unwahr. Sie begründet dies in rechtlich einwandfreier Weise (UA S. 22). Der Angriff der Revision, es handele sich nur um Vermutungen, ist abwegig. Das Landgericht brauchte auch nicht, wie die Revision meint, die Angeklagte nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO vorübergehend aus dem Sitzungssaale zu entfernen, um festzustellen, ob der Zeuge dann zu seinen ersten Aussagen zurückkehren werde. Diese durfte es auch ohne einen solchen Versuch seinem Urteile zugrunde legen.
II.
Der Sachbeschwerde hält das Urteil ebenfalls stand.
Das gilt insbesondere für den Ausspruch über die Einziehung. Die Nr. 11 e der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (VOBl I 86) ist durch die Rücktauschvorschriften der §§ 19-30 der 5. Durchführungsbestimmung vom 25. November 1950 (VOBl I 517) nicht aufgehoben worden oder gegenstandslos geworden, Diese sollen es vielmehr der Lohnausgleichskasse ermöglichen, sich hauptsächlich in zahlreichen anderen Fällen des unberechtigten Lohnumtausches, die über Nr. 11 e der Währungsergänzungsverordnung hinausgehen, mit Hilfe eines besonderen Verwaltungsverfahrens schadlos zu halten. Der Senat ist schon in seinem Urteil vom 21. Juli 1959 (JR 1959, 429) davon ausgegangen, daß Nr. 11 e der Währungsergänzungsverordnung weiter anwendbar ist. Die Ausführungen der Revision veranlassen ihn nicht, hiervon abzuweichen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Koffka
Schmidt
Siemer
Dr. Börker