Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 8 SO 68/23 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2024
- Aktenzeichen
- B 8 SO 68/23 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:161224BB8SO6823BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 08.10.2019 - AZ: S 30 SO 65/19
- LSG Hessen - 27.04.2022 - AZ: L 4 SO 220/19
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2022 - L 4 SO 220/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger hat mit einem beim Hessischen Landessozialgericht (LSG) am 24.11.2023 eingegangenen Schreiben ua "PKH für die NZB gegen das Urteil vom 27.4.2022 - [...] L 4 SO 220/19" beantragt, das ihm öffentlich zugestellt worden ist (Beschluss des LSG vom 15.6.2022). Das LSG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zuständig sei. Dieses Schreiben hat der Kläger an das Bundessozialgericht (BSG) übersandt (eingegangen am 2.12.2023).
II
Dem Kläger kann PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen das bezeichnete Urteil nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Daran fehlt es hier.
Die Zustellung des angegriffenen Urteils ist hier durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgt. Diese kann nach § 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 185 Nr 1 ZPO erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die - engen - Voraussetzungen für diese Vorgehensweise sind hier aus den im Urteil des LSG dargelegten Gründen im Zeitpunkt der Zustellung erfüllt gewesen. Das Urteil des LSG gilt damit einen Monat nach Aushang der Benachrichtigung am 19.8.2022 als zugestellt (vgl § 188 Satz 1 ZPO). Innerhalb der bis zum 19.9.2022 laufenden Beschwerdefrist (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) hat der Kläger kein PKH beantragt. Ein Antrag für das vorliegende Verfahren wurde erstmals am 24.11.2023 beim LSG gestellt.
Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Antragstellung ohne Verschulden gehindert war, zumal er in weiteren Verfahren, die das LSG ebenfalls mit Urteilen vom 27.4.2022 entschieden und die Entscheidungen anschließend öffentlich zugestellt hat, noch im Jahr 2022 beim BSG PKH beantragt hat. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).