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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.1991, Az.: 5 StR 573/90

Lückenhafte Darlegungen eines Tatrichters zum Zustand eines Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.01.1991
Aktenzeichen
5 StR 573/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 03.09.1990

Fundstelle

  • StV 1991, 157

Verfahrensgegenstand

Freiheitsberaubung u.a.

Prozessführer

Marcel K. aus B., dort geboren am ... 1965.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. Januar 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Sie hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

2

Das Landgericht hat sich nach Anhörung eines Sachverständigen die Überzeugung verschafft, daß "die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit ... nicht im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen" gewesen sei. Die Erwägungen dazu reichen angesichts der ungewöhnlichen Sachverhaltsdarstellung nicht aus:

3

Wegen der "Summatisierung" (könnte Somatisierung oder Summierung bedeuten) der Persönlichkeitsdefekte beim Angeklagten hat der Tatrichter das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bejaht. Nähere Ausführungen dazu, ob dieser Zustand des Angeklagten zum Ausschluß seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt haben kann, fehlen. Dies ist hier auch deshalb bedenklich, weil die Darlegungen des Tatrichters zum Zustand des Angeklagten lückenhaft sind. Zur Frage, ob eine Geisteskrankheit vorliegt und ob sein Zustand deshalb als krankhafte seelische Störung zu bezeichnen ist, hat das Landgericht lediglich ausgeführt, daß die diagnostizierten Störungen "ohne Krankheitswert" seien. Dabei wird nicht hinreichend deutlich, ob es die Vorfälle beachtet hat, die zwar nicht festgestellt sind, die aber geschehen sein können: Nach der Tat "soll" es nämlich wegen des Verhaltens des Angeklagten zu häufigen Polizeieinsätzen gekommen sein, "da er Tag und Nacht - fast täglich - in der Wohnung unartikuliert schreie, um Hilfe rufe und wimmern soll". Diese nicht ausgeschlossenen Vorfälle hätte der Tatrichter in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen.

4

Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß die Frage des Vorsatzes bei der Freiheitsberaubung näherer Darlegung bedarf. Falls der neue Tatrichter wieder zu einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe kommt, wird er zu beachten haben, daß eine Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich ausschließt. Es kommt vielmehr auf eine prognostische Gesamtwürdigung der früheren und der neuen Tat sowie der persönlichen Umstände des Täters an (vgl. BGH NStZ 1983, 454;  1988, 451 und Senatsentscheidungen vom 27. September und 3. Dezember 1985 - 5 StR 500/85, 5 StR 694/85 -). Hier wird insbesondere zu bedenken sein, daß die frühere Verurteilung nicht einschlägig war. Möglicherweise wird auch an eine Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB zu denken sein.

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