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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1966, Az.: V BLw 42/65

Zum Bestandteil eines Hofes gehörende vinkulierte Namensaktien einer Zuckerfabrik als "ähnliche dem Hof dienende Rechte"; "Dienen" der Aktien dem Hof durch Garantie des Absatzes bestimmter Mengen von Zuckerrüben bei Lieferrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1966
Aktenzeichen
V BLw 42/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.09.1965
LG Lüchow

Fundstellen

  • BGHZ 45, 196 - 199
  • MDR 1966, 668 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1409-1410 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Anteile an einer Zuckerfabrik, in der Erzeugnisse des Hofes verarbeitet oder verwertet werden, gehören jedenfalls dann zum Hof, wenn die Anteile mit einer Lieferpflicht nebst Lieferrecht und Vergütungsanspruch verbunden sind.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 17. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin,
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 6. September 1965 wird auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am 27. Oktober 1963 verstorbene Witwe Dora Sch. geborene F. war Eigentümerin der im Grundbuch von T. Band 2 Blatt 25 eingetragenen Besitzung in Größe von 94,9698 ha mit einem Einheitswert von 106.900 DM. Der Hof war ein Erbhof im Sinne des Reichserbhofgesetzes und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung.

2

Auf den Namen der Witwe Dora Sch. waren bei der Zuckerfabrik U. vier vinkulierte Namensaktien mit dem Nennwert von je 800 DM eingetragen. Mit diesen Aktien ist gemäß § 50 I Satz 1 AktG die Verpflichtung zur Lieferung von Zuckerrüben und ein Lieferrecht verbunden. Die zu liefernde Menge wird von der Aktiengesellschaft jährlich festgesetzt.

3

Hoferbe nach der Witwe Dora Sch. ist der Antragsteller. Erben des hofesfreien Vermögens sind die Antragsgegner. Diese übertrugen gemäß einer Vereinbarung vom 13. Februar 1965 die vier Zuckerrübenaktien im Wege der Erbauseinandersetzung auf den Antragsgegner zu 1. Die Zuckerfabrik U. schrieb daraufhin die Aktien auf den Namen des Antragsgegners zu 1 um und kürzte das Lieferrecht des Antragstellers für 1965 entsprechend.

4

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Aktien ihm als Hoferben gehörten, da sie Bestandteile des Hofes seien.

5

Er hat beantragt,

festzustellen, daß 3.300 DM vinkulierte Namensaktien der Zuckerfabrik U. AG in U. Bestandteile des Hofes T. Band 2, Blatt 25 im Sinne von § 2 der Höfeordnung sind.

6

Die Antragsgegner haben Abweisung des Antrages begehrt. Nach ihrer Meinung fallen die Zuckerrübenaktien nicht unter § 2 Buchst. HöfeO, weil diese Vorschrift im Gegensatz zu dem früher geltenden § 4 II EHRVO als zum Erbhof gehörig die Anteile an einer Molkerei, Zuckerfabrik oder ähnlichen Einrichtung, in der Erzeugnisse des Erbhofs verarbeitet oder verwertet wurden, nicht mehr erwähne.

7

Das Landwirtschaftsgericht hat die beantragte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden der Antragsgegner zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde. Sie begehren weiterhin, daß der Feststellungsantrag abgewiesen wird. Der Antragsteller bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

8

II.

A)

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Zuckerrübenaktien seien als "ähnliche dem Hof dienende Rechte" im Sinne des § 2 Buchst. b HöfeO anzusehen und gehörten daher zum Hof. Der Begriff des "ähnlichen Rechts" müsse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Es sei darauf abzustellen, ob ein Recht ähnlich wie die ausdrücklich erwähnten Gemeinderechte dem Hof unmittelbar nütze, ohne daß es darauf ankomme, ob dieses Recht außerdem auch in seiner rechtlichen Struktur den Gemeinderechten ähnele. Wenn § 2 Buchst. b HöfeO die Vorschrift des § 4 Abs. 2 FHRV, derzufolge Anteile an einer Molkerei, Zuckerfabrik oder ähnlichen Einrichtungen zum Erbhof gehörten, sofern Erzeugnisse des Hofes dort verarbeitet oder verwertet wurden, nicht übernommen habe, so lasse sich das damit erklären, daß eine derartige lockere Verbindung zwischen Recht und Hof jetzt nicht mehr genügen soll, um die Bestandteilseigenschaft zu begründen, sondern daß diese Rechte nach der Höfeordnung nur dann als Hofbestandteil angesehen werden sollen, wenn sie in ähnlicher Weise wie die Gemeinderechte unmittelbar der Leistungsfähigkeit und der Bewirtschaftungsmöglichkeit des Hofes dienen. Im vorliegenden Fall sei ferner anzunehmen, daß die Zuckerrübenaktien im Sinn des § 2 Buchst. b HöfeO dem Hof des Antragstellers dienten. Die mit einer Lieferverpflichtung verbundenen Aktien garantierten den Absatz einer bestimmten Menge von Zuckerrüben und ermöglichten eine vorausschauende Planung. Sie dienten unmittelbar dem wirtschaftlichen Erfolg des Hofes. Die Rüben gehörten mit zu den Hauptprodukten des Antragstellers.

9

B)

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit folgender Begründung: Nicht nur aus der Entstehungsgeschichte, sondern auch aus der wirtschaftlichen und rechtlichen Anschauung sowie aus der Besonderheit der Zuckerrübenaktie folge, daß diese Aktien nicht "zum Hof gehören". Abgesehen von dem süddeutschen Raum, in dem die Zuckerfabriken "Kapital-Aktiengesellschaften seien, die also anonym erschienen", erlaube auch die im norddeutschen Raum, insbesondere im Kreise L. und U. weithin bestehende Struktur der "Namens-Aktien-Zuckerfabriken" keine andere Betrachtung. Dies würde auch für eine grundsätzliche Entscheidung der Rechtsfrage eine unmögliche Aufspaltung bedeuten.

10

Der Besitz einer Zuckerrübenaktie sei nicht Voraussetzung und Grundlage für den Zuckerrübenanbau. Wenn derzeit eine Kontingentierung bei den Zuckerfabriken vorgenommen werde, liege das an der Weltwirtschaftslage. Dies sei aber eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nach § 2 HöfeO nicht ausreiche. Die Ablieferung von Rüben und ihr Ankauf durch die Zuckerfabrik hänge nicht vom Besitz von Aktien ab, sondern vom Lieferungsrecht. Der Bauer könne es durch den Umfang seines Anbaus willkürlich ändern. Die Willkürlichkeit und die Ansicht des Landwirts über die Art der Führung seiner Landwirtschaft könne nicht begriffsbestimmend sein. § 2 HöfeO erfasse nur solche Rechte, die "rechtlich mit dem Hof und seiner Gestaltung verbunden seien".

11

C)

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Rechtsirrtumsfrei hat das Beschwerdegericht die Aktien als "ähnliche dem Hof dienende Rechte" im Sinn des § 2 Buchst. b HöfeO angesehen.

12

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift können keine begründeten Einwendungen gegen diesen Standpunkt hergeleitet werden. § 2 HöfeO geht auf frühere landesrechtliche Bestimmungen und auf die an sie anknüpfende Regelung des Erbhofrechts zurück. § 2 Buchst. b. HöfeO entspricht dem § 4 Abs. 1 EHRV. Daraus, daß die Vorschrift des § 4 Abs. 2 EHRV, derzufolge Anteile an einer Molkerei, Zuckerfabrik oder ähnlichen Einrichtung, in der Erzeugnisse des Erbhofs verarbeitet oder verwertet wurden, zum Erbhof gehörten, abweichend von dem in den Jahren 1946 und 1947 ausgearbeiteten Entwurf der Bauernrechtsordnung und des Gesetzes über die Vererbung der Anerbenhöfe (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 1951 Vorbemerkung zu MilRegVO Nr. 84 I S. 20 ff und HöfeO § 2 I S. 74 f) nicht in die Höfeordnungübernommen wurde, muß nicht geschlossen werden, daß die erwähnten Anteile, zu denen auch Aktien zu zählen sind, keine Bestandteile eines Hofes sein sollen., Unter den Rechten, die dem Erbhof dienten, gab es so viele Arten, daß für den Erbhofrechtsgesetzgeber eine erschöpfende Anführung nicht in Betracht kam. Er entschloß sich daher, der Aufzählung in § 4 Abs. 1 EHRV die Worte anzufügen: "ähnliche dem Erbhof dienende Rechte" und wollte durch sie zum Ausdruck bringen, daß damit dem Hof gesichert werden soll, was seiner Bewirtschaftung und Leistungsfähigkeit zu dienen bestimmt ist, und daß alle Rechte, die zum dienenden Zweck dem Wirtschaftsorganismus des Erbhofs eingegliedert sind, zu den "ähnlichen" des § 4 Abs. 1 Satz 1 EHRV gehören, mögen sie auch juristisch völlig anders geartet sein als die namentlich aufgeführten (vgl. REHG 5, 336, 338; 7, 171, 180; Dolle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts 2. Aufl. § 11 II Fußn. 4). Unter die Bestimmung fielen die Anteile an einem dem Erbhof dienenden Unternehmen, z.B. an einem den landwirtschaftlichen Betrieb versorgenden besonderen Wasser- oder Elektrizitätswerk, ungeachtet der Gesellschaftsform dieses Werkes. Dazu gehörten weiterhin die Anteile an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, z.B. an einer Bezugs- und Absatzgenossenschaft (vgl. OLG Stettin in JW 1935, 1348).

13

Unter Umständen konnten auch Anteile an einer genossenschaftlichen Spar- und Darlehenskasse oder Buchführungsgenossenschaft als ähnliche dem Erbhof dienende Rechte erachtet werden (vgl. Vogels, REG 4. Aufl. § 4 EHRV Rdn. 6). Soweit solche gewerblichen Betriebe landwirtschaftliche Erzeugnisse des Erbhofs verarbeiteten oder verwerteten, war dies in § 4 Abs. 2 EHRV zur Klarstellung (vgl. Seybold in JW 1935, 1348) ausdrücklich erwähnt. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Stettin (a.a.O.) und Baumecker (Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts § 4 Rdn. 8) bestand kein Grund, nicht auch andere Beteiligungen, sofern sie nur den Zwecken des Erbhofes dienlich waren, nicht als ähnliche dem Hof dienende Rechte im Sinne des § 4 EHRV anzusehen. Einen gegenteiligen Standpunkt vertrat Wöhrmann (Reichserbhofrecht, 3. Auflage, EHRV § 4). Offenbar um diese Streitfrage auszuräumen, hat der Gesetzgeber der Höfeordnung nur noch bestimmt, daß Rechte dann Hofbestandteile sein sollen, wenn sie in den Organismus des Hofes eingeordnet, in ähnlicher Weise wie die namentlich aufgeführten Rechte und Anteile die Bewirtschaftung und Leistungsfähigkeit des Betriebs fördern. Danach hat er Anteile an Zuckerfabriken, in denen Erzeugnisse des Hofes verarbeitet oder verwertet werden, als Bestandteile im Sinne des § 2 HöfeO nicht ausschließen wollen.

14

Dieses Ergebnis, das der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung entspricht (vgl. Fischer in Gesetz und Recht HöfeO § 2 Anm. 5 S, 1319; Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl. § 2 Anm. 40 mit weiterem Nachweis), ist auch sachdienlich. Es wird vor allem durch die Ausführungen Kroeschells, Landwirtschaftsrecht 1963 § 12 I 2 Rdn. 323 unterstützt, der unter Beachtung der sich ebenfalls im vorstehenden Rahmen haltenden Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG darauf hinweist, daß der Hof als landwirtschaftlicher Betrieb ein wirtschaftlicher Organismus ist und seine Verbindung zu landwirtschaftlichen Vereinigungen wie Molkereien, Zuckerfabriken, Winzergenossenschaften u.a. für ihn unter Umständen bedeutungsvoller erscheinen als die Zugehörigkeit des einen oder anderen Grundstücks (§ 2 Buchst. a HöfeO) zum Hof. Die vom Beschwerdegericht gewählte Auslegung des § 2 Buchst. b HöfeO verhindert, daß jene Beziehungen bei jedem Eigentümerwechsel neu geknüpft werden müssen.

15

Ohne Rechtsirrtum bejaht das Oberlandesgericht ferner die Frage, ob die hier umstrittenen Aktien im Sinne des § 2 Buchst. b HöfeO dem Hof des Antragstellers "dienen". Durch die Satzung der Zuckerfabrik Uelzen AG ist den Aktionären die Verpflichtung auferlegt (§ 50 AktienG), Rüben anzubauen und anzuliefern. Ihnen steht ein Lieferrecht zu. Im praktischen Ergebnis ist den Aktionären der Absatz bestimmter Mengen von Zuckerrüben garantiert. Sie können in ihrem Betrieb dementsprechend planen und wirtschaften. Die Zuckerrüben gehören zu den Haupterzeugnissen des Antragstellers. Seine Rechtsstellung als Aktionär in Verbindung mit den statuierten Pflichten und Rechten fördert den wirtschaftlichen Nutzen seines Hofes auf lange Sicht maßgeblich. Wie auch das Beschwerdegericht hervorhebt, bleibt bei dieser Betrachtung die Frage offen, ob Anteile an einer Zuckerfabrik selbst dann als Bestandteile des Hofes anzusehen sind, wenn die Erzeugnisse des Hofes ohne Lieferverpflichtung nebst Lieferrecht und Vergütungsanspruch nur in der Fabrik verarbeitet werden.

16

Die den angefochtenen Beschluß tragenden Erwägungen verlieren ihr Gewicht nicht durch den Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß eine ausdehnende Auslegung des § 2 Buchst. b HöfeO, wie sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat, dem Bauern erlaube, willkürlich die Bestandteilseigenschaft dadurch zu ändern, daß er z.B. die Struktur seines Hofes wandelt und keine Rüben mehr anbaut, sondern Viehzucht treibt. § 2 HöfeO schließt nicht aus, daß ein Bestandteil diese Eigenschaft nach dem Willen des Eigentümers zu verlieren vermag. So ist es möglich, daß die Hofeigenschaft eines Grundstücks verloren geht, wenn die regelmäßige Bewirtschaftung aufgegeben wird (vgl. Wöhrmann a.a.O. HöfeO§ 2 III e; Lange/Wulff a.a.O. Anm, 36 und 38). Da es dem Ermessen des Hofeigentümers vorbehalten ist, eine Strukturänderung seines Betriebes herbeizuführen, kann infolgedessen auch einem der in § 2 Buchst. b HöfeO genannten Rechte und damit dem Anteil an einer Zuckerfabrik der dienende Zweck genommen werden und die Bestandteilseigenschaft entfallen.

17

Weil die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegner erkennen läßt, war sie mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell