Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.2015, Az.: 5 StR 145/15
Anrechnung einer in Norwegen erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.2015
- Aktenzeichen
- 5 StR 145/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 18472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 27.11.2014
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), dass die in Norwegen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2015).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.