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§ 17 LOG NRW - Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -
Amtliche Abkürzung
LOG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können auf Grund des § 5 dieses Gesetzes für zuständig erklärt werden.