Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1994, Az.: 3 StR 668/93
Verfassungsmäßigkeit des § 43a StGB; Verfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 668/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1995, 17
Redaktioneller Leitsatz
a) Die Norm des § 43a StGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
b) Steht nicht eindeutig fest, daß das Geld im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Tat erlangt wurde, ist es unzulässig einen (erweiterten) Verfall anzuordnen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Juli 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt sich der Auffassung des 5. Strafsenats an (Beschlüsse vom 10. und18. Mai 1994 - 5 StR 159/94, 5 StR 176/94), daß die in der Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensstrafe (§ 43a StGB) erhobenen Einwände nicht durchgreifen. Ihnen kann durch eine verfassungskonforme Auslegung dieses neuen Rechtsinstituts Rechnung getragen werden (vgl. Horn in SK-StGB 6. Aufl. § 43a Rdn. 8 f.). Von einer Erdrosselungswirkung der Vermögensstrafe kann hier nicht gesprochen werden, weil die Höhe der erkannten Vermögensstrafe nur knapp die Hälfte des vom Landgericht angenommenen Vermögens von 207.000 DM ausmacht. Die - vorrangige (vgl. § 43 a Abs. 1 Satz 2 StGB) - Anordnung des Erweiterten Verfalls kam nicht in Betracht. Zwar bezeichnet es das Landgericht als naheliegend (UA S. 56), daß das Festzinssparkonto des Angeklagten in Höhe von etwa 75.000 DM aus kriminellen Geschäften stamme. Das reicht aber für die Anwendung des § 73 d StGB nicht aus. Dazu wäre die Überzeugung des Tatrichters erforderlich gewesen, daß die Umstände die Annahme rechtfertigen, gerade die Beträge aus diesem Konto, die nur einen Teil des Gesamtvermögens des Angeklagten bilden, seien für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt worden (vgl. dazu im einzelnen BTDrucks. 11/6623 S. 6 f.). Diese Überzeugung hat das Gericht ersichtlich nicht gewinnen können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.