Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1997, Az.: VI ZR 347/96
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1997
- Aktenzeichen
- VI ZR 347/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 26977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 29.11.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1998, 15-16 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 1120 (Volltext mit red. LS)
- NJ 1998, 34-35 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1998, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1997, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 1525-1526 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1998, 7-8 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Anwendung des § 8 StVG steht nicht schon die bloße Möglichkeit entgegen, durch Veränderung der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eines Fahrzeugs mit diesem eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h zu erzielen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 1997 - VI ZR 156/96 - VersR 1997, 1115 ff.).
- 2.
Für die Befreiung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine von der Versicherungspflicht gelten bezüglich der erzielbaren Höchstgeschwindigkeit dieselben Kriterien wie zu § 8 StVG.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Beklagten zu 3) und 4) werden das Schlußurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1996 im Kostenpunkt und das Teilurteil desselben Gerichts vom 20. September 1996 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 24. Juni 1994 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 4) richtet.
Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 30. August 1993 als Beifahrer in einem PKW der früheren Beklagten zu 1) bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der ehemaligen Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW die allein noch für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebene alte Bundesstraße 54 (im folgenden: B 54) mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h. In ihrer Fahrtrichtung von rechts näherte sich auf einem Feldweg die Beklagte zu 3) mit einem bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversicherten Schaufellader. Sie hielt ihr Fahrzeug in dem Einmündungsbereich des Feldwegs zunächst an und fuhr dann, da sie die Beklagte zu 1) noch nicht sah, langsam an, um die alte B 54 zu überqueren. Als sie sich mit der Ladeschaufel ihres Fahrzeugs, die sie auf eine Höhe von etwa 1 m angehoben hatte, auf der Mitte der Fahrbahn dieser Straße befand, stieß der PKW der Beklagten zu 1) gegen die Schaufel und schleuderte in den Straßengraben. Der Kläger ist aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen bis auf weiteres pflegebedürftig; es ist zu befürchten, daß er zeitlebens erwerbsunfähig sein wird.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen. Das Landgericht hat gegen die Beklagte zu 1) ein der Klage stattgebendes Teil-Versäumnisurteil erlassen und durch Schlußurteil unter Abweisung der Klage im übrigen die vom Kläger erstrebte Feststellung auch gegenüber der Beklagten zu 2) ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers durch Teilurteil vom 20. September 1996 unter Vorbehalt der Kostenentscheidung die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) festgestellt. Durch Schlußurteil vom 29. November 1996 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Schlußurteil des Landgerichts zurückgewiesen und neben den Beklagten zu 1) und 2) auch den Beklagten zu 3) und 4) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit ihren durch Senatsbeschluß vom 15. April 1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Revisionen wenden sich die Beklagten zu 3) und 4) gegen das Teilurteil und gegen die sie betreffende Kostenentscheidung im Schlußurteil des Oberlandesgerichts mit dem Antrag, das Schlußurteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Der Kläger hat sich trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht anwaltlich vertreten lassen.
Gründe
A.
1.
Beide Revisionen sind zulässig. Der Zulässigkeit des gegen die Kostenentscheidung im Schlußurteil des Berufungsgerichts geführten Rechtsmittels stehen weder die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO noch der Umstand entgegen, daß diese Entscheidung, für sich allein gesehen, die Beklagten zu 3) und 4) nicht mit mehr als 60. 000 DM beschwert. Denn die Kostenauferlegung stellt sich sachlich als Ergänzung des ohne Kostenentscheidung ergangenen, die Beklagten zu 3) und 4) mit mehr als der Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschwerenden und von ihnen ebenfalls mit der Revision angegriffenen Teilurteils des Berufungsgerichts dar. Das begründet die Statthaftigkeit auch der gegen das Schlußurteil gerichteten Revision (vgl. BGHZ 19, 173, 174 f.; 20, 253, 254).
2.
Gegen den im Verhandlungstermin nicht vertretenen Kläger ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).
B.
Das zum Nachteil der Beklagten zu 3) und 4) ergangene Teilurteil und die Kostenbelastung dieser Beklagten in dem Schlußurteil des Berufungsgerichts können aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
I.
Das Berufungsgericht meint, neben den Beklagten zu 1) und 2) hätten auch die Beklagten zu 3) und 4) für den Schaden des Klägers einzustehen. Die Beklagte zu 3) treffe sowohl eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG als auch eine Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB. Erstere greife ein, weil der Schaufellader nicht nach § 8 StVG aus dem Anwendungsbereich des § 7 StVG ausgenommen gewesen sei. Zwar sei er mit einer Vorrichtung (eingeschweißte Sperre) versehen gewesen, die nur eine Geschwindigkeit von weniger als 20 km/h ermöglicht habe. Sie habe jedoch ohne weiteres durch Hammerschläge entfernt oder mit einem Winkelschleifer abgetrennt werden können; von seiner Bauart her habe das Fahrzeug dann eine Geschwindigkeit von mindestens 37 km/h erreichen können.
Aus Verschulden hafte die Beklagte zu 3), weil sie mit abgesenkter Ladeschaufel auf die alte B 54 eingefahren sei. Zwar sei für sie bei ihrem Auffahren auf diese Straße die Beklagte zu 1) noch nicht sichtbar gewesen; auch habe der Beklagten zu 3) gegenüber der Beklagten zu 1) das Vorfahrtrecht zugestanden, da die alte B 54 ebenfalls nur noch als Feldweg einzustufen gewesen sei. Die Beklagte zu 3) habe jedoch nur mit so weit angehobener Ladeschaufel auf die Straße einfahren dürfen, daß ein auf dieser herankommender PKW noch unter der Schaufel hätte hindurchfahren können. Daß der Unfall in erster Linie von der Beklagten zu 1) verschuldet worden sei, berühre die volle Haftung der Beklagten zu 3) gegenüber dem Kläger nicht. Diesem könne auch, selbst wenn er nicht angegurtet gewesen sei, kein Mitverschulden angelastet werden, da die bei ihm eingetretenen Kopfverletzungen durch einen Sicherheitsgurt nicht verhindert worden wären.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revisionen nicht stand.
1.
Nicht rechtsfehlerfrei ist zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 3) sei dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1 StVG mit der Folge einer Einstandspflicht auch der Beklagten zu 4) nach § 3 Nr. 1 PflVG zum Ersatz seines Schadens verpflichtet. Dies steht schon mit den vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen ergangenen Senatsurteilen nicht im Einklang; es läßt sich erst recht nicht mit dem nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteil vom 17. Juni 1997 (VI ZR 156/96 - VersR 1997, 1115 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) vereinbaren.
a)
Zwar wurde, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, die Frage, ob die Freistellung eines Kraftfahrzeugs von der Gefährdungshaftung nach der Ausnahmevorschrift des § 8 StVG auch dann eingreift, wenn das Fahrzeug nicht schon schlechthin durch seine Bauart, sondern lediglich aufgrund bestimmter Vorrichtungen nicht schneller als 20 km/h fahren kann, von der früheren Rechtsprechung dann verneint, wenn diese Vorrichtungen von einem geübten Monteur ohne längere oder schwierige Arbeit beseitigt werden konnten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 19/83 - VersR 1985, 245, 246 m.w.N.). Ob die allein auf die Lichtbilder des hierzu nicht befragten Sachverständigen K. gegründete Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt sei, verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist, kann letztlich dahinstehen.
b)
Nach dem bereits genannten Senatsurteil vom 17. Juni 1997 kommt es auf diesen Umstand nicht mehr entscheidend an. Aus den in dieser Entscheidung näher dargelegten Gründen hält es der erkennende Senat in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung weder vom Wortlaut noch vom Normzweck des § 8 StVG her für geboten, bereits bei der bloßen Möglichkeit einer Veränderung der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs mit einer dadurch erzielbaren Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h die Ausnahmeregelung des § 8 StVG nicht eingreifen zu lassen und das Fahrzeug der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu unterwerfen. Dies setzt vielmehr bei einer vom Hersteller angebrachten geschwindigkeitsbegrenzenden Vorrichtung voraus, daß diese Vorrichtung tatsächlich durch eine auf die Erzielung einer höheren Geschwindigkeit gerichtete Manipulation beseitigt worden ist. Da dies im Streitfall nicht geschehen war, scheidet nach § 8 StVG eine Gefährdungshaftung der Beklagten zu 3) gegenüber dem Kläger aus.
2.
Aus denselben Gründen steht dem Kläger unbeschadet einer etwaigen Verschuldenshaftung der Beklagten zu 3) auch kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 4) nach § 3 Nr. 1 PflVG zu, so daß die Klage insoweit abzuweisen ist.
a)
Nach der im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Schaufellader der Beklagten um eine sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschine, die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen war. Für ein solches Gerät gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 b PflVG die Versicherungspflicht des § 1 PflVG nicht, wenn seine Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. In diesem Fall fehlt es dann auch an der Möglichkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers nach § 3 Nr. 1 PflVG.
b)
Mit dem Berufungsgericht und entgegen der Ansicht der Revision ist der Senat der Auffassung, daß in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Höchstgeschwindigkeit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine 20 km/h übersteigt, nach denselben Kriterien zu beantworten ist, die auch für den Ausschluß der Gefährdungshaftung nach § 8 StVG gelten. Denn ebenso wie jener Vorschrift liegt der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, daß ein solches Fahrzeug nicht besonders schadensträchtig sei (siehe Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl., Bd. V Teil 1, Anm. C 4). Ob diese Erwägung heute noch in gleichem Maße zutrifft, kann, wie der Senat in seiner bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 17. Juni 1997 zu § 8 StVG ausgeführt hat, für die Auslegung der Vorschriften durch die Gerichte nicht ausschlaggebend sein; einer etwa gewandelten verkehrs- oder rechtspolitischen Sicht müßte der Gesetzgeber Rechnung tragen.
c)
Daß § 2 Abs. 1 Nr. 6 b PflVG eine Befreiung von der Versicherungspflicht begründet, während § 8 StVG einen Ausschluß von der Gefährdungshaftung regelt, gibt keinen Anlaß, an die Möglichkeit eines Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h im Rahmen des PflVG abweichende Anforderungen zu stellen. Dafür besteht jedenfalls nach dem Senatsurteil vom 17. Juni 1997 auch kein sachliches Bedürfnis mehr (zur früheren Abgrenzung des § 8 StVG von § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO siehe BGHZ 9, 123, 127). Denn der auf die vom jeweiligen Fahrzeug konkret erreichbare Geschwindigkeit und damit auf eine klare Grundlage abstellenden Sicht kommt für § 2 Abs. 1 Nr. 6 b PflVG dieselbe Bedeutung zu wie für § 8 StVG.
3.
Nicht rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 3) treffe gegenüber dem Kläger eine Verschuldenshaftung nach §§ 823, 847 BGB. Der Vorwurf, die Beklagte zu 3) habe beim Einfahren auf die alte B 54 die Ladeschaufel ihres Radladers pflichtwidrig nicht so weit angehoben, daß ein auf der Straße herankommender PKW unter ihr hätte hindurchfahren können, findet in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.
a)
Nach Abschnitt C der im Berufungsurteil zitierten, dem Hersteller des Schaufelladers erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes muß vor Beginn einer Fahrt auf öffentlichen Straßen die Unterkante der Schaufel bis zu einer Höhe von 300 mm über der Fahrbahn angehoben werden. Das Berufungsgericht unterläßt eine Prüfung, ob diese Vorschrift, die der Betriebssicherheit und damit zugleich auch der Verkehrssicherheit dient (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 19 StVZO Rn. 2, 8), dem Vorwurf, die Ladeschaufel nicht über die von der Beklagten zu 3) eingehaltene Höhe von etwa 1 m hinaus angehoben zu haben, entgegensteht.
b)
Das Berufungsgericht gründet die von ihm bejahte Verpflichtung zur höheren Anhebung der Ladeschaufel auf das vom Sachverständigen K. im Ermittlungsverfahren erstattete Gutachten. Dort hatte der von der Polizei pauschal zum Unfallhergang hinzugezogene Sachverständige die Möglichkeit einer Anhebung der Schaufel über die Höhe eines PKW allein damit begründet, daß der Luftraum über dem Schaufellader nicht durch Äste von Bäumen beeinträchtigt gewesen sei. Das bot jedoch für eine Schuldzuweisung an die Beklagte zu 3) keine geeignete Grundlage. Zum einen kommt es nicht auf die bloße Möglichkeit, sondern auf eine sich aus den Umständen ergebende Notwendigkeit zu einer höheren Anhebung der Ladeschaufel an. Zum anderen war der seinerzeit beauftragte Sachverständige auf die im vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten vorgetragene Behauptung, bei einem derart hohen Anheben der Ladeschaufel während der Fahrt hätte infolge der Schwerpunktverlagerung schon bei dem Überfahren eines Steines die Gefahr eines Umkippens des Radladers bestanden, nicht eingegangen. Die Behauptung einer solchen Umsturzgefahr hatten die Beklagten unter Sachverständigenbeweis gestellt. Von dessen Erhebung durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft rügt, nicht mit der bloßen Erwägung absehen, es erscheine ausgeschlossen, daß der Schaufellader hätte umkippen können.
4.
Verfahrensrechtlich bedenklich ist schließlich auch die Feststellung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe selbst dann, wenn er nicht angegurtet gewesen sei, kein schadensursächliches Mitverschulden. Zwar hatte der Sachverständige K. geäußert, es müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch bei angelegtem Gurt Kopfverletzungen erlitten hätte; der Sachverständige hatte aber nicht ausgeführt, daß der Kläger "diese", d.h. die nämlichen Verletzungen auch bei angelegtem Gurt erlitten hätte. Die Beklagten hatten Auswirkungen des von ihnen behaupteten Nichtangurtens zumindest auf das Ausmaß der Verletzungen des Klägers behauptet. Angesichts des insoweit unergiebigen Sachverständigengutachtens hätte daher das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, zu diesem Punkt entweder von Amts wegen nach § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einholen oder jedenfalls nach § 139 Abs. 1 ZPO auf einen dahingehenden Beweisantrag hinwirken müssen.
III.
Der Rechtsstreit ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsurteile nach teilweiser Zurückweisung der Berufung gemäß § 565 Abs. 1 ZPO in dem in der Urteilsformel genannten Umfang zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.