Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1982, Az.: BVerwG 8 C 106/81
Steuerfestsetzung; Billigkeitsverfahren; Bestandskraft; Grundsteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 106/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf 02.06.1980 - 11 K 2003/79
- OVG Münster 19.02.1981 - 3 A 2152/80
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1982, 1053-1055 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1982, 946
Amtlicher Leitsatz
1. Hat die Gemeinde im Verfahren der Steuerfestsetzung über Billigkeitsmaßnahmen (§ 163 I AO) von Amts wegen nicht entschieden, liegt kein Verwaltungsakt vor, dessen Bestandskraft die Verfolgung der Billigkeitsgründe im Verfahren nach § 227 I AO hindern könnte.
2. Die Einziehung der aus Anlagen des Wegfalls der Grundsteuervergünstigungnach dem II. WohnbauG nachgeforderte Grundsteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil der Grundstückseigentümer den Nachforderungsbescheid im Gegensatz zu anderen Steuerpflichten so spät erhalten hat, daß er die Grundsteuer nach den mietrechtlichen Vorschriften nicht mehr als Betriebskosten auf den Mieter abwälzen kann.